Urkunde
Andreas Pauli von Mellerstadt, Kleriker der Diözese Würzburg, Notar kaiserlicher Autorität, Schreiber der Vorsitzenden des Provinzialkapitels, ver...
- Archivaliensignatur
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Hessisches Staatsarchiv Marburg, 1016
- Formalbeschreibung
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Ausfertigung, Pergament, drei mit Hanfschnur angehängte Siegel (Siegel Nr. 1 zerbrochen, Siegel Nr. 2 und 3 beschädigt), Notarszeichen
- Bemerkungen
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Die Datierung des Würzburger Provinzialkapitels ist widersprüchlich. Wenn man die Monatsangabe retten will, kommt man auf 1463 Mai 1; laut Germania Benedictina I, S. 214 fand das 18. Provinzialkapitel am 22. April 1464 in Würzburg statt.
Vgl. zu den Statuten des 18. Provinzialkapitels in Würzburg Germania Benedictina I, S. 214 und 211 mit Anm. 39 (Literaturhinweise).
- Sonstige Erschließungsangaben
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Identifikation (Urkunde): Originaldatierung: Datum in domo abbatiali monasterii Montis Monachorum ... sub anno a nativitate Domini millesimo quadringentesimo sexagesimoquarto indictione duodecima die vero Mercurii septima mensis Novembris pontificatus sanctissimi in Christo patris et domini nostri Pauli divina providenca pape secundi anno primo
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Andreas Pauli von Mellerstadt, Kleriker der Diözese Würzburg, Notar kaiserlicher Autorität, Schreiber der Vorsitzenden des Provinzialkapitels, verfasst ein Notariatsinstrument. Eberhard [III. von Venlo], Abt von St. Michael auf dem Mönchsberg bei Bamberg, Melchior [von Stamheim], Abt von St. Ulrich in Augsburg; Leonhard [I. Berching genannt Krapp], Abt von St. Peter in Kastl, Diözese Eichstätt, und Johann [Eylcken, Abt von St. Michael] in Hildesheim, als dem Provinzialkapitel der Benediktiner der Provinz Mainz und der Diözese Bamberg vorsitzende Äbte bekunden allen Geistlichen, insbesondere aber den Äbten, Äbtissinnen und Prioren der Provinz Mainz und der Diözese Bamberg, dass 1464 April 22 (in presenti anno de mense Maii et die dominica qua in ecclesia Dei pro introitu misse Iubilate decantabatur) im Provinzialkapitel in St. Stephan in Würzburg mit Zustimmung aller anwesenden Äbte oder deren Prokuratoren mit Einzelabstimmung (votis singulorum scrutatis) unter anderem das im Folgenden wiedergegebene Statut beschlossen worden ist: Eingedenk dessen, dass die, die sich vom Orden und von der Disziplin der Regel entfernen und die Gewohnheiten von Säkularkanonikern anzunehmen beabsichtigen, zum Schaden des Ordens und ihrer Seelen handeln, wollen wir diesen entgegentreten, unsere Sache vor einem befähigten Richter vertreten, die eingetretenen Veränderungen zum bisherigen Zustand zurückführen und einen Defensor [Konservator] unseres Ordens und Prokuratoren an der römischen Kurie und außerhalb bestellen, worüber bereits Urkunden ausgestellt worden sind. Zur Durchführung des Statuts haben die Aussteller durch offene Briefe einige Äbte der Provinz nach [Bamberg] ins Kloster auf dem Mönchsberg zum genannten Termin gerufen. Die versammelten Äbte oder deren legitimierte Vertreter haben nach reiflicher Überlegung in einzelner Abstimmung eine Abgabe (contribucionem) in Höhe eines hundertsten Pfennigs auf alle Einkünfte für alle Klöster, Propsteien und Priorate beiderlei Geschlechts in der Provinz Mainz und der Diözese Bamberg unter Berufung auf päpstliche Erlaubnis beschlossen. Ein Gulden wird von jeweils 100 Goldgulden an Einkünften erhoben. Die Abgabe wird nicht gedeckelt und von allen Einkünften und Renten an Geld und Naturalien erhoben. Auf den im Vergleich zu Abgaben der weltlichen Fürsten geringen Satz der Abgabe wird hingewiesen. Die Adressaten werden einmal, zweimal, dreimal und abschließend (peremptorie) und unter Androhung der Exkommunikation zur Ausführung gemahnt, so dass innerhalb von sechs Tagen die drei Mahnungen den jeweiligen Konventen bekanntgegeben werden und veranlasst wird, dass binnen 40 Tagen von den Adressaten der Hundertste gemäß dem Wert der jeweiligen Einnahmen freudig gezahlt wird. Als Kollektoren der ausgeschriebenen Steuern werden Reinhard [von Weilnau], Abt von Fulda, und der Kapitelsvorsitzende Melchior, [Abt von St. Ulrich in Augsburg] und [?] die Äbte [?] von St. Peter in Erfurt und [Georg Möringer] von St. Egidii in Nürnberg bestellt. Diese sollen Quittungen über die gezahlten Beträge ausstellen. Sollte nicht rechtzeitig oder ausreichend gezahlt werden, wird abschließend und öffentlich durch die Kollektoren gemahnt. Die Kapitelspräsidenten lassen an Domkirchen und Pfarrkirchen mahnen. Zwölf Tage, nachdem die Mahnung die Adressaten wahrscheinlich erreicht hat, sollen sie sich vor den Kapitelspräsidenten [in Bamberg] in einem ordentlichen Gericht verantworten. Dies soll am letzten Tag der Frist geschehen, wenn es ein Gerichtstag ist, anderenfalls am nächsten folgenden Gerichtstag. Bleiben die Zahlungsverweigerer bei ihrer Haltung, werden sie als ungehorsam exkommuniziert. Die Lösung von der Exkommunikation bleibt den Präsidenten oder übergeordneten Versammlungen vorbehalten. Siegelankündigung. (siehe Abbildungen: Vorderseite, Rückseite; Siegel: Avers 1, Avers 2, Avers 3)
Vermerke (Urkunde): Zeugen: Georg [I. von Schaumberg], Bischof von Bamberg
Vermerke (Urkunde): Zeugen: Johann Heberer und Heinrich Steinpoth, Professoren der Theologie
Vermerke (Urkunde): Zeugen: Gumpert Fabri, Lizentiat des Kirchenrechts, Generalvikar in spiritualibus Bischof Georgs
Vermerke (Urkunde): Siegler: Eberhard [III. von Venlo], Abt von St. Michael bei Bamberg
Vermerke (Urkunde): Siegler: Melchior [von Stamheim], Abt von St. Ulrich in Augsburg
Vermerke (Urkunde): Siegler: Leonhard [I. Berching genannt Krapp], Abt von St. Peter in Kastl
Vermerke (Urkunde): Siegler: Abt Johann von St. Michael besitzt derzeit kein Siegel
- Kontext
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Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a] >> Reichsabtei, Stift >> 1461-1470
- Bestand
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Urk. 75 Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a]
- Laufzeit
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1464 November 7
- Weitere Objektseiten
- Letzte Aktualisierung
-
27.05.2024, 17:45 MESZ
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Objekttyp
- Urkunde
Entstanden
- 1464 November 7