Bestand
Militärstrafverfahren des XIII. Armeekorps - Einzelfälle (Bestand)
Inhalt und Bewertung
Virtueller Bestand
1. Zur Entwicklung der Militärgerichtsbarkeit 1.1 Die Zeit bis zur Reichsgründung: Die rechtliche Stellung der Heeresangehörigen innerhalb ihres Heeresverbands wurde traditionell unter Aspekten der inneren Disziplin gesehen (1). Disziplin zur Vermeidung von Störfeldern, die eine rasche Umsetzung vorgegebener Befehle bzw. Befehlsstrukturen selbst in Frage stellen können. Befehlsgewalt, Gerichtsherrschaft und Rechtsprechung waren dabei in einer Hand, auch wenn je nach Größenordnung und Geschäftsanfall eigene Auditoren eingesetzt wurden (Offiziere, die Untersuchungen zu führen hatten). Abhängig von den einzelnen Regimentskommandanten waren die einzelnen Maßnahmen mehr oder weniger einsehbar oder nicht. Erste verbindliche Festlegungen zu Militärstrafsachen zeigen die "Artikelbriefe" Kaiser Maximilians I., verbessert von Maximilian II. 1570. In Brandenburg-Preußen galten ab 1673 die "Kurfürstlich Brandenburgischen Kriegsrecht und Artikelbriefe". Mit Beschwörung der Artikelbriefe, hatten sich die angeworbenen Söldner zwar dieser Disziplinargewalt zu unterwerfen, zugleich bestand damit jedoch eine über den Einzelfall hinausgehende Regelung, die willkürlicher Disziplinierung entgegenwirken konnte. Für Württemberg galt ab 1692 eine Militärgerichtsordnung, die einen Oberauditor für den gesamten Bereich der Militärjustiz einsetzte. Er hatte insbesondere die einzelnen Auditoren zu beaufsichtigen, die Urteile der Regimentsgerichte zu prüfen und vor ihrem Vollzug die Entscheidung des Herzogs einzuholen. Es ist erkennbar, daß sich die betreffenden Militärbefehlshaber schon früh mit der Frage auseinandersetzten, wie sie die "Moral" ihrer Truppe(n) verbessern könnten, um die Kampfkraft zu steigern. Regeln waren aufzustellen für Bereiche und für Tatbestände, die sich bei der Zusammenarbeit und dem Zusammenwirken der Angehörigen militärischer Einheiten untereinander störend auswirkten. Je größer militärische Verbände anwuchsen, die zusammenwirken sollten, desto gleichmäßiger bzw. allgemeinverbindlicher mußten solche Regelungen ausfallen. Dieses System innermilitärisch obrigkeitlicher Normen mußte allerdings im Lauf der Zeit mehr und mehr auch die Frage der Akzeptanz mitberücksichtigen, konnte in einem Zeitalter der Entwicklung hin zu einem modernen Rechtsstaat und bei Fortschreiten der Lesefähigkeiten der einzelnen Soldaten früher oder später nicht mehr ohne schriftlich fixierte und den einzelnen Soldaten zugängliche Regelsysteme auskommen. Für Preußen bedeutete dies, daß die regimentsspezifischen einzelvertraglichen Artikelbriefe 1713 von landesweit gültigen "Kriegsartikeln" abgelöst wurden. Deren weitere Reformbedürftigkeit nach den Befreiungskriegen wurde zwar gesehen, fand aber erst 1845 in einem allgemeinen Militärstrafgesetzbuch ihren Niederschlag. Württembergs Militärstrafgerichtsordnung wurde zwischen 1807 und 1818 den neuen Verhältnissen angepaßt: Angesichts des Gewichts bzw. der Last, die während dieser Zeit mit der Neuformierung württembergischer Militäreinheiten auf das Land zukam, errichtete König Friedrich am 5. April 1807 das Oberkriegsgericht als militärgerichtliche Appellations-Instanz. Es war zuständig für den der Militärgerichtsbarkeit unterstellten Personenkreis und für alle Delikte, auch solche, die nicht militärspezifisch waren. An dieses Oberkriegsgericht ging im Anschluß daran dann der Geschäftsumfang des Oberauditors über, womit umfassend eine oberste Behörde für den Gesamtbereich der württembergischen Militär-Strafjustiz entstand, die zwar noch nicht nach publizierten Rechtsnormen verfuhr, aber doch gleichmäßige Vorstellungen und Fragen der landesweiten Akzeptanz anzustreben bemüht war. Die Ergebnisse dieser Bemühungen führten zum ersten württembergischen Militärstrafgesetzbuch vom 20. Juli 1818, nun schon unter König Wilhelm I..
