Amtsdruckschrift | Monografie | Quelle
Verordnung/ Daß die Königl. Unterthanen, welche in den von denen sogenannten Mährischen Brüdern, errichteten Seminariis und Gemeinen studiret, oder sich daselbst aufgehalten haben, zu keinen Geistlichen Bedienungen gelassen werden sollen : Für daß Hertzogthum Schleßwig : De Dato Christiansburg zu Copenhagen den 7ten Decembris 1744
- Standort
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Nds. Staats- und Universitätsbibliothek Göttingen (DE-7)
- VD 18
-
VD18 90653912
- Umfang
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3 ungezählte Seiten ; 4°
- Sprache
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Deutsch
- Anmerkungen
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Langzeitarchivierung gewährleistet, SUB Göttingen.
Electronic reproduction. Göttingen : Niedersächsische Staats- und Universitätsbibliothek, 2017. TIFF, Vers.6.0, 300 ppi, 24 bit (Farbe), RGB; Digitalisierungsvorlage: Primärausgabe. (VD18 digital)
Wir Christian der Sechste, von Gottes Gnaden, König zu Dännemarck, ...
VD18 90653912
- Reihe
-
VD18 digital
- Urheber
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Christian
- Beteiligte Personen und Organisationen
- Erschienen
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Schleswig : Gedruckt bey Pet. Hinr. Holwein, Königl. Privil. Buchdr. , 1744 -
- Letzte Aktualisierung
-
26.05.2025, 15:48 MESZ
Datenpartner
Niedersächsische Staats- und Universitätsbibliothek Göttingen. Bei Fragen zum Objekt wenden Sie sich bitte an den Datenpartner.
Objekttyp
- Quelle ; Amtsdruckschrift ; Monografie
Beteiligte
- Christian
- Holwein, Peter Hinrich
- Herzogtum Schleswig
Entstanden
- Schleswig : Gedruckt bey Pet. Hinr. Holwein, Königl. Privil. Buchdr. , 1744 -
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Wir Christian der Sechste, von Gottes Gnaden, König zu Dännemarck ... Fügen hiemit jedermänniglich zu wissen, daß, nachdemmahlen Wir, in Hinsicht der zu Besetzung Unserer Kriegs-Flotte bey vorkommenden Fällen in dem anitzo bevorstehenden 1744ten Jahre nöthigen starcken Anzahl tüchtiger und erfahrner See-Leute, genöthiget sind eine noch grössere Anzahl von denen zu Unserm See-Dienste enrollirten Leuten ausschreiben zu lassen ... : Gegeben auf Unserm Königlichen Schlosse Christiansburg in Unserer Königlichen Residence-Stadt Copenhagen den 21te Novembr. 1743.

Verordnung/ In wie weit geistliche Versammlungen/ ausserhalb des öffentlichen Gottes-Dienstes/ zu weiterer Erbauung und Gottes-Furchts-Ubung, unter Aufsicht derer Lehrer eines jeden Ohrtes, zugelassen, und welche dahingegen, als unzuläßig und verdächtig untersaget seyn solle : Für das Hertzogthum Schleswig. de dato Christiansburg zu Copenhagen, d. 13. Febr. 1741.
![Verfügung, Daß die Verordnung vom 2ten May 1768, wornach die Prediger mit ihren Amtsvorwesern auseinander zu setzen sind, künftig auch allgemein bey Auseinandersetzung der Küster und Schulmeister [et]c. im Herzogthum Schleswig zur Vorschrift dienen - und daß die Küster- und Schuldienste in 6 Wochen wieder besetzt werden sollen : Gottorf, den 3ten Ag. 1781](https://iiif.deutsche-digitale-bibliothek.de/image/2/23e0ba36-17f6-494e-a9b2-a0c80af8a2c2/full/!306,450/0/default.jpg)