Archivale
Üble Nachrede, Beleidigung; Brüchtenangelegenheit
Enthält: Anlass für die Klage ist ein handgreiflicher Streit zwischen den beiden Frauen Eßers und Janßen, die sich wegen eines drei oder vier Monate zurückliegenden Vorfalls feindlich gesinnt waren. Eines Tages war die Frau Janßens bei Frau Eßer erschienen, um Essig zu kaufen. Die Hausfrau, die gerade ein Kindbett überstanden hatte und sich nicht lange im Freien aufhalten wollte (’nicht langh ihm windt sein’), hatte sie weiter hereingebeten. Bei einem darauffolgenden Plausch war plötzlich eine Kröte aufgetaucht. Die Besucherin hatte sie, weil Frau Eßer sich in ihrem Wöchnerinnenzustand davor ekelte, mit der Feuerzange nach draußen befördert und in den Fuhrweg geworfen. Seither behauptete Frau Eßer, auch öffentlich, Janßens Frau habe die Kröte eingeschleppt. Das Tier sei aus ihren Kleidern hervorgekrochen. Gegen diese üble Nachrede will die Klägerin sich vor Gericht wehren. Die unmittelbare Auseinandersetzung entzündet sich dann daran, dass sich die Klägerin provoziert fühlte, als eine Weile später die Beklagte sie, die vor ihrem Haus (’uff ihrem pfortzen durppel’) saß und ihr Kind fütterte, an das noch nicht angestrengte Gerichtsverfahren erinnerte (’vorth uff, gehen wir nicht balt zu gericht?’). Im folgenden Wortgefecht nannte angeblich die Beklagte die Klägerin eine Hure, unangesehen sie doch jetzt verheiratet sei und ’all das jenig, waß etwa unbetachttsamb sie vorhero begangen haben mochtte, gentzlich abgelegt’ habe. Die Klägerin soll andererseits der Beklagten die Mütze vom Kopf gerissen haben, wobei ihr das ’Uhreisen’ abhanden kam, und sie mit der Kanne Bier, die sie in Händen trug, zu Boden gestoßen haben. Als die Geschädigte sie wegen des verlorenen Uhreisens zur Rede stellte, soll Frau Janßen sie beschimpft und verflucht haben. Als Zeugen werden Christina, Hermann uff der Kautens Frau, und Elisabeth, Caspar Haenrats Frau, herangezogen, die Unterschiedliches gehört haben wollen, aber übereinstimmend bezeugen, dass die streitenden Frauen sich ’wacker gerupffet’ hätten. Daraufhin einigen sich die beiden Parteien und widerrufen ihre Beleidigungen. Die Klägerin soll 1/3 der Gerichtskosten, nämlich 1 Rtlr, die Beklagte 2/3 tragen. Während die Klägerin sich darüber beschwert, ’beklagttinne aber den ihro ufferlegtten reichsthlr durch den gerichtspotten in continenti geschicket’. Gerichtsprotokoll. Anwesende im Gericht: Johann Joseph Weyerstraß, Schultheiß, und die Schöffen Johann Henrich Schieffer, Sebastian Mausbach, Henrich Wihrt, Werner Sieger, Peter Mercken, Johann Gymnich und Theiwiß Kraux.
- Archivaliensignatur
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Ge, 637
- Kontext
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Gericht >> 4.1 Beleidigung, üble Nachrede - ohne und mit Tätlichkeiten
- Bestand
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Gericht
- Laufzeit
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1688 August 6
- Weitere Objektseiten
- Geliefert über
- Letzte Aktualisierung
-
30.04.2025, 14:25 MESZ
Datenpartner
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Objekttyp
- Archivale
Entstanden
- 1688 August 6