1.2 Die Zeit von 1871 - 1914: Zur Vereinheitlichung des materiellen Strafrechts wurde 1872 das Militärstrafgesetz für das Deutsche Reich (MStGB) allgemein verbindlich neu eingeführt und damit das württembergische Militärstrafgesetzbuch von 1818 aufgehoben. Die Funktion einer obersten Militärjustizbehörde für Württemberg wurde am 30. März 1874 der Justizabteilung des Kriegsministeriums übertragen. Darüber hinaus war diese damals neu geschaffene Abteilung für die Beratung und Stellungnahme in allen militärspezifischen Rechtsfragen zuständig. Bei Inkrafttreten der Deutschen Militärstrafgerichtsordnung 1898 verlor Württemberg allerdings seine bis dahin verbliebene Selbständigkeit auf dem Gebiet der Gerichtsorganisation. De facto war es schon zuvor durch eine ganze Reihe von Einzelverfügungen im Ausgleich mit der Reichsmilitärverwaltung, mit Bayern und Sachsen notwendig geworden, Angleichungen zu erreichen, die in die neue Militärstrafgerichtsordnung dann eingegangen sind (2). Als Folge der daraus resultierenden Neuorganisation im Jahr 1900 war die Justizabteilung des (Königlich Württembergischen) Kriegsministeriums als Oberkriegsgericht bzw. Revisionsgericht aufzuheben. Ebenso wurde im Rahmen der Neuorganisation verfügt, daß sämtliche militärgerichtlichen Untersuchungsakten an das (neueingesetzte) Oberkriegsgericht des XIII. (Königlich Württembergischen) Armeekorps abzugeben waren, das dem Generalkommando (3) zugeordnet war. Damit bestanden nach 1900 zunächst die folgenden Militärgerichtsbehörden: Das Gericht des XIII. (Königlich Württembergischen) Armeekorps in Stuttgart (Oberkriegsgericht) (4); Über das Oberkriegsgericht hinaus bestanden: das Gericht der 26. Division (1. Königlich Württembergische) in Stuttgart (Kriegsgericht) (5); das Gericht der 27. Division (2. Königlich Württembergische) in Ulm (Kriegsgericht) (6). Die Gerichtsfunktionen bei den Truppenteilen (Niedere Gerichtsbarkeit / Standgerichte) bei den einzelnen Regimentern, Landwehrbezirken, Kommandanturen wurden nicht von einer eigenen Justizbehörde mit Berufsrichtern (Kriegsgerichtsräten) wahrgenommen (7), sondern von Offizieren, die der jeweilige Gerichtsherr (Kommandeur) jährlich, im Kriegsfall bzw. im Feld ad hoc je Fall ernennt. Auf dieser Ebene durften Arreststrafen, Disziplinarstrafen, Geldstrafen bis 150.- Reichsmark, Haftstrafen bis maximal 6 Wochen Dauer verhängt werden.
