- Weitere Titel
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Bayerische Tabakverordnung (1711)
1711-08-29
- Standort
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München, Bayerische Staatsbibliothek -- Kloeckeliana 75#Beibd.11
- VD18
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VD18 14927462
- Sprache
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Deutsch
- Anmerkungen
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Textanfang: Es ist jedermänniglich bekandt und wissent, was sowohlen bey vorig: als jetziger Lands-Regierung, sonderbar aber unterm 26. Mertzen 1706. und 28. November Anno 1707. wegen Einschwörtzung deß verbottnen außländischen Tobacks, dann Pfeiffen und hiltzenen Röhrl, wie auch Pflantzen und gäntzlicher Außrottung deß darmit zu grossem Abbruch deß Cameral-Guets und Appalto, auch der Crämmer im Land entziehenden Gwerbs: und Nahrung, contrabandirenden Landschädlichen Gesindls, für ernstliche General-Mandata in offnem Druck außgeförttiget ... worden ...
Kopftitel
Datierung am Textende: Actum München den 29. Aug. Anno 1711.
Format: 47 x 42 cm. - Satzspiegel: ca. 34 x 30,5 cm
Die Exemplare bestehen aus jeweils 2 aneinandergeklebten Teilen. Dadurch kommt es zu Verschiebungen im Satzspiegel
Ausstellungsdatum: München, 1711, 29. August
Erscheinungsjahr ermittelt aus Ausstellungsdatum
- Schlagwort
-
Erlasse und Verordnungen / Weltliche Obrigkeit / Handel
- Ereignis
-
Veröffentlichung
- (wo)
-
[Erscheinungsort nicht ermittelbar]
- (wer)
-
[Verlag nicht ermittelbar]
- (wann)
-
[1711]
- Beteiligte Personen und Organisationen
-
Heiliges Römisches Reich
Bayern
- URN
-
urn:nbn:de:bvb:12-bsb00098442-0
- Letzte Aktualisierung
-
16.04.2025, 08:38 MESZ
Datenpartner
Bayerische Staatsbibliothek. Bei Fragen zum Objekt wenden Sie sich bitte an den Datenpartner.
Objekttyp
- Einblattdruck
- Amtliche Publikation
- Mandat
Beteiligte
- Heiliges Römisches Reich
- Bayern
- [Verlag nicht ermittelbar]
Entstanden
- [1711]
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Instruction. Welcher Gestalten auf das unter zu End gesetztem Dato außgefertigt- Chur-Fürstl. Mandat sich die Chur-Fürstliche Gerichts- und all andere Beambte, wie auch Burgerliche Obrigkeiten in Städt- und Märckten, nach auffgehebten Taback-Appalto, Ratione Einbring- und Liferung, dann konfftiger Verrechnung der dargegen resolvirten neuen Anlag, in ein- so anderm zuverhalten haben
![Von Gottes Genaden, Wir Maximilian Emanuel, in Obern: und Nidern Bayrn, auch der Obern Pfaltz Hertzog, Pfaltzgraff bey Rhein, deß Heil. Röm. Reichs Ertztruchseß, und Churfürst, Landgraff zu Leuchtenberg, [et]c. Entbieten allen und jeden Unsern Hof-Raths-Præsidenten, Vicedomen, Vice-Stadthaltern zu Amberg, Rhäten, Pflegern, Richtern, Castnern, Mauttnern, und andern unsern Beambten, wie auch Unsern Landständen, Unserer Churfürstenthumb: und Landen, von Prælaten, Graffen, Herren, Ritterschaft, Städten, und Märckten, und ins gemein all Unsern Unterthanen Unser Gnad und Grueß, und geben euch hiemit zuvernehmen. Daß, ob zwar, Innhalt deß den 15. Junij Anno 1690. in Truck gegebenen General-Mandats, unser gnädigster Befelch dahin gegangen, auch noch ist, daß nach dem Exempel anderer Potentzen, die in Unserm Churfürstenthumb, und Landen eingeführte Sigl-Pappier-Ertragnussen, zu Widererstattung der grossen Summen Gelter, so Wir dazumahlen zu denen unerschwinglichen Kriegs-Verfassungen wider den allgemeinen Erbfeind auffzunemmen bemüssiget waren, appliciret werden sollen; so ist doch: sonderbahr in denen letst-verwichenen zehen Jahren unserer Abwesenheit, an Zünsungen ein wenigs: an denen Capitalien aber gar nichts abführet worden ...](https://iiif.deutsche-digitale-bibliothek.de/image/2/c6d181c2-94be-475f-bfc7-8bcdf188c39a/full/!306,450/0/default.jpg)
