Urkunde

Landgraf Hermann [II.] von Hessen bekundet für sich und seine Erben, dass er von Johann [von Merlau], Abt von Fulda, Dekan Giso und dem Konvent vo...

Digitalisierung: Hessisches Staatsarchiv Marburg

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Reference number
703
Formal description
Ausfertigung, Pergament, mit Pergamentstreifen angehängtes Siegel
Notes
Dekan Giso [von Haun] war bis 1401 und ab 1409 Propst von Petersberg bei Fulda, vgl. Germania Benedictina VII, S. 905.

Vgl. hierzu eine Urkunde Landgraf Hermanns vom selben Tag, in die eine Urkunde des Fuldaer Abtes inseriert ist, die Burg, Stadt, Amt und Gericht in Vacha betrifft: StaM, Kopiare Fulda: K 434, f. 57r-58r; StaM, Kopiare Fulda: K 444, f. 194-196; StaM, 100: Urkundenabschriften, 17: Fulda 6, Nr. 154.

Vgl. Landgrafenregesten online, Nr. 2066 [1406 Dezember 13].

Further information
Identifikation (Urkunde): Originaldatierung: ... der gegeben ist in iare und an tage als obengeschriben stet

Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Landgraf Hermann [II.] von Hessen bekundet für sich und seine Erben, dass er von Johann [von Merlau], Abt von Fulda, Dekan Giso und dem Konvent von Fulda eine im Folgenden inserierte Urkunde über die Burg Wildeck erhalten hat. Hermann versichert, einen Wiederkauf der Burg Wildeck zu gestatten und auch alle anderen Vereinbarungen einzuhalten. Siegelankündigung. Inserierte Urkunde von 1406 Dezember 13: Johann [von Merlau], Abt von Fulda, bekundet für sich und seine Nachfolger, dass er mit Zustimmung des Dekans Giso und des Konvents von Fulda dem Landgrafen Hermann [II.] von Hessen die Burg Wildeck, den See, der (Sulingissewe) genannt wird, sowie 50 Pfund Heller Fuldaer Währung jährlicher Einkünfte aus der Stadtbede in Vacha, zur Hälfte an Walpurgis [Mai 1], zur anderen Hälfte an Michaelis [September 29] zu zahlen, mit allem Zubehör zum Wiederkauf verkauft hat. Diese Güter hatten einst die von Trott vom Abt verliehen bekommen. Ausgenommen sind vier Fischdienste, die dem Konvent gehören, sowie andere Erträge und Zinsen, die Kloster und Konvent in diesem Gericht zustehen. Die Güter werden für 4100 Gulden verkauft; mit dieser Summe wurden die Güter von den Brüdern Hermann und Johann (Hans) [von] Trott eingelöst und zurückgekauft. Zusätzlich zahlt der Landgraf noch 2000 gute, gängige, gewichtige Gulden. Landgraf Hermann kann aus den Gütern uneingeschränkt Nutzen ziehen. Die Burgmänner, Lehnsträger und armen Leute in diesen Gebieten stehen unter seinem Schutz. Außerdem darf er die diesen Leuten von Abt und Kloster verliehenen Rechte nicht antasten. Auch Abt und Kloster wollen, so weit es ihnen möglich ist, die Burg Wildeck schützen und verteidigen. Die Burgmänner, Bauern und armen Leute sollen dem Landgrafen und dem Abt Gehorsam und Treue geloben, dem Landgrafen, was die Bezahlung der Zinsen angeht, dem Abt und Kloster, was das Lehen angeht. Sollten Abt und Kloster wegen einer Notlage gezwungen sein, die Burg für mehr Geld zu verpfänden oder erblich zu verkaufen, wird dem Landgrafen dieses Geschäft zuerst angeboten. Wenn der Landgraf kein Interesse an einem solchen Geschäft hat oder nach einer Zusage ein Vierteljahr tatenlos verstreichen lässt, darf er Abt und Kloster nicht daran hindern, ihre Interessen zu verfolgen. Es besteht ein Rückkaufrecht für 6100 gute, gängige, gewichtige Gulden, allerdings nur mit eigenem Geld des Abtes und Klosters. Ein Rückkauf muss ein Vierteljahr vorher angekündigt werden. Die Bezahlung muss in Alsfeld erfolgen; dafür wird freies Geleit vereinbart. Der Landgraf wird verpflichtet, 200 gute, gängige, gewichtige Gulden für die bauliche Instandhaltung der Burg aufzuwenden und dem Abt und Kloster in Rechnung zu stellen. Nicht berechnet werden sollen Dienste, die die armen Leute in diesem Gericht bei den Bauarbeiten leisten. Bei einem Rückkauf soll diese Summe mit der Rückkaufsumme verrechnet werden. Notwendige Bauarbeiten an der Burg muss der Landgraf dem Abt und Kloster mitteilen. Vertreter beider Seiten beschließen dann gemeinsam, welche Arbeiten notwendig sind. Dekan und Konvent versichern, alle Vereinbarungen einzuhalten und nicht gegen sie zu handeln. Siegelankündigung des Abtes Johann und des Dekans Giso mit dem Konvent von Fulda). (... der gegeben ist nach Cristi geburt virtzehen huendert iare darnach in dem sesten iare uff sent Lucien tag). (siehe Abbildungen: Vorderseite, Rückseite; Siegel: Avers)

Vermerke (Urkunde): Siegler: Landgraf Hermann [II.] von Hessen

Vermerke (Urkunde): Weitere Überlieferung: StaM, Kopiare Fulda: K 434, f. 122r-123v

Context
Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a] >> Reichsabtei, Stift >> 1401-1410
Holding
Urk. 75 Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a]

Date of creation
1406 Dezember 13

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Last update
10.06.2025, 9:13 AM CEST

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Object type

  • Urkunde

Time of origin

  • 1406 Dezember 13

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