Monografie | Verordnung
Christian der Siebende, von Gottes Gnaden, König zu Dännemak, ... Wir haben unmittelbar für gut gefunden, denen Predigern und Diaconis in Unserm Herzogthum Schleswig ... zu Abstellung der unter ihnen wegen des Examinis der Confirmandorum ... entstandenen ... Streitigkeiten, nachgesetzte allgemeine Vorschrift zu ertheilen ... : Gottorf den 23 Nov. 1767.
- Location
-
Nds. Staats- und Universitätsbibliothek Göttingen (DE-7)
- VD 18
-
VD18 90660021
- Extent
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4 ungezählte Seiten ; 4°
- Language
-
Deutsch
- Notes
-
Langzeitarchivierung gewährleistet, SUB Göttingen.
Electronic reproduction. Göttingen : Niedersächsische Staats- und Universitätsbibliothek, 2018. TIFF, Vers.6.0, 300 ppi, 24 bit (Farbe), RGB; Digitalisierungsvorlage: Primärausgabe. (VD18 digital)
VD18 90660021
- Series
-
VD18 digital
- Creator
- Contributor
-
Herzogtum Schleswig
- Published
-
[Erscheinungsort nicht ermittelbar] : [Verlag nicht ermittelbar] , 1767 -
- Last update
-
26.05.2025, 3:47 PM CEST
Data provider
Niedersächsische Staats- und Universitätsbibliothek Göttingen. If you have any questions about the object, please contact the data provider.
Object type
- Verordnung ; Monografie
Associated
- Christian
- Herzogtum Schleswig
Time of origin
- [Erscheinungsort nicht ermittelbar] : [Verlag nicht ermittelbar] , 1767 -
Other Objects (12)
![Verfügung, Daß die Verordnung vom 2ten May 1768, wornach die Prediger mit ihren Amtsvorwesern auseinander zu setzen sind, künftig auch allgemein bey Auseinandersetzung der Küster und Schulmeister [et]c. im Herzogthum Schleswig zur Vorschrift dienen - und daß die Küster- und Schuldienste in 6 Wochen wieder besetzt werden sollen : Gottorf, den 3ten Ag. 1781](https://iiif.deutsche-digitale-bibliothek.de/image/2/23e0ba36-17f6-494e-a9b2-a0c80af8a2c2/full/!306,450/0/default.jpg)
Verfügung, Daß die Verordnung vom 2ten May 1768, wornach die Prediger mit ihren Amtsvorwesern auseinander zu setzen sind, künftig auch allgemein bey Auseinandersetzung der Küster und Schulmeister [et]c. im Herzogthum Schleswig zur Vorschrift dienen - und daß die Küster- und Schuldienste in 6 Wochen wieder besetzt werden sollen : Gottorf, den 3ten Ag. 1781

Nähere Verordnung, in wie weit Die Bau-Knechte derer Königlichen Pächter/ Mühlen-Inhaber/ wieauch der Prediger/ Kirchen- und Schul- auch Civil-Land-Amts- und Militair-Bedienten, nach dem 6ten und 7ten §. der Land-Ausschuß-Verordnung/ vom Land-Auschuß frey seyn sollen : Für das Hertzogthum Schleswig : De Dato Colding den 23 Aug. 1745