Von Gottes Genaden, Wir Maximilian Emanuel, in Obern: und Nidern Bayrn, auch der Obern Pfaltz Hertzog, Pfaltzgraff bey Rhein, deß Heil. Röm. Reichs Ertztruchseß, und Churfürst, Landgraff zu Leuchtenberg, [et]c. Entbieten allen und jeden Unsern Hof-Raths-Præsidenten, Vicedomen, Vice-Stadthaltern zu Amberg, Rhäten, Pflegern, Richtern, Castnern, Mauttnern, und andern unsern Beambten, wie auch Unsern Landständen, Unserer Churfürstenthumb: und Landen, von Prælaten, Graffen, Herren, Ritterschaft, Städten, und Märckten, und ins gemein all Unsern Unterthanen Unser Gnad und Grueß, und geben euch hiemit zuvernehmen. Daß, ob zwar, Innhalt deß den 15. Junij Anno 1690. in Truck gegebenen General-Mandats, unser gnädigster Befelch dahin gegangen, auch noch ist, daß nach dem Exempel anderer Potentzen, die in Unserm Churfürstenthumb, und Landen eingeführte Sigl-Pappier-Ertragnussen, zu Widererstattung der grossen Summen Gelter, so Wir dazumahlen zu denen unerschwinglichen Kriegs-Verfassungen wider den allgemeinen Erbfeind auffzunemmen bemüssiget waren, appliciret werden sollen; so ist doch: sonderbahr in denen letst-verwichenen zehen Jahren unserer Abwesenheit, an Zünsungen ein wenigs: an denen Capitalien aber gar nichts abführet worden ...
![Von Gottes Genaden Wir Maximilian Emmanuel, in Ob- und Nidern Bayrn, auch der Obern Pfaltz Hertzog, Pfaltz-Graf bey Rhein, deß Heil. Röm. Reichs Ertz-Truckseß, und Chur-Fürst, Land-Graf zu Liechtenberg, [et]c. [et]c. Demnach Wir von unsern verschaidenen Pfleg-Gerichtern, wie auch theils Regierungen so vil unterthänigst berichtet worden, und es auch die tägliche Erfahrung selbsten, laider, zeiget, was massen nicht allein die Land- und Ordinari-Strassen bißhero so unsicher gemacht, sondern auch maistens die Einöden, auch wohl gantze Dorffschafften durch sich zusam[m]en rotirt, und mit Gewöhr versehen schlimmen Rauber-Gesindels da und dorten einige davon außgeblindert, ja dabey wohl gar durch allerhand vornemmende, grausamb, und unerhörte Tractamenta, als mit Brennen, erschröcklichen Raitlen, und andern Torquirungen gepeiniget, ja gar getödtet worden. Als haben Wir ... hiermit gnädigst resolvirt, daß nemblichen gegen dergleichen grausamb-mörderische und Gotts-vergessene Raubern ... mit der lebendigen Räderung würcklichen verfahren werden solle ... : So geschehen in München den 18. August, 1716.](https://iiif.deutsche-digitale-bibliothek.de/image/2/edd15804-4c97-4732-8b42-5bb94d1e6cd9/full/!306,450/0/default.jpg)
Von Gottes Genaden Wir Maximilian Emmanuel, in Ob- und Nidern Bayrn, auch der Obern Pfaltz Hertzog, Pfaltz-Graf bey Rhein, deß Heil. Röm. Reichs Ertz-Truckseß, und Chur-Fürst, Land-Graf zu Liechtenberg, [et]c. [et]c. Demnach Wir von unsern verschaidenen Pfleg-Gerichtern, wie auch theils Regierungen so vil unterthänigst berichtet worden, und es auch die tägliche Erfahrung selbsten, laider, zeiget, was massen nicht allein die Land- und Ordinari-Strassen bißhero so unsicher gemacht, sondern auch maistens die Einöden, auch wohl gantze Dorffschafften durch sich zusam[m]en rotirt, und mit Gewöhr versehen schlimmen Rauber-Gesindels da und dorten einige davon außgeblindert, ja dabey wohl gar durch allerhand vornemmende, grausamb, und unerhörte Tractamenta, als mit Brennen, erschröcklichen Raitlen, und andern Torquirungen gepeiniget, ja gar getödtet worden. Als haben Wir ... hiermit gnädigst resolvirt, daß nemblichen gegen dergleichen grausamb-mörderische und Gotts-vergessene Raubern ... mit der lebendigen Räderung würcklichen verfahren werden solle ... : So geschehen in München den 18. August, 1716.
