Kapitel

VI. Folgendes, so zum Ritterlohn- und Allodial-Guth gehöret, in Augenschein nehmen

VI. Folgendes, so zum Ritterlohn- und Allodial-Guth gehöret, in Augenschein nehmen

Digitalisierung: Dresden SLUB, ZB

Public Domain Mark 1.0 Universell

Sprache
Deutsch

Erschienen in
Thomasius, August Benedikt von. - August Benedict von Thomasius kurzer und auf Erfahrung gegründeter Unterricht was man beym Erkauf eines Ritter- oder andern Landguths und Grundstücks theils aus der Landwirthschaft, theils aus der Rechtsgelahrtheit wegend er zu dem Grundstück gehörigen Rechte und Gerechtigkeiten ... zu wissen und zu beobachten nöthig hat : nebst beygefügten Tabellen, in welchen nöthiger Raum zum Eintragen der einzuziehenden Erkundigungen gelassen ist

Erschienen
1797

Förderung
Deutsche Forschungsgemeinschaft
Letzte Aktualisierung
09.05.2025, 15:13 MESZ

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Objekttyp

  • Kapitel

Entstanden

  • 1797

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