Urkunden
Maria von Croy, Frau von Jülich, Gräfin von Blankenheim, Witwe, bekennt, daß zwischen ihr einerseits und Dietrich, Graf zu Manderscheid, Herr zu Schleiden und Daun, und Kuno, Junggraf zu Manderscheid, Graf zu Blankenheim, Herr zu Gerhardstein (Geirhartsteyne) sowie Johann und Wilhelm, Junggrafen von Manderscheid, Brüder, und ihren Erben andererseits durch Räte und Freunde des Herzogs von Burgund und Brabant und in Anwesenheit des Vaters der Ausstellerin, des Grafen von Porcéan (Porthien), Herrn von Croy, ein tractait geteidingt und geschlossen worden ist wegen der 16000 oberländischen rheinischen Gulden an hylichsgelt, das sie an ihren (å) Ehemann Wilhelm von Loën, Herrn zu Jülich und Graf zu Blankenheim gebracht hat. Die Summe war ihr auf die Grafschaft Blankenheim und auf die Herrschaft Gerhardstein bewiesen. Laut dem tractait über den hylich erhielt sie 7000 oberländische rheinische Gulden zu Sent Johans mysse zo mydsomer (Juni 24) im Jahr [14]69 sowie gleichermaßen 9000 weitere Gulden auf die Zölle an der Maas geleigen up der masen, auf die Zölle zu Schleiden van der Sleyden und auf eine Rente des Herzogtums Limburg unter dem Vorbehalt der Auslösung. Alle diese verschriebenen Rechte gehören Graf Dietrich von Manderscheid. Nun wird folgendes vereinbart: dieser erhält ab sofort die Zölle und die Rente zu Limburg zurück, doch mit Ausnahme der ihr noch nach Sent Merthyns mysse (Nov. 11) einmalig zufallenden 200 Gulden zu Limburg. Dafür erhält Maria von Croy von den Grafen von Manderscheid und Blankenheim als Abschlag der o.g. 9000 Gulden 7500 oberländische rheinische Gulden. Den noch schuldigen Rest von 1500 Gulden geloben sie, ihr laut der ausgestellten Urkunde zu versichern. Die Ausstellerin bekennt, daß sie diesen über die erhaltenen 14500 Gulden eine besiegelte Quittung gegeben hat. Da ihre Eltern und Brüder ihren Schwägern auch eine Quittung für ihr hylichsvurwerdem ausstellen müssen, sofern das die Grafschaft von Blankenheim und Gerhardstein samt Zubehör betrifft, gelobt die Ausstellerin, bis hoighetzyde kirszmisse oder 14 Tage danach zu St. Gereon zu Köln eine Quittung über die 16000 rheinischen Gulden auszufertigen. Diese soll mit ihrem Siegel und mit den Siegeln ihrer Eltern und Brüder versehen sein. Wenn die Gegenpartei die Zölle und die Rente zu Limburg ausgelöst und quittiert und die Ausstellerin vor stathelder ind leenmannen die o.g. 200 Gulden erhalten hat, haben diese das Recht, sich in die Rente zu Limburg wieder ein- und die Ausstellerin aus den Gütern zu setzen. Maria von Croy gelobt, die Abmachungen bis Weihnachten (hoighetzyde kirszmysse) zu erfüllen. Bei Verzug soll die Gegenpartei die Urkunde über die Restschuld von 1500 Gulden solange behalten, bis ihr vor dem Statthalter und den Lehenmannen hinsichtlich der Rente zu Limburg Genüge getan worden ist. Sr.: Ausst. und (erbeten) Engelbrecht Nyt von Birgel (Burgell), Erbmarschall im Land Jülich, Alexander Fuchs von Lechenich, gen. Mönch, (beide) Ritter, und Johann von Palandt, Herr zu Wildenburg. Ausf. Perg., schadhaft - 4 Sg. anh., 2 u. 3 besch., 1 u. 4 ab - Rv.
- Archivaliensignatur
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Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Staatsarchiv Wertheim, F-US 6 Nr. 316
- Alt-/Vorsignatur
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III/83
- Umfang
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o.A.
- Kontext
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Grafschaft Virneburg - Urkunden >> 1400-1499
- Bestand
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Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Staatsarchiv Wertheim, F-US 6 Grafschaft Virneburg - Urkunden
- Laufzeit
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1470 Oktober 23 (1470 Okt. 23 (up dynxstag nae der Eylffduysent Meghde Dach))
- Weitere Objektseiten
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- Rechteinformation
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- Letzte Aktualisierung
-
26.03.2024, 09:05 MEZ
Datenpartner
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Objekttyp
- Urkunden
Entstanden
- 1470 Oktober 23 (1470 Okt. 23 (up dynxstag nae der Eylffduysent Meghde Dach))