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Grundsätze des Landtagswahlrechts
(O-Ton) Viktor Renner, SPD, Innenminister von Baden-Württemberg: Das baden-württembergische Landtagswahlrecht verbindet gemäß der Landesverfassung die Persönlichkeitswahl mit den Grundsätzen der Verhältniswahl / Bei der Landtagswahl hat jeder Wähler, im Gegensatz zur Bundestagswahl, nur eine Stimme / Es gibt keine Landeslisten / Jede Partei kann in einem Wahlkreis nur einen Bewerber aufstellen / Neben einem Hauptbewerber kann ein Ersatzbewerber aufgestellt werden, wodurch Nachwahlen entfallen / Gewählt werden grundsätzlich 120 Landtagsabgeordnete / Es gibt 70 Wahlkreise / Bei der Erstverteilung erhält in einem Wahlkreis die Partei einen Sitz, deren Bewerber mindestens die relative Mehrheit hat / Dadurch ist jeder Wahlkreis durch einen Abgeordneten vertreten / Die Verteilung der restlichen 50 Sitze folgt den Prinzipien der Verhältniswahl / Die auf die einzelnen Parteien entfallenden Stimmen aller Wahlkreise werden addiert und die Sitze dem Verhältnis nach verteilt / Die bereits bei der Erstverteilung errungenen Sitze werden davon abgezogen / Die danach übrig bleibenden Sitze werden auf die Bewerber verteilt, die zwar kein Erstmandat erringen konnten, aber mehr Stimmen erhielten als ihre Parteifreunde in den anderen Wahlkreisen / Dadurch fallen die 50 Landtagssitze der Zweitausteilung als zweite oder dritte Mandate jenen Wahlkreisen zu, in denen mehrere Parteien überdurchschnittlich vertreten sind / Die Verhältnisrechnung und Zweitausteilung wird für jeden Regierungsbezirk getrennt ausgeführt, um die südlichen Regierungsbezirke nicht zu benachteiligen / Überhangmandate entstehen, wenn eine Partei bei der Erstausteilung mehr Sitze errungen hat, als ihr nach dem Verhältniswert der abgegebenen Stimmen zustehen / Die Zahl der Landtagssitze wird dann entsprechend erhöht / Es gibt Sperrklauseln gegen Splitterparteien / Es herrscht keine Wahlpflicht / Jedoch ist die Ausübung des Wahlrechts die Darstellung des Volkswillens in der Demokratie / Eine Briefwahl ist nicht vorgesehen / (7'33)
- Reference number
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Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Hauptstaatsarchiv Stuttgart, R 5/002 D601003/502
- Extent
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0:09:12; 0'09
- Further information
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Herkunft: Politischer Wochenbericht aus Baden-Württemberg
- Context
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Politischer Wochenbericht aus Baden-Württemberg des SDR 1958-1970 >> 1960 >> April
- Holding
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Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Hauptstaatsarchiv Stuttgart, R 5/002 Politischer Wochenbericht aus Baden-Württemberg des SDR 1958-1970
- Indexbegriff subject
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Gesetzgebung: Landtagswahlrecht
Wahl: Landtagswahl 1960
- Indexentry person
- Date of creation
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16. April 1960
- Other object pages
- Rights
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Es gelten die Nutzungsbedingungen des Landesarchivs Baden-Württemberg.
- Last update
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20.01.2023, 4:49 PM CET
Data provider
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Object type
- AV-Materialien
Time of origin
- 16. April 1960