Tektonik
Ordentliche Gerichte (Amtsgerichte)
Überlieferungsgeschichte
In Fortsetzung älterer Traditionen und auf Grund des Organisationsreskripts vom 26.11.1809 waren die Bezirksämter in der 1. Hälfte des 19. Jahrhunderts sowohl für Verwaltungsaufgaben wie für die Rechtssprechung zuständig. Erst durch das Gesetz vom 18.7.1857 wurden beide Aufgabenbereiche auf der unteren Ebene getrennt und neben den Bezirks- und - bis zu ihrer Aufhebung - den standesherrlichen Ämtern zum 1.9.1857 selbständige Amtsgerichte errichtet. Ihnen oblagen Aufgaben der bürgerlichen Gerichtsbarkeit (bis zu einem Streitwert von 200 Gulden), der Strafgerichtsbarkeit sowie der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Soweit ihre Amtsbezirke an den Rhein grenzten, waren die Amtsgerichte auch zuständig für Verstöße gegen die Rheinschifffahrtsordnung und für Angelegenheiten, die mit der Rheinschifffahrt zusammenhingen. Die Sprengel der Amtsgerichte, von denen mehrere zusammen jeweils den Sprengel eines Landgerichts bzw. von dessen Vorgängern bildeten, deckten sich nur bei einem Teil von ihnen mit jenen der Bezirksämter. Ihre Zahl veränderte sich wiederholt, insbesondere 1872, während die Reduzierung der Bezirksämter 1924 in Südbaden ohne Auswirkungen auf die Gerichtsorganisation blieb. Bei den folgenden Beständen sind die die freiwillige Gerichtsbarkeit betreffenden Unterlagen der Amtsgerichte und der zugehörigen Notariate (siehe die Bestände B 305 - B 426) noch nicht durchweg von einander getrennt. Wie bei den Notariatsbeständen sind diese Unterlagen der Amtsgerichte in folgende Abteilungen gegliedert: I Ortsgeneralia (d. h. Generalakten, die nur eine einzelne Gemeinde betreffen), II notarielle Verträge, Beurkundungen und Testamente (außer Teilungsverträgen), III Akten, die nicht in die Abteilungen IV, V oder VI gehören (insbesondere Namensänderungen, Standesregisterberichtigungen, Ehelichkeitserklärungen), IV Nachlaß- und Teilungssachen, V Akten betr. elterliche Gewalt, Vormundschaften, Pflegschaften Beistandschaften, VI öffentliche Register, VII Erbschaftssteuerakten, VIII Sammelakten, IX Grundakten. Solange das Staatsarchiv Freiburg keine eigenen Magazinräume besaß, überließ es die nach Orten geführen Nachlaßakten einiger Amtsgerichte unter Eigentumsvorbehalt als Hinterlegung den jeweiligen Kommunen. Der größere Teil dieser Akten wurde in den 1970er Jahren in das Staatsarchiv zurückgeholt.
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Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Staatsarchiv Freiburg (Archivtektonik) >> Baden 1806-1945: Untere Behörden, untere Sonderbehörden >> Geschäftsbereich Justizministerium
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24.04.2024, 14:36 MESZ
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