Bestand

Gültbriefe (Bestand)


Inhalt und Bewertung
Urkunden der Grafen und Herzöge von Württemberg über Darlehensaufnahmen in Form von Zinsverkäufen, für die die Landschaft die Verzinsung übernahm und die sie einlöste. Bei der Einlösung wurden die Siegel abgetrennt und in älterer Zeit häufig Schnitte in die Pergamente gemacht. Der Bestand wurde 1910 von Adam zusammengeführt. Die meisten Urkunden lagen bei den Einnehmereirechnungen (L 11), zahlreiche andere wurden 1909 vom Hauptsteueramt abgegeben, weitere fand Adam auf dem Dachboden des Landschaftshauses. Mehrere Urkunden auch dieses Bestandes gingen 1944 zugrunde, viele sind durch Nässe, einige durch Brand beschädigt.
Für die ältesten Urkunden bis 1519 (U 1-180) legte Hans Hamburger ein erstes Kurzverzeichnis in chronologischer Reihe an (J 1 Nr. 224). Albert E. Adam erweiterte es und führte es für die Zeit von 1608 bis 1622 fort. Die Zwischenzeit wurde 1937 teilweise (für die Jahre 1524-1589) bearbeitet. Den Urkunden 1-77 (1401-1495) sind handschriftliche Regesten beigegeben.
Frühere Signatur: LJ (Eingelöste Gültbriefe)

