Urkunden
Urkunde Bischofs Matthis von Speyer über das Abkommen zwischen Ritter Lutz Schott, Amtmann zu Weinsberg, und Eberhard von Venningen wegen der Streitigkeiten in der Gemeinschaft des Schlosses Hornberg
- title of record
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Sammlung von Kaufbriefen und Quittungen zu Schloss Hornberg bei Neckarzimmern
- Reference number
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Abt. Generallandesarchiv Karlsruhe, 69 von Gemmingen-Hornberg-2 Nr. 88, 3
- Extent
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3 Seiten
- Language of the material
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Deutsch
- Further information
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Ausstellungsort: Heidelberg
Siegler: Aussteller
Überlieferungsart: Abschrift
- Context
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Archiv der Freiherren von Gemmingen-Hornberg auf Burg Hornberg über dem Neckar: Handschriften und Drucke der Familie von Gemmingen >> 3. Güterverwaltung >> 3.3 Schloss Hornberg (Neckarzimmern) >> Sammlung von Kaufbriefen und Quittungen zu Schloss Hornberg bei Neckarzimmern
- Holding
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Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Generallandesarchiv Karlsruhe, 69 von Gemmingen-Hornberg-2 Archiv der Freiherren von Gemmingen-Hornberg auf Burg Hornberg über dem Neckar: Handschriften und Drucke der Familie von Gemmingen
- Indexentry person
- Date of creation
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1467 August 26 (Mittwoch nach S. Bartholomei des heyligen Zwölfbotentag)
- Other object pages
- Rights
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Es gelten die Nutzungsbedingungen des Landesarchivs Baden-Württemberg.
- Last update
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04.04.2025, 8:01 AM CEST
Data provider
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Object type
- Urkunden
Time of origin
- 1467 August 26 (Mittwoch nach S. Bartholomei des heyligen Zwölfbotentag)
Other Objects (12)
Bischof Matthias von Speyer errichtet mit Bewilligung Kurfürst Friedrichs I. von der Pfalz eine Predigerstelle im Liebfrauen-Kollegiatstift zu Neustadt an der Weinstraße. Bestimmungen betreffen u. a. die akademische Befähigung und Eignung des Predigers, die geistlichen Pflichten des Predigeramts und die Befreiung von Offizien an genannten Tagen, das Verhältnis zum Stiftskapitel, die Besoldung mit 40 Gulden sowie die Befreiung von der Exspektanz von 80 Gulden.
Vergleich zwischen Markgraf Karl I. von Baden und Bischof Matthias von Speyer wegen des Wildbanns im Hohenberg, den Löchern und anderen daran stoßenden Wäldern und der Öffnung im Kirchhofe zu Jöhlingen, des Geleits von Obergrombach bis an die Riegeln zu Singen, von Bruchsal bis Wössingen an die Bach und von Singen bis Obergrombach, von Wössingen bis Sinsheim und von da bis Obergrombach
Bischof Matthias von Speyer und das Domkapitel zu Speyer geben ihren Konsens zur Altarstiftung Kurfürst Friedrichs I. in der Pfarrkirche zu Rotenberg. Änderungen und Ergänzungen zur ursprünglichen, am 23.08.1469 gemachten Stiftung betreffen u. a. die Stellung eines Vikars und die Güter des Domkapitels unter den zu der Pfründe zugordneten Gefällen.
Kurfürst Friedrich I. von der Pfalz errichtet einen Vergleich zwischen seinem Kanzler, Bischof Matthias von Speyer, und der Pfalzgrafschaft zustehenden Gemeinde von Heidelsheim, wonach diese den von ihnen bestrittenen Zoll zu Langenbrücken und Rheinhausen ausrichten soll, solange Matthias das Stift innehat. Nach Matthias' Abdankung oder dem Tod soll der Vertrag ungültig sein, ungeschadet beider Seiten Rechte.
Kurfürst Philipp von der Pfalz nimmt die Testamentsvollstrecker seines Kanzlers Bischof Matthias von Speyer, seien es die derzeit dazu gesetzten oder künftig andere, in seinen Schirm, bis sie dessen Testament und letzten Willen ausgerichtet haben. Der Pfalzgraf versichert, die Testamentsvollstrecker wie die Seinen zu schirmen und rechtlich zu handhaben, sofern ihnen der Rechtsgang vor ihm und seinen Räten oder den gewiesenen Instanzen genügt. Kurfürst Philipp weist seine Amtleute und Untertanen um Beachtung an.
Kurfürst Friedrich I. von der Pfalz unterrichtet den Keller und die Knechte des Schlosses und Amts zu Rotenberg, die Stadt Rotenberg und die Einwohner und Untertanen der zugehörigen Dörfer und Weiler, dass er die Hälfte von Schloss und Stadt mit allen Zugehörungen an Bischof Matthias von Speyer zum Nießbrauch auf Lebtag - und nicht länger - überantwortet hat. Dem Pfalzgrafen und Bischof sollen alle Rechte und Gefälle gemeinschaftlich zustehen. Kurfürst Friedrich weist die Amtleute und Untertanen um Huldigung und Gehorsam gegenüber dem Bischof als ihrem rechtmäßigen Herrn für die verschriebene Hälfte an.