Bestand

Zentralspruchkammer Nordbaden (Bestand)

Überlieferungsgeschichte

Dem staatlichen Neuaufbau in Deutschland sollte nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs eine umfassende Entnazifizierung der Bevölkerung vorausgehen. In der amerikanischen Besatzungszone, zu der Nordbaden gehörte, regelte das Gesetz zur Befreiung von Nationalsozialismus und Militarismus (Nr. 104) vom 5. März 1946 das Verfahren. Über die Einteilung der Betroffenen in fünf Kategorien hatten Spruch- und Berufungskammern zu urteilen. Deren Zahl nahm im Laufe des Jahres 1948 stetig ab. Die Kammern stellten im Oktober 1948 ihre Arbeit ein. Bis dahin unerledigte oder neue Fälle sowie unausgeführte Vollstreckungen wurden für Nordbaden einer Zentralspruch- und -berufungskammer mit Sitz in Karlsruhe zugewiesen. Mit dem Gesetz zur einheitlichen Beendigung der politischen Säuberung vom 13.7.1953 ging die Tätigkeit der Entnazifizierungsbehörden zu Ende.



Vorbemerkung: Dem staatlichen Neuaufbau in Deutschland sollte nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs eine umfassende Entnazifizierung der Bevölkerung vorausgehen. In der amerikanischen Besatzungszone, zu der Nordbaden gehörte, regelte das Gesetz zur Befreiung von Nationalsozialismus und Militarismus (Nr. 104) vom 5. März 1946 das Verfahren. Über die Einteilung der Betroffenen in fünf Kategorien hatten Spruch- und Berufungskammern zu urteilen. Deren Zahl nahm im Laufe des Jahres 1948 stetig ab. Die Kammern stellten im Oktober 1948 ihre Arbeit ein. Bis dahin unerledigte oder neue Fälle sowie unausgeführte Vollstreckungen wurden für Nordbaden einer Zentralspruch- und -berufungskammer mit Sitz in Karlsruhe zugewiesen. Mit dem Gesetz zur einheitlichen Beendigung der politischen Säuberung vom 13.7.1953 ging die Tätigkeit der Entnazifizierungsbehörden zu Ende. Die Verfahrensakten wurden alphabetisch nach Familiennamen gereiht. Aufgenommen wurden Nachname und Vorname(n) des Beklagten, eventuell Namenszusätze wie z. B. "von" sowie Akademische Grade (Dr., Prof.). Immer erfasst wurde das Geburtsdatum des Beklagten sowie - falls vorhanden - das Totesdatum (nur in selten Fällen vermerkt). Zu allen Beklagten wurden deren Geburts- und sowie alle auf dem Meldebogen angebenen Wohnorte aufgenommen. Der Geburtsort ist mit dem in Klammer angefügten Vermerk "Geburtsort" kenntlich gemacht. Sind Geburts- und Wohnort identisch, so findet sich nur ein Eintrag. Bei Akten bis zu circa 20 Blättern wurde die Blattanzahl in der Umfangsangabe aufgenommen. Dickere Akten wurden in cm gemessen. Im Datenfeld 1. Vorsignatur ist das alte Aktenzeichen notiert, das bislang als Bestellsignatur diente. Die personenbezogenen Akten der Spruchkammer unterliegen den üblichen Bestimmungen für personenbezogene Unterlagen. Diese sind bis zu 10 Jahre nach dem Tod der betroffenen Person gesperrt. Im Rahmen eines Sperrfristenverkürzungsverfahrens können einzelne Akten unter Umständen früher eingesehen werden. Dr. Jürgen Treffeisen (Juli 2011)

Bestandssignatur
Abt. Generallandesarchiv Karlsruhe, 465 f
Umfang
3225 Archivalieneinheiten

Kontext
Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Generallandesarchiv Karlsruhe (Archivtektonik) >> Neuere Bestände (vornehmlich ab ca. 1800) >> Justiz >> Zentrale Spruchkammern

Bestandslaufzeit
1948-1953

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Letzte Aktualisierung
03.04.2002, 11:03 MESZ

Datenpartner

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Objekttyp

  • Bestand

Entstanden

  • 1948-1953

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