Bestand

Stadtgericht Blomberg (Bestand)

Bürgereid, Lehrbriefe, Geburtsbriefe 1659-1760 (2); Erbschaften, Schichtungen, Eheverschreibungen, Schenkungen 1706-1786 (3); Polizei 1681-1700, 1757-1850 (9); Durchmärsche, Requisitionen 1751-1757, 1805-1835 (5); Zunftsachen 1751-1760 (4); Kontribution und Abgaben 1671-1674, 1751, 1839 (3); Kataster und Grundbesitz 1683, 1750-1760, 1857-1879 (4); Kloster Blomberg 1768-1771 (1); Kautionen, Schuldverschreibungen, Hypothekenbelege, Leihekasse (1606) 1661-1892 (49); Konkurse 1843-1860 (3); Prozesse (1667) 1672-1684, 1757-1898 (39).

Bestandsgeschichte: In Lippstadt und Lemgo Ausübung der niederen Gerichtsbarkeit durch den landesherrlichen Stadtrichter; in Lemgo konkurrierende Gerichtsbarkeit des Rats; in den übrigen Städten Ziviljurisdiktion im ausschließlichen Besitz des Rats, nur die Vollstreckung der vom Rat gefällten Urteile und die Beförderung der dem Rat nicht überlassenen Exzesse zur gogerichtlichen Bestrafung erfolgte durch den landesherrlichen Richter; Errichtung eines Fleckengogerichts mit ähnlichen Rechten in Lage 1791; Trennung von Justiz und Verwaltung in den Städten und Einrichtung der vom Magistrat organisatorisch getrennten Stadtgerichte auf Grund der Gerichtsordnung von 1843 (in Lemgo gingen die Aufgaben des landesherrlichen Richters auf einen Justizmagistrat über); 1879 Aufhebung der Stadtgerichte.

Form und Inhalt: Vorwort


I. Zur Verwaltungsgeschichte

Anders als in den beiden ältesten lippischen Städten - Lippstadt und Lemgo - ist der Magistrat in der Stadt Blomberg wie in Horn und Detmold in den ausschließlichen Besitz der Ziviljurisdiktion gekommen. Dem herrschaftlichen Richter oblag die Vollstreckung der von dem Magistrat gefällten Urteile und "die Einwrugung und Beförderung der den Magistraten nicht überlassenen Exzesse zur gogerichtlichen Bestrafung“ (1). Die Zuständigkeit des Magistrats und des herrschaftlichen Richters war auf die Stadt begrenzt und endete an der Stadtmauer. Die Feldmark gehörte zur landesherrlichen Gogerichtsbarkeit. Die Stadt Blomberg hat überdies mit Vergleich vom 13.4.1671 ausdrücklich auf die Strafgerichtsbarkeit außerhalb der Ringmauern unter Vorbehalt des Pfändungsrechts verzichtet. Eine besondere Situation trat in Blomberg ab 1777 dadurch ein, dass die Schaumburg-Lippische Regierung die Abhaltung der Gogerichte nicht mehr gestattete. Um die Flurexzesse nicht ungestraft zu lassen, erhielt die Stadt Blomberg die Zuständigkeit für die Bestrafung innerhalb der Stadtfeldmark. Die Stadt betrachtete sich auch als zuständig für die Bestrafung der Forstexzesse in den Gehölzen der Feldmark. Doch war die Rechtsgrundlage in beiden Fällen sehr umstritten. Dem erbherrlichen Hause (Schaumburg-Lippe) gestand man der Haus- und Landesverfassung gemäß keine Strafgerichtsbarkeit in Wrugesachen zu (2). Einen Einschnitt in der Entwicklung des städtischen Justizwesens brachte die lippische Städteordnung vom 16. Mai 1843 (3). Durch sie wurde - wie in den anderen Städten - die Trennung von Justiz und Verwaltung vollzogen und ein selbständiges Stadtgericht eingerichtet, das neben dem Magistrat als kommunales Gericht tätig war. Den Stadtrichter wählten der Magistrat und die Stadtverordneten. Die Regierung bestätigte ihn. Wenn kein Bewerber die absolute Mehrheit erreichen konnte, stand der Regierung die Auswahl und Entscheidung zu (4). Mit Verfügung vom 11. Februar 1845 wurde das herrschaftliche Richteramt in Blomberg aufgehoben. Die dem herrschaftlichen Richter obliegende Strafgerichtsbarkeit in Wrugesachen ging einschließlich der sonstigen richterlichen Funktionen an das Stadtgericht über. Da nunmehr die Strafgefälle von der Stadtkasse vereinnahmt wurden, war eine Entschädigung an die Rentkammer zu zahlen (5). Am 1. Oktober 1879 ging die Zuständigkeit des Stadtgerichts auf das Amtsgericht in Blomberg über (6).


II. Zum Bestand

Der vorliegende Bestand umfasst nicht nur Akten aus der Zeit des Stadtgerichts Blomberg, sondern auch ältere Justiz-, aber auch Verwaltungsakten. Eine klare Trennung zwischen den Akten des Stadtarchivs, das auch Justizakten enthält, und dieser Registratur steht also noch aus. Es empfiehlt sich daher, stets beide Findbücher zu benutzen. Da die Verzeichnung der Akten des Amtsgerichts Blomberg noch nicht geschehen ist, sind Akten, die nach dem 1. Oktober 1879 enden (insbesondere Hypothekenbuchbelege), zunächst in diesem Bestand verblieben. Später sind die Eintragungen als Hinweis beizubehalten.

1) L 77 A Fach 8 Nr. 1 Bd. 1 71
2) L 77 A Fach 57 Nr. 5 und 12
3) Landesverordnung 9 S. 57 ff
4) L 77 A Fach 56 Nr. 8
5) 77 A Fach 57 Nr. 2
6) Landesverordnungen 17, S. 574-586, 587


Es wird noch auf folgende Bestände hingewiesen, die auch Akten des Stadtgerichts Blomberg enthalten:

Testamente, Nachlässe, Vormundschaften, L 90
Salbücher, L 101 C I
Stadtgerichtliche Protokollbücher, L 108 A

Detmold Oktober 1972
gez. Stöwer


Im Zuge der Digitalisierung der Findmittel wurde das maschinenschriftliche Findbuch aus dem Jahr 1972 in V.E.R.A. abgeschrieben.
Detmold, im April 2008
gez. Wolfgang Seemund

Bestandssignatur
L 88 Blomberg
Umfang
33 Kartons = 122 Archivbände 1606-1888. - Findbuch: L 88 Blomberg.
Sprache der Unterlagen
German

Kontext
Landesarchiv NRW Abteilung Ostwestfalen-Lippe (Archivtektonik) >> 1. Landesarchiv NRW Abteilung Ostwestfalen-Lippe >> 1.1. Land Lippe (bis 1947) >> 1.1.2. Verwaltung, Justiz >> 1.1.2.7. Justiz >> 1.1.2.7.2. Stadtgerichte
Verwandte Bestände und Literatur
Ebert, Bernhard, Kurzer Abriß einer lippischen Rechtsgeschichte für die Zeit seit Simon VI., in: Lippische Mitteilungen, 25 (1956), 12-60; Heidemann, Joachim, Das lippische Gerichtswesen am Ausgang des 17. Jahrhunderts, in: Lippische Mitteilungen, 31 (1962), 130-144; Thelemann, Ernst, Chronik der Stadt Blomberg, Blomberg 1969.

Bestandslaufzeit
1606-1888

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Letzte Aktualisierung
23.06.2025, 08:11 MESZ

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Objekttyp

  • Bestand

Entstanden

  • 1606-1888

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