Kapitel

VI. Folgendes, so zum Ritterlohn- und Allodial-Guth gehöret, in Augenschein nehmen

VI. Folgendes, so zum Ritterlohn- und Allodial-Guth gehöret, in Augenschein nehmen

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Language
Deutsch

Bibliographic citation
Thomasius, August Benedikt von. - August Benedict von Thomasius kurzer und auf Erfahrung gegründeter Unterricht was man beym Erkauf eines Ritter- oder andern Landguths und Grundstücks theils aus der Landwirthschaft, theils aus der Rechtsgelahrtheit wegend er zu dem Grundstück gehörigen Rechte und Gerechtigkeiten ... zu wissen und zu beobachten nöthig hat : nebst beygefügten Tabellen, in welchen nöthiger Raum zum Eintragen der einzuziehenden Erkundigungen gelassen ist

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1797

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09.05.2025, 3:13 PM CEST

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  • Kapitel

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  • 1797

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