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Urfehde ohne Nr.

Regest: Stoffel Röchlin, von Owen gebürtig, Küfergesell, bekennt, dass er sich am vergangenen Tag Johannis Baptistae (24. Juni) bei Hans Gröninger, Bürger und Küfer zu Reutlingen, in Dienst begeben und seinem Meister versprochen hat, sich fromm, ehrbar, aufrichtig, redlich und beflissen zu verhalten. Diesem Versprechen und den 10 Geboten zuwider hat er sich mit Diebstahl vergriffen. Vor ungefähr 2 Monaten arbeitete er dem Caspar Schilling selig und band (= machte Reifen) auf den Herbst. Dabei sah er den Keller des Theus Lachenmann, Bürgers und Zunftmeisters, und erkundete, was in den Keller getragen wurde und wie er hineinkommen und sein diebisch Vorhaben ins Werk setzen könne. In der Nacht öffnete er den Keller gewaltsam mit seinem Küferschlegel, begab sich hinab, entwendete an 2 Haufen von Hirschhäuten, Bocks-, Kälber- und andern Fellen an die 30 Stück, deren Wert sich auf über 40 fl beläuft, trug sie in seines Meisters Haus und behielt sie etliche Tage in seinem Trog (= seiner Truhe) verschlossen und verborgen, gab etliche Stücke zum Schmitzen (= Färben), um sich darein kleiden zu lassen, etliches auch verkaufte er um Geld, wodurch sein Diebstahl offenbar wurde. Er kam deshalb ins Gefängnis von Bürgermeister und Rat der Reichsstadt Reutlingen. Anfangs in dem gütlich vorgenommenen Verhör wollte er nichts bekennen, sondern leugnete alles unter Selbstverfluchung. Daher wäre man befugt gewesen, ihn mit der Tortur (= Folter) zu befragen. Doch hat man ihn damit verschont. Er bekannte den Diebstahl. Der Rat hätte das Recht ihn an Ehre und Leib ernstlich zu strafen. Aber auf seine Bitte, die Intercession (= Fürbitte) seiner ehrlichen Freundschaft (= Verwandtschaft), angesichtszur Urfehde ohne seiner Jugend und seines Versprechens, sich vor dem Laster des Diebstahls, worein er durch Antrieb des leidigen Satans geraten war, und andern Untaten künftig zu hüten, widerfuhr ihm statt des bereits vorgeschlagenen kaiserlichen Rechts Gnade und Barmherzigkeit. Er wurde aus dem Gefängnis entlassen dergestalt, dass er nach Bezahlung der Atzung (= Verköstigung) und aller andern wegen seines Vergehens aufgelaufenen Unkosten einen Eid schwor, diese 7 wöchige Turmstraf an Bürgermeister und Rat oder sonst jemand, besonders aber dem genannten Zunftmeister und den Seinigen nicht zu rächen, nach seiner Freilassung alsbald aus der Stadt Reutlingen und ihrem Gebiet sich wegzubegeben und die Zeit seines Lebens ohne vorherige Erlaubnis nicht mehr darein zu kommen. Würde er im geringsten gegen diesen Eid handeln, so haben Bürgermeister und Rat das Recht, mit ihm als einem untauglichen, treulosen und meineidigen Mann an seinem Leib und Gut zu verfahren.

Reference number
A 2 e (Urfehden u.a.) Nr. A 2 e (Urfehden u.a.) Nr. 7378
Formal description
Beschreibstoff: Pap.
Further information
Zeugen / Siegler / Unterschriften: Siegler: Eustachius Vietz, Bürger zu Reutlingen, der ihm als einem noch Minderjährigen zur Aufrichtung dieser Urkunde zugeordnet ist.

Siegel (Erhaltung): Papiersiegel vorhanden

Genetisches Stadium: Or.

Context
Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 19, 21-22, 26) >> Bd. 19 Urfehden
Holding
A 2 e (Urfehden u.a.) Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 19, 21-22, 26)

Date of creation
1590 Oktober 24, Samstag

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Last update
20.03.2025, 11:14 AM CET

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  • Archivale

Time of origin

  • 1590 Oktober 24, Samstag

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