![Von Gottes Genaden Wir Maximilian Emmanuel, in Ob- und Nidern Bayrn, auch der Obern Pfaltz Hertzog, Pfaltz-Graf bey Rhein, deß Heil. Röm. Reichs Ertz-Truckseß, und Chur-Fürst, Land-Graf zu Liechtenberg, [et]c. [et]c. Demnach Wir von unsern verschaidenen Pfleg-Gerichtern, wie auch theils Regierungen so vil unterthänigst berichtet worden, und es auch die tägliche Erfahrung selbsten, laider, zeiget, was massen nicht allein die Land- und Ordinari-Strassen bißhero so unsicher gemacht, sondern auch maistens die Einöden, auch wohl gantze Dorffschafften durch sich zusam[m]en rotirt, und mit Gewöhr versehen schlimmen Rauber-Gesindels da und dorten einige davon außgeblindert, ja dabey wohl gar durch allerhand vornemmende, grausamb, und unerhörte Tractamenta, als mit Brennen, erschröcklichen Raitlen, und andern Torquirungen gepeiniget, ja gar getödtet worden. Als haben Wir ... hiermit gnädigst resolvirt, daß nemblichen gegen dergleichen grausamb-mörderische und Gotts-vergessene Raubern ... mit der lebendigen Räderung würcklichen verfahren werden solle ... : So geschehen in München den 18. August, 1716.](https://iiif.deutsche-digitale-bibliothek.de/image/2/d4c05eeb-702c-49d0-9657-c7ce7b3d0804/full/!306,450/0/default.jpg)
Von Gottes Genaden Wir Maximilian Emmanuel, in Ob- und Nidern Bayrn, auch der Obern Pfaltz Hertzog, Pfaltz-Graf bey Rhein, deß Heil. Röm. Reichs Ertz-Truckseß, und Chur-Fürst, Land-Graf zu Liechtenberg, [et]c. [et]c. Demnach Wir von unsern verschaidenen Pfleg-Gerichtern, wie auch theils Regierungen so vil unterthänigst berichtet worden, und es auch die tägliche Erfahrung selbsten, laider, zeiget, was massen nicht allein die Land- und Ordinari-Strassen bißhero so unsicher gemacht, sondern auch maistens die Einöden, auch wohl gantze Dorffschafften durch sich zusam[m]en rotirt, und mit Gewöhr versehen schlimmen Rauber-Gesindels da und dorten einige davon außgeblindert, ja dabey wohl gar durch allerhand vornemmende, grausamb, und unerhörte Tractamenta, als mit Brennen, erschröcklichen Raitlen, und andern Torquirungen gepeiniget, ja gar getödtet worden. Als haben Wir ... hiermit gnädigst resolvirt, daß nemblichen gegen dergleichen grausamb-mörderische und Gotts-vergessene Raubern ... mit der lebendigen Räderung würcklichen verfahren werden solle ... : So geschehen in München den 18. August, 1716.
