Archivale
Polizeiliche Strafverfügung gegen Polen.
Adressat: Die Landesregierungen, die Reichsstatthalter in den Reichsgauen, in Preußen an die Regierungspräsidenten
1. Sie sind - soweit möglich - zunächst mündlich zu eröffnen. Dann, sofern durch Bestimmungen vorgeschrieben, schriftlich auszuhändigen.
2. Eingelegte Beschwerden sind ohne Ermittlungen zu erledigen. In geeigneten Fällen formularmäßig zurück zu weisen.
3. Die gegen Polen festgesetzte Strafe kann, ohne Rechtskraft abzuwarten, nach Aushändigung der Strafverfügung vollstreckt werden.
- Archivaliensignatur
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0.4, 075/1198a
- Alt-/Vorsignatur
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former reference number: Allgemeines 21
former reference number: 319, Folio 325
former reference number: Aktenzeichen des Absenders: O-VuR.RIII 3945/43 u.S III A 5b Nr.3 VIII/43-176-3
- Formalbeschreibung
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Art: Vervielfältigung/Abschrift
- Kontext
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Kartei der „Sachdokumente“ der Sammlungsgruppe Inhaftierung und Verfolgung >> chronologisches Verzeichnis >> 1943
- Bestand
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DE ITS 0.4 Kartei der „Sachdokumente“ der Sammlungsgruppe Inhaftierung und Verfolgung
- Laufzeit
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28.05.1943
- Weitere Objektseiten
- Provenienz
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Reichsführer-SS Berlin
- Letzte Aktualisierung
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02.06.2025, 09:19 MESZ
Datenpartner
Arolsen Archives – International Center on Nazi Persecution. Bei Fragen zum Objekt wenden Sie sich bitte an den Datenpartner.
Objekttyp
- Archivale
Entstanden
- 28.05.1943