1.3 Die Zeit von 1914 - 1920: Kriegsbedingt bzw. im Verlauf der gegebenen Entwicklung wurde diese Gerichtsorganisation nach 1914 wie folgt erweitert, so daß -bezogen auf die hier vorliegende Überlieferung- hinzukamen: Die Gerichte der 204., der 242. und der 243. Division (8), die Gerichte der 26. und der 54. Reserve-Division (9) sowie die Gerichte der 2., der 7. und der 26. Landwehr-Division (10). Ebenso die Gerichte der Stellvertretenden Infanterie-Brigaden (11), der Landwehr-Inspektion Stuttgart (12) und - nach 1918- der Reichswehr-Brigade 13 (13), darüber hinaus Gerichte der Mobilen Etappenkommandanturen (14). Nach Kriegsende und zur Lösung der fälligen organisatorischen Konsequenzen wurde wiederum - wie 1900 - eine zentrale Aufbewahrung aller Einzelfallakten der Militärjustiz veranlaßt. Im Rahmen der Abwicklung der notwendigen Auflösungen war es dabei naheliegend, dem Heeresarchiv direkt als einziger langfristig kontinuierlich weiterarbeitender militärischer Stelle diese Aufgabe für das gesamte Armeekorps zu übertragen (15). Der für eine geordnete Justizverwaltung unverzichtbar notwendige Rückgriff auf die verbliebenen Akten sollte möglichst pragmatisch geregelt werden. Unverzichtbar war der Rückgriff für die Strafabwicklung, für Strafregisterangelegenheiten, für spätere Verfahren. Allerdings waren für diesen Zweck nur noch Urteile bzw. Details über Hafttermine, Strafformen, Amnestie, psychiatrische Gutachten etc. von Interesse. Folgerichtigerweise blieb gemäß verwaltungsinternen Vorgaben zur Aussonderung von Schriftgut aus den Einzelfallakten deshalb in der Regel auch nur dieser Teil der ursprünglich weit umfangreicheren Untersuchungsakten für die längerfristige Aufbewahrung übrig (16).
2. Zur Bestandsgeschichte: Einerseits unterlagen überwiegende Teile der einzelnen Akten aus den im vorausgehenden Abschnitt genannten Gründen sehr engen von der Militärverwaltung gesetzten Kassationsvorschriften. Andererseits waren die vorhandenen Militärjustizakten auch bevorzugtes Ziel für Bestrebungen, im Rahmen der Novemberrevolution die erlittenen unglückseligen vorausgegangenen Fehlentwicklungen abzuschaffen, was der Erhaltung des entsprechenden Schriftguts nicht sehr zuträglich war. Der aufgrund dieser Gegebenheiten verbliebene Restbestand an und aus Einzelverfahrensakten wurde hier als Inventar aufgearbeitet. Dies entspricht - im Gegensatz zu einer Aufteilung nach einzelnen an der Entstehung beteiligten Stellen (17) - wie gezeigt den Vorgaben der Militärjustizverwaltung selbst und gerade auch für die Zeit nach dem Ersten Weltkrieg (18). Den pragmatisch organisierten und vereinfachten Zugriff, den die Abwicklungsstelle der ehemaligen Militärverwaltung für das ganze Armeekorps ermöglicht hatte und den auch das im Rahmen dieser Abwicklung tätige Heeresarchiv nicht beeinträchtigte, versucht das vorliegende Inventar wieder zu öffnen. In verbesserter, weil detaillierterer Weise, wobei allerdings auch die Vorgaben der Rest-Militärjustizverwaltung eine detaillierte Auflistung der Akten je Einzelfall verlangt hatten (19). Das aus verwaltungsinternen Gründen vorgegebene sachliche Erfordernis, wie ihm hiermit Rechnung getragen ist, ist aber zugleich ein Erfordernis aktueller Forschungen, für die sich ebenfalls - wie für die Justizbehörden - ein möglichst gezielter Zugriff zu diesem gegenüber dem ursprünglichen Umfang nur noch vergleichsweise geringfügigen Restbestand an Akten als unabdingbar erwiesen hat. Es hatte sich nämlich herausgestellt daß die doch sehr theoretisch und extrem prinzipiell durchgeführte Auflösung des ehemaligen Bestands M 630 (20) auch nur einen prinzipiellen Zugriff auf die betroffenen Akten möglich gemacht hatte. De facto hatten Fehlsignaturen und unübersichtlich verstreute Einzelfundstellen für diese Akten regelmäßig dazu geführt, daß Benutzer Mehrfachbestellungen und lange Wartezeiten zu erdulden hatten, wenn sie trotz alledem dennoch den nur pauschal erfaßten Bestand an Akten in Augenschein nehmen wollten. Dieser für die Beteiligten nicht eben komfortable Zustand konnte nur durch eine Verzeichnung der de facto vorhandenen und hier zusammengestellten Einzelfallakten gebessert werden, wie sie hier erfolgt ist.