![Carolus der Sechste, von Gottes Genaden, Erwöhlter Römischer Kayser, zu allen Zeiten Mehrer deß Reichs, König in Hispanien, Hungarn, vnd Böhaimb, [et]c. [et]c. Demnach es so wol die eingeloffene Berichten, als auch der laydige Augenschein selbst gezeigt, wie zu verschydenen mahlen in denen Försten, vnd deren Vorgehültzen gantz vnvermuthete Feursbrunsten erweckt: vnd hierdurch nit nur allein dem kostbaren Gehültz: sonder auch der Wildfuehr mit Ruinirung der Wildprätständt: Heb: vnd Dicketer ein vnersetzlicher Schaden zugefügt worden ... Als haben Wir Uns, auß Lands-Fürstlicher Vorsorge, bemüssiget befunden, Krafft dises offenen General-Mandats, männiglich in geschärpfftem Ernst anzufügen, daß hinfürders alle Unsere Lands-Unerthanen [!] ins gesambt, vnd sonders gehalten seyn sollen, zu Verhüt: vnd Abwendung solcher höchst verderblichen Gehültz-Brunsten nit nur allein all getreue, vnd sorgfältige Wachtsambkeit zugebrauchen, sondern auch, so bald dergleichen fürohin wider besseres verhoffen, auff was Weiß, vnd Weeg immer es beschehen möge, entstehen, ohn eintzigen Verschub, vnd Anstandt zu Widerlöschung derselben, alsogleich zusamm zu tretten ... : München, den 27. Junij, Anno 1714.](https://iiif.deutsche-digitale-bibliothek.de/image/2/f51a87b5-a5d0-41c4-ada5-13649b301ece/full/!306,450/0/default.jpg)
Carolus der Sechste, von Gottes Genaden, Erwöhlter Römischer Kayser, zu allen Zeiten Mehrer deß Reichs, König in Hispanien, Hungarn, vnd Böhaimb, [et]c. [et]c. Demnach es so wol die eingeloffene Berichten, als auch der laydige Augenschein selbst gezeigt, wie zu verschydenen mahlen in denen Försten, vnd deren Vorgehültzen gantz vnvermuthete Feursbrunsten erweckt: vnd hierdurch nit nur allein dem kostbaren Gehültz: sonder auch der Wildfuehr mit Ruinirung der Wildprätständt: Heb: vnd Dicketer ein vnersetzlicher Schaden zugefügt worden ... Als haben Wir Uns, auß Lands-Fürstlicher Vorsorge, bemüssiget befunden, Krafft dises offenen General-Mandats, männiglich in geschärpfftem Ernst anzufügen, daß hinfürders alle Unsere Lands-Unerthanen [!] ins gesambt, vnd sonders gehalten seyn sollen, zu Verhüt: vnd Abwendung solcher höchst verderblichen Gehültz-Brunsten nit nur allein all getreue, vnd sorgfältige Wachtsambkeit zugebrauchen, sondern auch, so bald dergleichen fürohin wider besseres verhoffen, auff was Weiß, vnd Weeg immer es beschehen möge, entstehen, ohn eintzigen Verschub, vnd Anstandt zu Widerlöschung derselben, alsogleich zusamm zu tretten ... : München, den 27. Junij, Anno 1714.
![Carolus der Sechste, von Gottes Genaden, Erwöhlter Römischer Kayser, zu allen Zeiten Mehrer deß Reichs, König in Hispanien, Hungarn, vnd Böhaimb, [et]c. [et]c. Demnach es so wol die eingeloffene Berichten, als auch der laydige Augenschein selbst gezeigt, wie zu verschydenen mahlen in denen Försten, vnd deren Vorgehültzen gantz vnvermuthete Feursbrunsten erweckt: vnd hierdurch nit nur allein dem kostbaren Gehültz: sonder auch der Wildfuehr mit Ruinirung der Wildprätständt: Heb: vnd Dicketer ein vnersetzlicher Schaden zugefügt worden ... Als haben Wir Uns, auß Lands-Fürstlicher Vorsorge, bemüssiget befunden, Krafft dises offenen General-Mandats, männiglich in geschärpfftem Ernst anzufügen, daß hinfürders alle Unsere Lands-Unerthanen [!] ins gesambt, vnd sonders gehalten seyn sollen, zu Verhüt: vnd Abwendung solcher höchst verderblichen Gehültz-Brunsten nit nur allein all getreue, vnd sorgfältige Wachtsambkeit zugebrauchen, sondern auch, so bald dergleichen fürohin wider besseres verhoffen, auff was Weiß, vnd Weeg immer es beschehen möge, entstehen, ohn eintzigen Verschub, vnd Anstandt zu Widerlöschung derselben, alsogleich zusamm zu tretten ... : München, den 27. Junij, Anno 1714.](https://iiif.deutsche-digitale-bibliothek.de/image/2/be554667-133b-47bc-96ad-f9063bb99aa9/full/!306,450/0/default.jpg)