1. Die landständische Schuldenverwaltung: Spätestens nach dem Regierungsantritt Herzog Ulrichs wurde immer deutlicher, dass die Einkünfte aus dem Kammergut nicht mehr ausreichten, um den Ausgabenbedarf des württembergischen Hofes zu decken. Die dadurch entstandene Schuldenkrise war eine wesentliche Ursache, des Aufstands von 1514 und des im selben Jahr geschlossenen Tübinger Vertrags gewesen. Da die Landstände keine dauerhaften, regelmäßigen Steuern verwilligen wollten, übernahmen sie als Kompromiss, die Begleichung eines Teils der aufgelaufenen, "wachenden" Schulden von der herzoglichen Kasse, der Landschaftseinnehmerei und bürgten für Zinszahlung und Tilgung. Der Tübinger Vertrag sicherte den Landständen zu, dass ohne ihre Zustimmung keine außerordentlichen Steuern ausgeschrieben werden durften. Der Vertrag band beide Seiten. Der Herzog musste für verwilligte Extraordinarii-Steuern eine Gegenleistung erbringen, meist in Form von politischen Mitspracherechten. Umgekehrt durften die Stände Steuern nicht selbstständig ausschreiben, sondern konnten dies erst nach Anordnung durch den Herzog tun. Die von den Landständen verwilligte Steuer wurde in Form einer Vermögenssteuer auf die Ämter umgelegt, welche für deren Einziehung zuständig waren. Das eingegangene Geld - später kamen noch die Einnahmen aus einer Verbrauchssteuer, der Accise hinzu - wurde von landschaftlichen Einnehmern zusammen mit zwei herzoglichen Beamten in einer Sonderkasse, der "Landschaftskasse" verwaltet. Aus dieser wiederum wurden die von der herzoglichen Kasse übernommenen Schulden bedient. Der vorliegende Bestand ist ein Ausfluss dieser fiskalischen Rechtsverhältnisse. Die Kreditaufnahme der Grafen, später Herzöge von Württemberg erfolgte seit der Mitte des 15. Jahrhunderts zunehmend in Formm von sogenannten Gültbriefen (auch Rentenkauf genannt). Der Renten- oder Gültkauf ist im Privatrecht als Vertrag definiert, durch welchen der Inhaber eines Grundstücks sich gegen Zahlung einer bestimmten Summe Geldes, dem sogenannten Hauptgut zur Leistung einer meist jährlichen Zahlung, der sogenannten Rente oder Gült verpflichtet. Die Gült stand in der Regel im Verhältniss 5 : 100 zum Hauptgut. Diese Form eines Anleihegeschäfts kam seit dem späten Mittelalter sehr häufig vor. Sie war für den Rentenkäufer insofern vorteilhaft, dass sein Kapital auf eine bestimmte Liegenschaft oder herrschaftliche Rechtstitel wie etwa eine Stadt versichert wurde und damit im Falle eines Zahlungsausfalls eine pfändbare Sicherheit vorhanden war. Für den Rentenkäufer bestand der Vorteil darin, dass die Gült "ewig" währte, das heißt der Rentenverkäufer konnte sein Kapital nicht mehr aufkündigen und der Schuldner war so gegen ungelegene Aufkündigungen gesichert. Umgekehrt konnte der Rentenkäufer jederzeit durch Rückzahlung des Kapitals den Rentenvertrag wieder auflösen. Da die Württemberger im Laufe des 15. Jahrhunderts zunehmend Gültverschreibungen verkauft hatten, ohne diese wieder abzulösen, begannen die laufenden Zinsen, welche vornehmlich aus den Einkünften der herrschaftlichen Kellereien in den Ämtern geleistet werden mussten, die zur Finanzierung der laufenden Ausgaben für den Hof frei zur Verfügung stehenden Einkünfte tendenziell immer weiter zu reduzieren. Die Folge war, dass schon zur Zeit der Herzogserhebung Eberhards im Bart der Schuldendienst der größte Ausgabenposten wurde und neue Schulden nicht mehr für Investitionen wie Güterkäufe aufgenommen wurden, sondern mit den neuen Schulden die alten bedient wurden. Da die übrigen Ausgaben vor allem für den Hof nicht reduziert wurden, entstand eine Schuldenspirale, die nach Herzog Ulrichs Regierungsantritt zur Krise führte. Im Haushaltsjahr 1513/14 betrug der Schuldendienst für Gülten jährlich bereits 48.000 fl. gegenüber 60.000 fl. ordentliche Einnahmen aus Gefällen und Zöllen. Die laufenden Ausgaben beliefen sich aber auf 126.000 fl.. D.h. rund die Hälfte der Ausgaben musste allein in diesem Rechnungsjahr wiederum mit außerordentlichen Einnahmen gedeckt werden, wovon wiederum der allergrößte Teil, nämlich 51.000 fl. über neue Gültverkäufe erfolgte. Die herzogliche Regierung versuchte zwar mit außerordentlichen und mit neuen Steuern die Einnahmesituation zu verbessern, was aber zu dem bekannten Aufstand des Armen Konrad führte. Durch die 1514 gefundene Lösung der Teilentschuldung des herzoglichen