Monografie
Placat Daß ein ieder in die errichtete Wittwen-Casse setzen/ und keiner/ ohne in besondern Fällen/ eine Pension aus der General-Post-Casse geniessen solle : Für das Hertzogthum Schleßwig$dDe Dato Friderichsburg d. 30ten Julii, 1745
- Location
-
Universitätsbibliothek Kiel -- A 8951-27
- VD 18
-
90688376
- Extent
-
3 ungezählte Seiten
- Language
-
Deutsch
- Creator
-
Christian, VI.
- Contributor
- Published
-
Schleßwig , 1745
- Last update
-
09.05.2025, 12:44 PM CEST
Data provider
Christian-Albrechts-Universität zu Kiel. Universitätsbibliothek. If you have any questions about the object, please contact the data provider.
Object type
- Monografie
Associated
- Christian, VI. <Dänemark, König>
- Holwein, Peter Hinrich
- Herzogtum Schleswig
Time of origin
- Schleßwig , 1745
Other Objects (12)
![Verfügung, Daß die Verordnung vom 2ten May 1768, wornach die Prediger mit ihren Amtsvorwesern auseinander zu setzen sind, künftig auch allgemein bey Auseinandersetzung der Küster und Schulmeister [et]c. im Herzogthum Schleswig zur Vorschrift dienen - und daß die Küster- und Schuldienste in 6 Wochen wieder besetzt werden sollen : Gottorf, den 3ten Ag. 1781](https://iiif.deutsche-digitale-bibliothek.de/image/2/23e0ba36-17f6-494e-a9b2-a0c80af8a2c2/full/!306,450/0/default.jpg)
Verfügung, Daß die Verordnung vom 2ten May 1768, wornach die Prediger mit ihren Amtsvorwesern auseinander zu setzen sind, künftig auch allgemein bey Auseinandersetzung der Küster und Schulmeister [et]c. im Herzogthum Schleswig zur Vorschrift dienen - und daß die Küster- und Schuldienste in 6 Wochen wieder besetzt werden sollen : Gottorf, den 3ten Ag. 1781

Verordnung/ In wie weit geistliche Versammlungen/ ausserhalb des öffentlichen Gottes-Dienstes/ zu weiterer Erbauung und Gottes-Furchts-Ubung, unter Aufsicht derer Lehrer eines jeden Ohrtes, zugelassen, und welche dahingegen, als unzuläßig und verdächtig untersaget seyn solle : Für das Hertzogthum Schleswig. de dato Christiansburg zu Copenhagen, d. 13. Febr. 1741.
![Friderich der Fünfte, von Gottes Gnaden, König zu Dännemarck, Norwegen, der Wenden und Gohten, Hertzog zu Schleswig, Holstein, Stormarn und der Dithmarschen, Graf zu Oldenburg und Delmenhorst [et]c. Demnach Wir immediatè allergnädigst bemercket, wasgestalt wegen der Heyrahten unter verschiedenen Religions-Verwandten, als denen Lutheraner und Catholicken, keine ausdrückliche Vorschrifft vorhanden, ... : Geben im Ober-Gericht auf Unserm Schlosse Gottorff, den 19ten Octobr. 1753](https://iiif.deutsche-digitale-bibliothek.de/image/2/ab997d0f-35c8-4dbd-93f1-241a17e7de42/full/!306,450/0/default.jpg)