Abschnitt

Urkunde : Vergleich zwischen Kurmainz und Kurpfalz über Ausübung des Heimfall- und Besthauptrechts

Kuno [II.] von Falkenstein, Dompropst und Verweser des Erzstifts Mainz, beurkundet, dass es zwischen Ruprecht [I.], Pfalzgraf bei Rhein, auf der einen Seite und dem Mainzer Erzstift und dem Kloster Lorsch auf der anderen Seite bezüglich der Rechte am Heimfall und am Besthaupt (velle vnd houbtrecht), die zwischen dem Pfalzgrafen, dem Mainzer Erzstift und dem Kloster Lorsch strittig waren, zu Auseinandersetzungen kam. Die Parteien einigen sich dahingehend, dass jede Partei in allen Dörfern, in denen sie Vogt und Herr ist und die Gerichtsrechte ausübt, das Heimfall- und Besthauptrecht nutzen darf. Zudem wird für jene Dörfer, die eine Partei als Lehen ausgibt, vereinbart, dass dem jeweiligen Lehensherr oder seinen Amtleuten, falls sie denken, das Recht dazu zu haben, der Siebte zusteht (vnd sal velle, vnd houbtrecht […] besetzen mit sibinden). Sollte eine Partei keinen Nachfolger finden oder sein Besthauptrecht nicht geltend machen wollen, steht dieses Recht und damit auch der Siebte der jeweils anderen Partei zu. In jenen Dörfern, in denen keine der Parteien Vogt oder Herr ist oder Gerichtsrechte ausübt, aber dennoch Heimfall- und Besthauptrecht anfallen, soll den Amtleuten des Erzstifts oder des Klosters, falls sie denken, das Recht dazu zu haben, der Siebte zustehen. Ankündigung des Siegels des Ausstellers. Der gegebin ist zu Aschaffinberg Des andern tages nach des heiliges Crucis tag als iz herhaben wart. Da man zalte nach Cristus geburte Drizehinhundert, vnd zwei vnd funfzeg Jar.
Kuno [II.] von Falkenstein, Dompropst und Verweser des Erzstifts Mainz, beurkundet, dass es zwischen Ruprecht [I.], Pfalzgraf bei Rhein, auf der einen Seite und dem Mainzer Erzstift und dem Kloster Lorsch auf der anderen Seite bezüglich der Rechte am Heimfall und am Besthaupt (velle vnd houbtrecht), die zwischen dem Pfalzgrafen, dem Mainzer Erzstift und dem Kloster Lorsch strittig waren, zu Auseinandersetzungen kam. Die Parteien einigen sich dahingehend, dass jede Partei in allen Dörfern, in denen sie Vogt und Herr ist und die Gerichtsrechte ausübt, das Heimfall- und Besthauptrecht nutzen darf. Zudem wird für jene Dörfer, die eine Partei als Lehen ausgibt, vereinbart, dass dem jeweiligen Lehensherr oder seinen Amtleuten, falls sie denken, das Recht dazu zu haben, der Siebte zusteht (vnd sal velle, vnd houbtrecht […] besetzen mit sibinden). Sollte eine Partei keinen Nachfolger finden oder sein Besthauptrecht nicht geltend machen wollen, steht dieses Recht und damit auch der Siebte der jeweils anderen Partei zu. In jenen Dörfern, in denen keine der Parteien Vogt oder Herr ist oder Gerichtsrechte ausübt, aber dennoch Heimfall- und Besthauptrecht anfallen, soll den Amtleuten des Erzstifts oder des Klosters, falls sie denken, das Recht dazu zu haben, der Siebte zustehen. Ankündigung des Siegels des Ausstellers. Der gegebin ist zu Aschaffinberg Des andern tages nach des heiliges Crucis tag als iz herhaben wart. Da man zalte nach Cristus geburte Drizehinhundert, vnd zwei vnd funfzeg Jar.

Urkunde : Vergleich zwischen Kurmainz und Kurpfalz über Ausübung des Heimfall- und Besthauptrechts

Digitalisierung: Universitätsbibliothek Heidelberg

Public Domain Mark 1.0 Universell

Standort
Darmstadt, Hessisches Staatsarchiv -- Bestand A 2 Nr. 114/37
Umfang
Einzelblatt
Material
Pergament
Ausgabe
Ausfertigung
Sprache
Deutsch

Reihe
UBHD
Handschriften
Archivum Laureshamense – digital: Lorsch - Archiv

Schlagwort
Rechtsstreit
Beilegung
Besthaupt
Heimfallsrecht

Erschienen
Aschaffenburg , 1352-09-15

DOI
10.11588/diglit.37560
URN
urn:nbn:de:bsz:16-diglit-375602
Letzte Aktualisierung
04.06.2025, 13:56 MESZ

Datenpartner

Dieses Objekt wird bereitgestellt von:
Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg. Universitätsbibliothek. Bei Fragen zum Objekt wenden Sie sich bitte an den Datenpartner.

Objekttyp

  • Abschnitt

Entstanden

  • Aschaffenburg , 1352-09-15

Ähnliche Objekte (12)