3. Zum Bestand und seiner Einschätzung als Quelle für historische Forschungsarbeiten: Hinter jedem der hier in den Resten von Einzelfallakten benannten Fälle steht ein menschliches Schicksal, steht Leid, das erlitten wurde oder andern zugefügt wurde, persönliches oder fremdes Versagen; oft in Extremsituationen, in denen auch ansonsten weniger dafür anfällige Charaktere unter Umständen in Konflikt mit Normen kamen. Normen wie sie Strafjustiz zu allen Zeiten kennt, aber auch und überwiegend Normen, die spezifisch militärischen Gegebenheiten Rechnung trugen, die in vielen Fällen letztlich der Krieg erst in Funktion brachte . Auch das spricht die Feststellung eines württembergischen kommandierenden Generals aus dem Jahr an, der die Einzelfälle der Militärjustiz so beurteilt, daß sie "genauen Einblick" geben "in alle dienstlichen Verhältnisse des Armeekorps", [...] und "daß die Vorkommnisse in der Militärstrafrechtspflege eine der wichtigsten Quellen der Erkenntnis des Grades und der Handhabung der militärischen Disziplin wie des moralischen Zustands der Truppen" seien (21). Der "moralische Zustand der Truppen" begann zu einer Größe zu werden, aus deren Analyse hervorgehen konnte, inwieweit gesellschaftliche Gegebenheiten, individuelle Ansprüche und Erwartungen mit Vorstellungen militärischer Disziplin in Übereinstimmung gebracht wurden. Im Zeitalter des grassierenden Begriffs von der "Schule der Nation" eine Übereinstimmung, die einen beachtlichen Einblick in die Akzeptanz von Normierungen und deren Ursprünge geben kann.
4. Zur Bearbeitung des Aktenmaterials: Aus den genannten Gründen wurde das vorgelegte Repertorium während des Jahrs 1997 vom Unterzeichneten zusammen mit dem Archivangestellten Gerd Mantel in Angriff genommen. Weil lagerungstechnisch und für die geordnete Abwicklung des Bestellverfahrens unabdingbar notwendig, wurde die Eindeutigkeit der Identifizierung aller Einzelsignaturen exakt hergestellt. Die Zuordnungen des Aktenbestands am Lagerort zu verschiedenen Beständen konnte dabei belassen und unnötige erneute Umlagerungen vermieden werden. Lagerungstechnisch ist dieses Findbuch also ein Inventar, nach den Vorgaben der abgebenden Verwaltung erfaßt es eine provenienzgemäße Einheit von Akten. Daraus folgt die Einreihung in die Repertorien für die M-Bestände unter der neuen Signatur M 631. Besonderer Wert bei der Bemessung des erforderlichen Aufwands an Ordnungs- und Verzeichnungsarbeit wurde darauf gelegt, daß -im Grund ohne jeden Mehraufwand- bei Eingabe der notwendigen Daten in einzelne Datenbankfelder vielfältige Suchmöglichkeiten für den Zugriff je nach den einzelnen Fragestellungen von Archivbenutzern bereitgestellt werden können, wenn vom Angebot der Online-Findmittel Gebrauch gemacht wird: Sortiermöglichkeiten nach den einzelnen Datenfeldern, Abfragemöglichkeiten für Datenbanken, aber auch Suchfunktionen für die erstellte Textdatei werden auf dem PC im Lesesaal des Hauptstaatsarchivs zur Verfügung gestellt. Beteiligt an dem Projekt waren außer den schon genannten Mitarbeitern des Hauptstaatsarchivs im Rahmen ihrer Ausbildung die Archivanwärterinnen Frau Adelt, Frau Knobloch, Frau Schütz. Auch nach der redaktionellen Fertigstellung des vorliegenden Ausdrucks im Dezember 1998 ist die Pflege der Datenbanken (DBase/Access-Format) vorgesehen (1996 Datensätze), ebenso die Erweiterung um gegebenenfalls noch aufzufindende Einzelfallakten der Militärjustiz. Das vorliegende Repertorium, das ganz traditionell eine Auflistung nach Namen enthält, will nur eine erste - "traditionelle" - Zugangsmöglichkeit sein. Traditionell auch wegen der