Archivale

Polizeiliche Strafverfügung gegen Polen.

Adressat: Die Landesregierungen, die Reichsstatthalter in den Reichsgauen, in Preußen an die Regierungspräsidenten


1. Sie sind - soweit möglich - zunächst mündlich zu eröffnen. Dann, sofern durch Bestimmungen vorgeschrieben, schriftlich auszuhändigen.
2. Eingelegte Beschwerden sind ohne Ermittlungen zu erledigen. In geeigneten Fällen formularmäßig zurück zu weisen.
3. Die gegen Polen festgesetzte Strafe kann, ohne Rechtskraft abzuwarten, nach Aushändigung der Strafverfügung vollstreckt werden.

Archivaliensignatur
0.4, 075/1198a
Alt-/Vorsignatur
former reference number: Allgemeines 21
former reference number: 319, Folio 325
former reference number: Aktenzeichen des Absenders: O-VuR.RIII 3945/43 u.S III A 5b Nr.3 VIII/43-176-3
Formalbeschreibung
Art: Vervielfältigung/Abschrift

Kontext
Kartei der „Sachdokumente“ der Sammlungsgruppe Inhaftierung und Verfolgung >> chronologisches Verzeichnis >> 1943
Bestand
DE ITS 0.4 Kartei der „Sachdokumente“ der Sammlungsgruppe Inhaftierung und Verfolgung

Laufzeit
28.05.1943

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Provenienz
Reichsführer-SS Berlin
Letzte Aktualisierung
02.06.2025, 09:19 MESZ

Datenpartner

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Objekttyp

  • Archivale

Entstanden

  • 28.05.1943

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