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Grundsätze des Landtagswahlrechts

(O-Ton) Viktor Renner, SPD, Innenminister von Baden-Württemberg: Das baden-württembergische Landtagswahlrecht verbindet gemäß der Landesverfassung die Persönlichkeitswahl mit den Grundsätzen der Verhältniswahl / Bei der Landtagswahl hat jeder Wähler, im Gegensatz zur Bundestagswahl, nur eine Stimme / Es gibt keine Landeslisten / Jede Partei kann in einem Wahlkreis nur einen Bewerber aufstellen / Neben einem Hauptbewerber kann ein Ersatzbewerber aufgestellt werden, wodurch Nachwahlen entfallen / Gewählt werden grundsätzlich 120 Landtagsabgeordnete / Es gibt 70 Wahlkreise / Bei der Erstverteilung erhält in einem Wahlkreis die Partei einen Sitz, deren Bewerber mindestens die relative Mehrheit hat / Dadurch ist jeder Wahlkreis durch einen Abgeordneten vertreten / Die Verteilung der restlichen 50 Sitze folgt den Prinzipien der Verhältniswahl / Die auf die einzelnen Parteien entfallenden Stimmen aller Wahlkreise werden addiert und die Sitze dem Verhältnis nach verteilt / Die bereits bei der Erstverteilung errungenen Sitze werden davon abgezogen / Die danach übrig bleibenden Sitze werden auf die Bewerber verteilt, die zwar kein Erstmandat erringen konnten, aber mehr Stimmen erhielten als ihre Parteifreunde in den anderen Wahlkreisen / Dadurch fallen die 50 Landtagssitze der Zweitausteilung als zweite oder dritte Mandate jenen Wahlkreisen zu, in denen mehrere Parteien überdurchschnittlich vertreten sind / Die Verhältnisrechnung und Zweitausteilung wird für jeden Regierungsbezirk getrennt ausgeführt, um die südlichen Regierungsbezirke nicht zu benachteiligen / Überhangmandate entstehen, wenn eine Partei bei der Erstausteilung mehr Sitze errungen hat, als ihr nach dem Verhältniswert der abgegebenen Stimmen zustehen / Die Zahl der Landtagssitze wird dann entsprechend erhöht / Es gibt Sperrklauseln gegen Splitterparteien / Es herrscht keine Wahlpflicht / Jedoch ist die Ausübung des Wahlrechts die Darstellung des Volkswillens in der Demokratie / Eine Briefwahl ist nicht vorgesehen / (7'33)

Reference number
Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Hauptstaatsarchiv Stuttgart, R 5/002 D601003/502
Extent
0:09:12; 0'09
Further information
Herkunft: Politischer Wochenbericht aus Baden-Württemberg

Context
Politischer Wochenbericht aus Baden-Württemberg des SDR 1958-1970 >> 1960 >> April
Holding
Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Hauptstaatsarchiv Stuttgart, R 5/002 Politischer Wochenbericht aus Baden-Württemberg des SDR 1958-1970

Indexbegriff subject
Gesetzgebung: Landtagswahlrecht
Wahl: Landtagswahl 1960
Indexentry person

Date of creation
16. April 1960

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Last update
20.01.2023, 4:49 PM CET

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  • AV-Materialien

Time of origin

  • 16. April 1960

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