eindeutigen Definition einer von der letzten Militärjustizbehörde vorgegebenen "Provenienz". Die Benutzung des Aktenmaterials anhand von Datenbanken im DBase-IV-Format und im Access-Format wird ebenso angeboten und dürfte für eine gezielte Auswertung wesentliche Erleichterungen bringen. Aus diesen Gründen, aber auch wegen der alphabetisch nach Namen vorgegebenen Ordnung für diesen Ausdruck folgt auch, daß auf ein Register und ein Inhaltsverzeichnis verzichtet werden kann. Die hier erfaßten Fälle umfassen 14,8 Regalmeter Akten bzw. 1996 Archivalieneinheiten. Stuttgart, Dezember 1998 Dr. Moegle-Hofacker Anmerkungen: (1) Vgl. z.B. G. Rotermund: Kommentar zum Miltärstrafgesetzbuch für das Deutsche Reich. 1911. Seite 1 (2) Vgl. M 1/7 Bü 11, Bü 17, Bü 21 (3) Vgl. Bestände M 33/1 bzw. 33/2 und M 77/1 sowie Regierungsblatt für das Königreich Württemberg, Jahrgang 1900, Seite 841. (4) Vgl. Bestand M 33/1; nach 1914 dann M 33/2 bzw. M 77/1 (5) Vgl. Bestand M 38 (6) Vgl. Bestand M 39 (7) Vgl. dazu die Disziplinarangelegenheiten der einzelnen Regimenter, aber auch die Strafbücher (8) (Vorstrafenbestandsaufnahme bei den Friedensstammrollen der einzelnen Regimenter) (9) Vgl. Bestände M 40 - M 42 (10) Vgl. Bestände M 43 und M 44 (11) Vgl. Bestände M 45 - M 47 (12) Vgl. Bestände M 78 - M 82 (13) Vgl. Bestand M 83 (14) Vgl. Bestand M 366 (15) Vgl. Bestand M 280 (16) Vgl. Heeresverordnungsblatt 1919, S. 84 ff und M 77/1 Bestellnummer 959. Auffällig ist dabei, daß selbst die nach preußischem Vorbild gebundenen Akten wieder zertrennt und die Reste allenthalben wieder als württembergische Büschel weitergeführt wurden. (17) Eine solche Aufteilung wurde zu sehr unter dem Eindruck einer archivtheoretischen Diskussion durchgeführt und entsprechende Umlagerungsaktionen veranlaßt Zur Vermeidung nochmaligen Aufwands wird sie nunmehr belassen und hier lediglich der von der behördeninternen Struktur her vorgegebene vorgesehene Zugriff via Findbuch wiederhergestellt, wenn auch mit Signaturen, die wie bei einem beständeübergreifenden Inventar je Einzelangabe auch eine eigene Benennung des Bestands erforderlich machen. (18) Vgl. Heeresverordnungsblatt 1919, S. 84 ff (19) Vgl. Heeresverordnungsblatt 1919, S. 84 ff (20) Leider ist nur ein Bruchteil der in dieser Alt-Abgabe-Liste genannten Akten erhalten geblieben. Auch die Angaben zu Kassationen darin sind nicht zuverlässig. Eine Bearbeitung anhand des Findmittels ohne Neuverzeichnung oder gründliche Bestandsaufnahme der vorhandenen Akten mußte daher zu irritierenden Angaben führen wie beispielsweise schon der Angabe Untersuchungsakte für Einzelurteile; dies nur deshalb, weil der weiterverwendete alte Aktendeckel diesen Aufdruck hatte. (21) M 1/7 Bü 11, Generalleutnant und kommandierender General von Stülpnagel (11. Januar 1872).
- Bestandssignatur
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Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Hauptstaatsarchiv Stuttgart, M 631
- Umfang
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1996 Büschel (14,8 lfd. m)
- Kontext
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Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Hauptstaatsarchiv Stuttgart (Archivtektonik) >> Militärische Bestände 1871-ca. 1920 >> Selekte >> Personalunterlagen >> Militärstrafverfahren
- Bestandslaufzeit
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1888-1920
- Weitere Objektseiten
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- Letzte Aktualisierung
-
20.01.2023, 15:09 MEZ
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Objekttyp
- Bestand
Entstanden
- 1888-1920