Archivale

Regressforderungen wegen Pachtschulden

Enthält: Der Anlass für den jetzigen Rechtsstreit Johann Dappers gegen Johann Tilman Scheiff liegt mehr als zwei Jahre zurück. Damals hatten Scheiff und seine Schwäger Cyriacus Blom und Wilhelm Cremer um das Erbe seiner Mutter rsp. ihrer Schwiegermutter prozessiert. Konkret war es um die Teilung der Erbgüter und die Regelung der bis dahin bestehenden Verpachtung an Dapper gegangen, zumal Blom die Hälfte seines Anteils, anscheinend gegen den Willen der Miterben, am 19.3.1719 bereits an Johannes Reiff erblich weiterverkauft, d. h. versetzt hatte. Johann Dapper, der um den Verlust seiner Pachtländereien fürchtete, suchte Rechtshilfe zunächst bei seinem Vetter, dem Gerichtsschreiber von Brühl Weisweiler, und dann bei seinem Pachtherrn Johann Tilman Scheiff und dessen Bruder Bernard Wilhelm, die ihm mit Datum vom 8.5.1719 vom Gerichtsschreiber in Bürvenich einen Erlaubnisschein dafür ausstellten, "die rechtliche notturfft nahmens unser zu beobachten". Dennoch musste er das von der Mutter Scheiff gepachtete, jetzt ihren Schwiegersöhnen zugefallene Land räumen ("deoccupieren"). Das Urteil des Kerpener Gerichts (Johann Schreiber) vom 13.4.1720 bestimmte weiter, dass die Kläger dem Beklagten Scheiff 1/4 der Kosten erstatten sollten. Die übrigen 3/4 sollten "compensiert", d. h. gegeneinander aufgerechnet werden. Dapper hatte als Pächter die Gesamtsumme vorgestreckt und forderte nun, da von dem Gegenteil das Geld kaum zu erwarten ("verhoffen") sei, von Scheiff die ausstehenden 3/4, nämlich 17 Rtlr 12 Albus. Inzwischen hatte er jedoch schon selbst Hand angelegt und die Pacht für die vergangenen zwei Jahre zurückbehalten. Er beruft sich dabei auf die oben genannte Vollmacht vom 8.5.1719, deren so weitgehende Geltung Scheiff aber bestreitet. Er will sie nur auf den Verkauf des Landes durch Blom bezogen haben. Dieser war, wie man im Verlauf erfährt, jedoch letzlich gar nicht zustandegekommen, weil die Ehefrau Bloms, die Schwester von Scheiff, verstarb, d. h. der vorhin zugrundegelegte Erbfall neu geregelt werden musste. Deshalb konzentriert sich der Streit, der zunehmend heftiger und wortreicher geführt wird, nun auf die Pacht und die Kostenforderung. Scheiff hält Dapper vor, er hätte doch vor zwei Jahren die 3/4 Kosten "via appellationis" von Blom und Cremer fordern sollen, um nicht erst zwei Jahre später damit an ihn heranzutreten. Er bzw. sein Anwalt bezeichnet ihn in der langen Eingabe vom 11.5.1723 als "ein[en] continuirliche[n] Streit- und Process-Macher". Die Selbstjustiz, gleichsam als Richter sich einen Arrest auf die Pacht zu "ordiniren" und ihm (Scheiff) das Seinige so "gott- und gewißenlos" zu rauben, träfe ihn nicht, da "genugsamb in Kerpen in immobilibus seßhafft bin". Die streitenden Parteien kommen sich nicht näher, und so wird schon am 16.3.1723 die Inrotulation der Akten beschlossen, um dann mit Rat eines unparteiischen Rechtsgelehrten das Urteil zu fällen. Mit dem endgültigen Aktenschluss am 25.5.1723 legt Johann Tilmann Scheiff noch einmal Widerspruch ein. Es wird zur Kenntnis, sprich ins Protokoll genommen, hat aber keine Wirkung mehr.

Archivaliensignatur
GerKer, 605
Umfang
Schriftstücke: 2

Kontext
Schöffengericht Kerpen >> 1 Zivilsachen >> 1.4 Pachtstreitigkeiten
Bestand
GerKer Schöffengericht Kerpen

Indexbegriff Sache
Aktenzusammenstellung
Erbteilung
Forderungen
Pachtstreitigkeiten
Indexbegriff Person
Blum (Blom), Cyriacus, Schultheiss von Glen
Cremer, Wilhelm 1720
Dapper - Johann 1722
Scheiff - Bernard Wilhelm 1722
Scheiff - Johann Tilmann 1722
Schreiber - Johann, Schultheiß 1720
Weisweiler, Gerichtsschreiber von Brühl 1722
Indexbegriff Ort
Bürvenich, (Stadt Zülpich)

Laufzeit
1722 - 1723

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Letzte Aktualisierung
05.11.2025, 15:19 MEZ

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Objekttyp

  • Archivale

Entstanden

  • 1722 - 1723

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