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Erblehenbrief

Regest: Hans Rößer, zu Sickenhusen gesessen, tut kund, daß er den Pflegern der armen Sondersiechen zu Rüttlingen, nachdem er deren Hof und Güter zu Sickenhusen etliche Jahre gebaut und für seine Person allein zu Lehen gehabt hat, jetzt etliche eigene Güter in diesen Hof zu kaufen gegeben und diese Güter zusamt den vormals in den Hof gehörenden für sich und seine Erben als Erblehen bestanden und empfangen hat. In den Hof gehören Haus, Scheuer und Hofraiti, 9 1/2 Mannsmahd Baumgarten und Wiesen, 27 1/2 Jucharten und 1 Viertel Ackers, wie solche Güter mit den Gelegern (= Lagen) und Anstößern von Stück zu Stück in der Armen Register geschrieben, von ihm angegeben und bekennt (= anerkannt) sind. Er hat den Hof als Erblehen empfangen um das Drittel aller Frückte, die auf den Äckern erbaut werden und Gott wachsen läßt. Dieses Drittel sollen er, seine Erben und Nachkommen den Armen und ihren Pflegern jährlich als Landgarbe geben und die Kornfrüchte, ohne Kosten für sie, abschneiden, in die Scheuer führen und in einen eigenen Barn (= Fruchtstock, Teil der Scheuer) sonderlich (= besonders) legen, desgleichen von andern Früchten, wenn man die in die Äcker dieses Guts säen würde, den Armen ihr Drittel nach Rüttlingen liefern und darin durchaus keine Gefahrlichkeit (= Betrug), Vorteil noch Arglistigkeit brauchen. Wenn er, seine Erben oder Nachkommen in jedem Jahr schneiden wollen, sollen sie es den Armenpflegern ungefähr 3 oder 4 Tage vorher zu wissen tun. Diese sollen dann einen Landgarber schicken, der ihrer Landgarbe wartet und sie empfängt. Den Landgarber sollen die Pfleger lohnen. Die Maier des Hofs sollen ihm zu essen geben. Der Maier soll den Armen ihr Drittel der Hornfrüchte, wenn es auf ihre kosten ausgedroschen wird, gen Rüttlingen in ihren Kasten liefern ohne kosten für sie, desgleichen jährlich ihren Dreschern Herberg geben und wenn sie eigene Kost haben wollen, diese kochen. Der Maier soll. den Armen jährlich auf .Dt. Martins Tag geben 3 Pfund 9 Schilling Heller zu Wieszins, eine Fasnachthenne, 2 Herbsthühner, 1/2 Viertel Eier auf Ostern und solche Güter alle gen Rüttlingen liefern, desgleichen jährlich die einzechtigen (= einzelnen) Kellerzinse und Korngülten, die aus etlichen Gütern dieses Hofes gehen, bezahlen, auch alle Steuern, Landschader Beschwerden und Auflegungen, die auf diesen Hof können gelegt werden, ohne Minderung obgemeldeter Landgarb und Gülten. Der Maier verspricht, den Hof mit aller seiner Zugehörde in guten Ehren, ziemlichem Bau und Wesen zu halten, die Äcker und Wiesen zu reuten, zu säubern, zu vermachen (= einzuzäunen), sie an keiner Stelle wüst oder ungebaut liegen zu lassen. Wenn die Maier aus Notdurft ein neues Haus oder eine neue Scheuer bauen, so sollen die Armen dem, der solchen Bau tut, von einem neuen Haus 6 Pfund Heller und von einer neuen Scheuer 4 Pfund Heller zu Zimmersteuer (= Beisteuer zum Bau) geben. Der Maier soll Heu, Stroh, Mist und Kurzfutter, so auf diesem Hof wächst und gemacht wird, zum Nutzen der Güter des Hofs brauchen und nichts davon verkaufen noch anderswo verwenden. Wenn ein Maier irgendeine dieser Verpflichtungen nicht einhielte, so soll er den Armen darum Abtrag (= Entschädigung) tun und strafbar sein nach Erkenntnis des Gerichts zu Altenburg. Es ist ausdrücklich bestimmt worden, daß dieser Hof nicht von Erbschaft wegen oder aus sonst inem Grunde zerteilt werden, sondern allweg (= immer) in einer Hand bleiben und von einem Maier gebaut werden soll. Kein Maier darf die Lehenschaft dieses Hofs oder ein darein gehöriges Gut versetzen, verkaufen, mit Gülten oder Zinsen beschweren noch irgendeine Änderung mit den Gütern tun ohne Erlaubnis der Armenpfleger. Doch kann der Maier die Lehenschaft des Hofs Samenkaufs (= als ganze) verkaufen an einen andern Maier, den Schultheiß und Gericht zu Altenburg für tauglich und zu einem Baumann geschickt halten. So oft dieser Hof von einer Hand in die andere kommt, es sei wegen Verkaufs oder wegen Sterbens eines Maiers, soll jedesmal der, der lebendig oder tot von dem Hof kommt, 5 Schilling Weglöse und der, der darauf kommt, 5 Schilling Heller Handlohn geben, den Hof von den Pflegern empfangen und diesem Brief zu leben Sicherheit und Tröstung tun mit Verschreibung oder Bürgschaft.

Dorsal-/Marginalvermerke: Auf der Rückseite: Der andere Hof.- anjetzo alt Hans Jedelin und Hans Raisere (?) Consorten

Reference number
A 2 a (Kaufbriefe u.a.) Nr. A 2 a (Kaufbriefe u.a.) Nr. 1881
Formal description
Beschreibstoff: Pg.
Further information
Siegel (Erhaltung): Siegel ist vorhanden.

Zeugen / Siegler / Unterschriften: Siegler: Conrat Brüning der junge, Untervogt zu Tüwingen

Genetisches Stadium: Or.

Context
Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 1-6) >> Bd. 4 Armenpflege: Zinsbriefe, Kaufbriefe u.ä.
Holding
A 2 a (Kaufbriefe u.a.) Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 1-6)

Date of creation
1500 Oktober 19, Montag nach St. Lux (= Lukas) Tag

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Last update
20.03.2025, 11:14 AM CET

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  • Archivale

Time of origin

  • 1500 Oktober 19, Montag nach St. Lux (= Lukas) Tag

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