Kammerguts wurde die Kreditkrise beseitigt. Aus Sicht der Kreditgeber hatten die Herzöge durch die Bürgschaft der Landstände ihre Kreditwürdigkeit zurückerlangt, so dass die Neuaufnahme von Schulden über Gültverkäufe für den Rest des 16. Jahrhunderts kein großes Problem mehr darstellte. Die Herzöge konnten den neu gewonnenen Spielraum nutzen und der Anteil der Gültzinsen an den laufenden Ausgaben sank bis Mitte des Jahrhunderts permanent, bis er 1553 mit rund 8% seinen absoluten Tiefpunkt erreichte. Seit dieser Zeit wuchs die Schuldenaufnahme im Verhältnis zu den Einnahmen allerdings wieder unverhältnismäßig stark an. Zuerst unter Herzog Ludwig eher langsam, dann sich rasch unter der Regierung Herzog Friedrichs steigernd, bis sie am Beginn des 30jährigen Krieges unter Herzog Johann Friedrich wieder einen Höhepunkt erreichte. Verschärft durch die Hyperinflation der Kipper- und Wipperzeit blähten sich die Haushaltausgaben 1622/23 auf 2,5 Mio fl. auf, von denen allein 1,4 Mio fl. durch neue Kredite finanziert werden mussten. Der Schuldendienst erreichte in diesem Jahr mit einem Anteil von rund 25% ebenfalls wieder einen Rekord. Danach brach das System der Haushaltsfinanzierung über Gültverkäufe endgültig zusammen. Während der restlichen Kriegsjahre wurde der Schuldendienst weitgehend eingestellt und keine neuen Gülten mehr verkauft. Die laufenden Ausgaben für die Kontributionen wurden überwiegend durch direkte Sonderbesteuerungen, den Extraordinarii-Mittel der Untertanen finanziert, welche von der landständischen Steuerverwaltung erhoben wurde. Nach dem Krieg, als der Herzog wieder Herr seines Kammerguts war, begann sich die finanzielle Lage wieder zu entspannen. Zwar war er auch weiterhin auf die Beihilfe der Landstände angewiesen. Aber es wurden neue, zeitgemäßere Wege der Staatsfinanzierung gefunden. Der Herzog erhielt seit den 1650er Jahren von Landständen regelmäßige Kammerbeiträge. Darüber hinaus notwendig werdende Kreditaufnahmen erfolgten seit der Mitte des 17. Jahrhunderts über die Ausgabe von Anleihen. Für die allfälligen Zinszahlungen haftete das Herzogtum insgesamt. Die Radizierung der Zinszahlung auf bestimmte Güter, wie sie für die Gültverträge charakteristisch gewesen war, hatte sich überlebt. Die beschriebenen Entwicklungen spiegeln sich im vorliegenden Bestand wider. Er enthält die von den Grafen und Herzögen von Württemberg ausgestellten Urkunden über Gültverkäufe seit dem Beginn des 15. Jahrhunderts, für die die Landschaft die Verzinsung und Tilgung übernommen hatte. Die Zinszahlungen erfolgten zu dem in der Urkunde festgelegten Termin zunächst durch die Landschreiberei, dann nach einer mit dem Herzog vereinbarten Schuldenübernahme durch die landständische Kasse. Letztere leistete auch die Tilgung, welche oft in Form von Teilrückzahlungen erfolgte. Diese Rückzahlungen wurden in der Regel auf der Rückseite der Urkunden vermerkt. Wenn die letzte Rate getilgt war, wurden die Urkunden durch Abschneiden der herrschaftlichen Siegel und gelegentlich auch durch Schnitte ungültig gemacht. Ein starker Anstieg der Überlieferungsdichte ist besonders zur Zeit der Regierung der Herzog Eberhards im Bart und der ersten Regierungszeit Herzog Ulrichs bis 1519 zu bemerken. Nachdem in der zweiten Regierungszeit Herzog Ulrichs bereits eine gewisse Entspannung zu beobachten war, erreicht Überlieferung unter Herzog Christoph einen recht geringe Dichte. Dies korrespondiert mit der oben beschriebenen Konsolidierung der württembergischen Finanzen zur Mitte des 16. Jahrhunderts. Seit der Regierung Herzog Ludwigs ist allerdings eine erst langsame, dann seit Herzog Friedrichs Herrschaft eine sich immens beschleunigende Zunahme an Kreditaufnahmen zu beobachten, die wiederum an einer expontentiell wachsenden Zahl von abgelösten Gültbriefen seit dem Ende 16. Jahrhunderts ablesbar ist. Der Höhepunkt der Entwicklung ist zurzeit Herzog Johann Friedrichs erreicht. Allein 557 Urkunden aus diesem Bestand und damit fast die Hälfte aller Gültverschreibungen wurden währen der Jahre 1608-1628 ausgestellt. Nach seinem Tod nimmt die Zahl der Urkunden massiv ab und setzt nach der Schlacht von Nördlingen in den Krisenjahren der Herrschaft ganz aus. Erst in den 1650er Jahren unter Herzog Eberhard III. ist wieder ein kleiner Anstieg von Gültverkäufen zu beobachten, um dann nach dem Tod Eberhards III. ganz zu enden.

