- Sprache
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Dänisch
- Anmerkungen
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Nr.1.1850 - 131/132.1852[?]
P_Drucke_Territorialrecht
- Reihe
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Deutsches Territorialrecht des 19.Jahrhunderts
- Urheber
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Herzogtum Schleswig
- Erschienen
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Flensborg , 1850 - 1852
- PURL
- Letzte Aktualisierung
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22.04.2025, 14:13 MESZ
Datenpartner
Staatsbibliothek zu Berlin - Preußischer Kulturbesitz. Bei Fragen zum Objekt wenden Sie sich bitte an den Datenpartner.
Objekttyp
- Fortlaufendes Sammelwerk
Beteiligte
- Herzogtum Schleswig
Entstanden
- Flensborg , 1850 - 1852
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Verfügung, Daß die Verordnung vom 2ten May 1768, wornach die Prediger mit ihren Amtsvorwesern auseinander zu setzen sind, künftig auch allgemein bey Auseinandersetzung der Küster und Schulmeister [et]c. im Herzogthum Schleswig zur Vorschrift dienen - und daß die Küster- und Schuldienste in 6 Wochen wieder besetzt werden sollen : Gottorf, den 3ten Ag. 1781
Verordnung/ In wie weit geistliche Versammlungen/ ausserhalb des öffentlichen Gottes-Dienstes/ zu weiterer Erbauung und Gottes-Furchts-Ubung, unter Aufsicht derer Lehrer eines jeden Ohrtes, zugelassen, und welche dahingegen, als unzuläßig und verdächtig untersaget seyn solle : Für das Hertzogthum Schleswig. de dato Christiansburg zu Copenhagen, d. 13. Febr. 1741.
Friderich der Fünfte, von Gottes Gnaden, König zu Dännemarck, Norwegen, der Wenden und Gohten, Hertzog zu Schleswig, Holstein, Stormarn und der Dithmarschen, Graf zu Oldenburg und Delmenhorst [et]c. Demnach Wir immediatè allergnädigst bemercket, wasgestalt wegen der Heyrahten unter verschiedenen Religions-Verwandten, als denen Lutheraner und Catholicken, keine ausdrückliche Vorschrifft vorhanden, ... : Geben im Ober-Gericht auf Unserm Schlosse Gottorff, den 19ten Octobr. 1753
Wir Christian der Sechste, von Gottes Gnaden, König zu Dännemarck ... Fügen hiemit jedermänniglich zu wissen, daß, nachdemmahlen Wir, in Hinsicht der zu Besetzung Unserer Kriegs-Flotte bey vorkommenden Fällen in dem anitzo bevorstehenden 1744ten Jahre nöthigen starcken Anzahl tüchtiger und erfahrner See-Leute, genöthiget sind eine noch grössere Anzahl von denen zu Unserm See-Dienste enrollirten Leuten ausschreiben zu lassen ... : Gegeben auf Unserm Königlichen Schlosse Christiansburg in Unserer Königlichen Residence-Stadt Copenhagen den 21te Novembr. 1743.
Nähere Verordnung, in wie weit Die Bau-Knechte derer Königlichen Pächter/ Mühlen-Inhaber/ wieauch der Prediger/ Kirchen- und Schul- auch Civil-Land-Amts- und Militair-Bedienten, nach dem 6ten und 7ten §. der Land-Ausschuß-Verordnung/ vom Land-Auschuß frey seyn sollen : Für das Hertzogthum Schleswig : De Dato Colding den 23 Aug. 1745