Abschnitt

Urkunde : Vergleich zwischen Kurmainz und Kurpfalz über Ausübung des Heimfall- und Besthauptrechts

Kuno [II.] von Falkenstein, Dompropst und Verweser des Erzstifts Mainz, beurkundet, dass es zwischen Ruprecht [I.], Pfalzgraf bei Rhein, auf der einen Seite und dem Mainzer Erzstift und dem Kloster Lorsch auf der anderen Seite bezüglich der Rechte am Heimfall und am Besthaupt (velle vnd houbtrecht), die zwischen dem Pfalzgrafen, dem Mainzer Erzstift und dem Kloster Lorsch strittig waren, zu Auseinandersetzungen kam. Die Parteien einigen sich dahingehend, dass jede Partei in allen Dörfern, in denen sie Vogt und Herr ist und die Gerichtsrechte ausübt, das Heimfall- und Besthauptrecht nutzen darf. Zudem wird für jene Dörfer, die eine Partei als Lehen ausgibt, vereinbart, dass dem jeweiligen Lehensherr oder seinen Amtleuten, falls sie denken, das Recht dazu zu haben, der Siebte zusteht (vnd sal velle, vnd houbtrecht […] besetzen mit sibinden). Sollte eine Partei keinen Nachfolger finden oder sein Besthauptrecht nicht geltend machen wollen, steht dieses Recht und damit auch der Siebte der jeweils anderen Partei zu. In jenen Dörfern, in denen keine der Parteien Vogt oder Herr ist oder Gerichtsrechte ausübt, aber dennoch Heimfall- und Besthauptrecht anfallen, soll den Amtleuten des Erzstifts oder des Klosters, falls sie denken, das Recht dazu zu haben, der Siebte zustehen. Ankündigung des Siegels des Ausstellers. Der gegebin ist zu Aschaffinberg Des andern tages nach des heiliges Crucis tag als iz herhaben wart. Da man zalte nach Cristus geburte Drizehinhundert, vnd zwei vnd funfzeg Jar.
Kuno [II.] von Falkenstein, Dompropst und Verweser des Erzstifts Mainz, beurkundet, dass es zwischen Ruprecht [I.], Pfalzgraf bei Rhein, auf der einen Seite und dem Mainzer Erzstift und dem Kloster Lorsch auf der anderen Seite bezüglich der Rechte am Heimfall und am Besthaupt (velle vnd houbtrecht), die zwischen dem Pfalzgrafen, dem Mainzer Erzstift und dem Kloster Lorsch strittig waren, zu Auseinandersetzungen kam. Die Parteien einigen sich dahingehend, dass jede Partei in allen Dörfern, in denen sie Vogt und Herr ist und die Gerichtsrechte ausübt, das Heimfall- und Besthauptrecht nutzen darf. Zudem wird für jene Dörfer, die eine Partei als Lehen ausgibt, vereinbart, dass dem jeweiligen Lehensherr oder seinen Amtleuten, falls sie denken, das Recht dazu zu haben, der Siebte zusteht (vnd sal velle, vnd houbtrecht […] besetzen mit sibinden). Sollte eine Partei keinen Nachfolger finden oder sein Besthauptrecht nicht geltend machen wollen, steht dieses Recht und damit auch der Siebte der jeweils anderen Partei zu. In jenen Dörfern, in denen keine der Parteien Vogt oder Herr ist oder Gerichtsrechte ausübt, aber dennoch Heimfall- und Besthauptrecht anfallen, soll den Amtleuten des Erzstifts oder des Klosters, falls sie denken, das Recht dazu zu haben, der Siebte zustehen. Ankündigung des Siegels des Ausstellers. Der gegebin ist zu Aschaffinberg Des andern tages nach des heiliges Crucis tag als iz herhaben wart. Da man zalte nach Cristus geburte Drizehinhundert, vnd zwei vnd funfzeg Jar.

Urkunde : Vergleich zwischen Kurmainz und Kurpfalz über Ausübung des Heimfall- und Besthauptrechts

Digitalisierung: Universitätsbibliothek Heidelberg

Public Domain Mark 1.0 Universal

Location
Darmstadt, Hessisches Staatsarchiv -- Bestand A 2 Nr. 114/37
Extent
Einzelblatt
Material
Pergament
Edition
Ausfertigung
Language
Deutsch

Series
UBHD
Handschriften
Archivum Laureshamense – digital: Lorsch - Archiv

Keyword
Rechtsstreit
Beilegung
Besthaupt
Heimfallsrecht

Published
Aschaffenburg , 1352-09-15

DOI
10.11588/diglit.37560
URN
urn:nbn:de:bsz:16-diglit-375602
Last update
04.06.2025, 1:56 PM CEST

Data provider

This object is provided by:
Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg. Universitätsbibliothek. If you have any questions about the object, please contact the data provider.

Object type

  • Abschnitt

Time of origin

  • Aschaffenburg , 1352-09-15

Other Objects (12)