Carolus der Sechste, von Gottes Genaden, Erwöhlter Römischer Kayser, zu allen Zeiten Mehrer deß Reichs, König in Hispanien, Hungarn, vnd Böhaimb, [et]c. [et]c. Demnach es so wol die eingeloffene Berichten, als auch der laydige Augenschein selbst gezeigt, wie zu verschydenen mahlen in denen Försten, vnd deren Vorgehültzen gantz vnvermuthete Feursbrunsten erweckt: vnd hierdurch nit nur allein dem kostbaren Gehültz: sonder auch der Wildfuehr mit Ruinirung der Wildprätständt: Heb: vnd Dicketer ein vnersetzlicher Schaden zugefügt worden ... Als haben Wir Uns, auß Lands-Fürstlicher Vorsorge, bemüssiget befunden, Krafft dises offenen General-Mandats, männiglich in geschärpfftem Ernst anzufügen, daß hinfürders alle Unsere Lands-Unerthanen [!] ins gesambt, vnd sonders gehalten seyn sollen, zu Verhüt: vnd Abwendung solcher höchst verderblichen Gehültz-Brunsten nit nur allein all getreue, vnd sorgfältige Wachtsambkeit zugebrauchen, sondern auch, so bald dergleichen fürohin wider besseres verhoffen, auff was Weiß, vnd Weeg immer es beschehen möge, entstehen, ohn eintzigen Verschub, vnd Anstandt zu Widerlöschung derselben, alsogleich zusamm zu tretten ... : München, den 27. Junij, Anno 1714.
![Carolus VI. von Gottes Gnaden Erwöhlter Römis. Kayser, zu allen Zeiten Mehrer deß Reichs, Königs zu Hispanien, Hungarn und Böhaimb, [et]c. Ob man schon dem gemainen Weesen zum besten durch die so reifflich überlegt: und vilfältig in Truck gegebene scharff: und ernstliche Mandata all immer ersinnliche Præcautiones zu Außrottung deß so uebermässig: als verderblichen Betls, auß Lands-Vätterlicher Vorsorge veranstaltet, so haben doch selbige defacto, in deme gemainiglich nur anfänglich, und in den ersten Tägen nach der Publication guter Effect verspürt wird, wegen der nit darob Haltung, den geringsten Verfang ... : Geben in München den 18. Februarij Anno 1713.](https://iiif.deutsche-digitale-bibliothek.de/image/2/ef7b00bc-7f0f-4399-b4e2-0c2853230b82/full/!306,450/0/default.jpg)
Carolus VI. von Gottes Gnaden Erwöhlter Römis. Kayser, zu allen Zeiten Mehrer deß Reichs, Königs zu Hispanien, Hungarn und Böhaimb, [et]c. Ob man schon dem gemainen Weesen zum besten durch die so reifflich überlegt: und vilfältig in Truck gegebene scharff: und ernstliche Mandata all immer ersinnliche Præcautiones zu Außrottung deß so uebermässig: als verderblichen Betls, auß Lands-Vätterlicher Vorsorge veranstaltet, so haben doch selbige defacto, in deme gemainiglich nur anfänglich, und in den ersten Tägen nach der Publication guter Effect verspürt wird, wegen der nit darob Haltung, den geringsten Verfang ... : Geben in München den 18. Februarij Anno 1713.
![Josephus von Gottes Gnaden Erwöhlter Römis. Kayser zu allen Zeiten Mehrer deß Reichs König zu Hungarn, vnd Böheimb, [et]c. Es kombt vor, ob solte von dem hier Lands erzeugten Saliter eine zeithero eine zimbliche Quantität ausser Lands verführt, vnd versilbert worden seyn ... Als ist an vnsere Beampte, vnd Landsassen, auch Unterthanen der gemessen- vnd ernstliche Befelch hiemit, daß Sie auff sothane Außführung deß Saliters auß dem Land Bayrn genaue Obsicht bestellen ... sollen ... : Geschehen in Unserer Haupt-Stadt München den 10. Martij Anno 1710.](https://iiif.deutsche-digitale-bibliothek.de/image/2/30d0d39b-7d32-4292-9956-fc889cf05add/full/!306,450/0/default.jpg)