2. Bestandsgeschichte: Der Bestand wurde 1910 von Landtagsarchivar Albrecht Adam zusammengeführt. Die meisten Urkunden waren zusammen mit den landständischen Einnehmereirechnungen (heute Bestand L 11) überliefert. Weitere Urkunden waren 1909 vom Hauptsteueramt abgegeben worden und einige hatte Albrecht Adam auf dem Dachboden des Landschaftshauses gefunden. Mehrere dieser Urkunden sind infolge von Feuer und Löschwassereinwirkung im Jahre 1944 zugrunde gegangen; sehr viele weitere Urkunden im Bestand sind mehr oder weniger schwer beschädigt worden. Einen Überblick über die Verluste bieten die älteren Urkundenverzeichnisse von Hans Hamburger et al. (s. Kap. Ordnung und Verzeichnung) im Bestand Ältere Archivbehelfe (L 100 Nr. 69).

3. Ordnung und Verzeichnung: Für die ältesten Urkunden bis 1519 (U 1- 180) legte Hans Hamburger 1907 im Auftrag des Landtagsarchivs ein Kurzverzeichnis in chronologischer Reihe an (J 1 Nr. 224 u. L 100 Nr. 69). Albrecht Adam führte es für die Zeit zwischen 1608 und 1662 fort. Im Jahr 1937 wurde teilweise die Zwischenzeit (1524-1589) verzeichnet. Durch den Brand des Landtagsarchivs im Jahr 1944 sind einige Verluste eingetreten. Im Hauptstaatsarchiv wurden die noch vorhandenen Urkunden im November 1968 in neue Urkundentaschen und Metallkästen umgebettet und in chronologischer Reihenfolge durchnummeriert. Die neuen Nummern wurden bis 1519 (Nr. 1-180) mit Rotstift im alten Repertorium von 1907 eingetragen. Im Jahr 1967 wurden aus Belgien vier Urkunden erworben (Tgb. Nr. 1818). Sie wurden 1978 in den Bestand L 2 aufgenommen und erhielten die Signaturen 3a, 135a, 937a und 1150a. Einige Provenienzen konnten nicht sicher der landständischen Schuldenverwaltung zugeordnet werden. Es handelt sich um Aussteller, die nicht der Herrschaft Württemberg zugehörig sind. Sie wurden im vorliegenden Findbuch unter dem Gliederungspunkt "Sonstige Aussteller" eingeordnet. In einigen Fällen können die dortigen Urkunden zwar dank der Ablösungsvermerke eindeutig als zur Provenienz landständisches Archiv gehörig identifiziert werden, wie z.B. U 42; in anderen Fällen wie z.B. U 1-3a ist dies nicht möglich. Da aber die Urkunden mit dem Bestand der abgelösten Gültbriefe überliefert worden sind und andere Provenienzen nicht eindeutig zu erkennen sind, verbleiben sie beim Bestand. Die Ordnungs- und Verzeichnungsarbeiten wurden zwischen 2013 und 2018 durchgeführt. Gültbriefe weisen eine lange rechtsgeschichtliche Entwicklung auf. Seit der Mitte des 15. Jahrhunderts lässt sich eine zunehmende Verfestigung des Formulars erkennen, das im 16. Jahrhundert voll ausgebildet erscheint. Das Rechtsgeschäft ist rechtsgeschichtlich betrachtet ein doppelter Vertrag: Eine Person verpflichtet sich gegenüber einer anderen Person eine bestimmtes Kapital (Hauptgut) zu übergeben. Im Gegenzug verpflichtet sich der Empfänger des Kapitals dem Anderen zu einer bestimmten Zeit, an einem bestimmten Ort jährlich eine spezifizierte Summe Geldes (in der Regel 5% des Hauptguts), die Gült auszuzahlen. Das Hauptgut wird mit einer Liegenschaft oder einem Herrschaftstitel versichert. Im Unterschied zum Pfand behält der Empfänger des Kapitals aber den Besitz an dem Sicherungsobjekt, solange er die Gültzahlung vertragsgemäß leistet. Außerdem ist er jederzeit berechtigt das Vertragsverhältnis durch Rückzahlung des Hauptguts zu beenden. Dementsprechend enthält das Urkundenformular verschiedene, immer wiederkehrende Elemente, die im Findbuch durch folgendes Schema abgebildet sind: 1. Aussteller: Verkäufer Gült bzw. Empfänger des Hauptguts 2. Empfänger: Käufer der Gült bzw. Besitzer des Hauptguts 3. Hauptgut: Höhe des übergebenen Kapitals 4. Zins: Jährliche Gültzahlung bis zur Ablösung 5. Sicherheit: Sicherungsobjekt für das übergebene Kapital 6. Zinstermin: Empfangsdatum der jährlichen Gültzahlung 7. Zahlungsstätte: Empfangsort der jährlichen Gültzahlung 8. Ablösung: Tilgung der Kapitalschuld, auch in Teilzahlungen möglich Einige Verzeichnungseinheiten enthalten neben dem Gültbrief noch zusätzliche Dokumente. In der Regel handelt sich dabei um beglaubigte oder unbeglaubigte Abschriften oder Quittungen für Zins- oder Ablösungszahlungen. Einige Urkunden stellen Ergänzungen zum Rechtsgeschäft des Gültverkaufs dar und wurden unter dem Gliederungspunkt "Empfangsbestätigungen und Zahlungsvereinbarungen" eingeordnet. Ansonsten erfolgte die Ordnung der Urkunden anhand der Aussteller, welche die Gliederungspunkte beginnend ab Graf Ludwig I. bilden. Innerhalb der Gliederungspunkte ist die Sortierung chronologisch. Die Aussteller und die Ablösungsempfänger wurden mit Normdeskritoren indexiert. Ein Abgleich, der in den Urkunden dokumentierten Gültverkäufe bzw. deren Ablösungen, kann anhand der Gültstaatbücher ab dem Rechnungsjahr 1527/28 im Bestand A 251, Einnehmerei: Bde. 1-5, bzw. den Ablösungsbüchern in Bestand L 11, Besondere Rechnungsserien, Bde. 323-357 erfolgen.

4. Literatur: Rudolf Bütterlin: Der württembergische Staatshaushalt in der Zeit zwischen 1483 und 1648, Stuttgart 1977 Hans Hamburger: Der Staatsbankrott des Herzogtums Württemberg nach Herzog Ulrichs Vertreibung und die Reorganisation des Finanzwesens, 1909 Friedrich Karl Wintterlin: Herzog Johann Friedrichs Gesetzgebung über Zahlung von Geldschulden, WJb 1923/24, S. 43-51

Bestandssignatur
Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Hauptstaatsarchiv Stuttgart, L 2
Umfang
1211 Urkunden (U 1-1185 + 22 Fragmente)

Kontext
Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Hauptstaatsarchiv Stuttgart (Archivtektonik) >> Landständisches Archiv mit Landtagsarchiv >> Landständisches Archiv

Bestandslaufzeit
1401-1748

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Rechteinformation
Letzte Aktualisierung
20.01.2023, 15:09 MEZ

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Objekttyp

  • Bestand

Entstanden

  • 1401-1748

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