Monografie
Demnach abermalen ganz falsche und nichts wurdige Zweyer von unbekannten Gepräg, wie die hierunten befindliche abdrücke zeigen, zum Vorschein kommen ... Als werden selbige von Obrigkeits wegen, hiedruch gänzlich verobotten, und jedermann nachdrücklich gewarnet, sich vor deren Einnahm und Ausgab zu hüten ... : Decretum in Senatu, den 24. Nov. An. 1738
- Sprache
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Deutsch
- Umfang
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1 Bl.
- Anmerkungen
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Ausstellungsdatum: [Nürnberg], 1738, 25. November
Druckort und Erscheinungsjahr ermittelt aus Inhalt/Überlieferungszusammenhang und Ausstellungsdatum
Verordnung; Münzverruf
- Standort
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München, Bayerische Staatsbibliothek -- Einbl. V,53 s-80
- URN
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urn:nbn:de:bvb:12-bsb00099398-3
- Letzte Aktualisierung
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20.04.2023, 15:03 MESZ
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DEmnach Einem Hoch Edlen Rath dieser Stadt und Gebieths, gebührlich hinterbracht worden, was gestalten der Auffschrifft nach, zu Straßburg halbe Thaler, wie unten der Figürliche Abtruck zeiget, ausgepräget und verschoben worden, welche gar ringhältig sich befinden, daß ... der Verlust daran sich auff 29. fl. pro Cento erstrecket ... : Decretum in Senatu, den 29. Decemb. 1705

ES ist Einem HochEdlen und Hochweisen Rath dieser des Heiligen Reichs Stadt Nürnberg zu besondern Mißfallen vorgekommen, was massen von einigen eigennüzigen Leuten, so Christen, als sonderlich Juden, kein Bedencken genommen werde, allerhand, so wol in hiesigen mehrmaligen, als zumahlen auch in des Hochlöbl. Fränckischen Crayses lezteren Münz-Patenten vor ungültig erklärte und gänzlich verrufene Münz-Sorten ... in hiesige Stadt ... zu bringen, auch heimlich einzuschleichen, und dem armen Mann zu dessen ... Schaden aufzudringen ... : Decretum in Senatu, den 17. Julij 1715

Nachdeme Einem Hochlöblichen Rath dieser des Heil. Römischen Reichs-Stadt Nürnberg abermal die zuverläßigsten Anzeigen beschehen, daß bei denen offenen Gewerben, besonders aber Beken, Wirthen und Mezgern, die unconventionsmäßige Kreuzer und Groschen .... wiederum einzuschleichen beginnen ... als hat man von Obrigkeitlichen Amts wegen, hierdurch ... die Annahm und Verausgabung der schlechten ... Sorten ... nachdrucksamst untersagen, und verbiethen wollen ... : Decretum in Senatu, den 10. Junii, 1772

NAchdeme Ein Hoch- Edler und Hochweiser Rath dieser Stadt, Unsere Herren, abermahln mit besondern Mißfallen wahrnehmen und erfahren müssen, daß von eigennützigen und Gewinnsüchtigen Leuthen ... ein und andere gäntzlich verrufene Sorten ... wieder in Handel und Wandel eingeschoben, benebens auch gantz neue ... zum Vorschein kommen, und in hiesiger Stadt und Gebiet dafür ausgegeben werden wollen; Als hat vor- Hoch- Edelgedachter Rath ... nochmahls ernstlich .... hiemit verwarnen ... und zeitlich erinnern wollen, die in denen beygedruckten Schematibus angezeigte ... nicht einzunehmen noch auszugeben, sondern deren sich gäntzlichen zu enthalten ... : Decretum in Senatu, den 13. Decembr. An. 1726

Es hat Ein Hoch-Edler und Hochweiser Rath dieser Stadt, Unsere Herren, aus Obrigkeitlicher Vorsorge und zu Abwendung des aus denen immer mehr und häufiger einschleichenden geringhältigen Geld-Sorten zu beförchten stehenden Schaden und Einbusses, sowohl ihre Liebe Burgerschafft, als Inwohnere ... mehrmahlen .... wohlmeinend und ernstlich erinnert, obmelter geringer von dem Hochlöbl. Fränckischen Craiß ... verrufener Sorten in Einnahm und Ausgab sich gänzlich zu entschlagen ... vielweniger jemanden aufzubürden ... : Decretum in Senatu, den 11. Augusti, An. 1731

NAchdeme Ein Hoch-Edler und Hochweiser Rath dieser Stadt, Unsere Herren, abermahlen mißfällig vernehmen müssen, daß mit sträflicher Hintansetzung der von dem Hoch- Löbl. Fränckischen Craiß jüngsthin im Münz-Wesen gemachten, und durch ein Oberherrliches Mandat allenthalben dahier in der Stadt, und auf dem Land, publicirten heilsamen Verordnungen sich einige gewinnsichtige Personen wiederum unterfangen, verschiedene geringhaltige Sorten ... in Handel und Wandel einzuschieben und auszugeben; Als will Hoch-Edelgedachter Rath, dero liebe Burgerschafft ... für der Einnahm und Ausgab solcher Sorten ... gesetzet und anbefohlen haben ... : Decretum in Senatu, den 22. Iul. An. 1732

Nachdeme Einem Hochlöblichen Rath, dieser des Heil. Römischen Reichs- Stadt Nürnberg die zuverläßigsten Anzeigen beschehen, daß bei denen offenen Gewerben, besonders aber Beken, Wirthen und Mezgern, die unconventionsmässige Kruzer und Groschen ... wiederum einzuschleichen beginnen ... als hat man von Obrigkeitlichen Amts wegen ... somit jedermänniglich ... die Annahm und Verausgabung ... verbiethen wollen ... : Decretum in Senatu, den 13. Aug. 1770

ES hat Ein Hoch- Edler und Hochweiser Rath dieser des Heil. Röm. Reichs Stadt Nürnberg, schon öffters, vermittels Dero in offenen Druck gegebener, und zu jedermanns Wissenschaft publicirten Münz-Edicten ... die in Abdruck hiebey gefügte, anderwertig ausgeprägte, und ... abweichende, zum theil ganz falsch nachgemünzte Sorten, gänzlichen verruffen und verbieten lassen, in der gefaßten Zuversicht, es würde ... gebührender massen nachgelebet, und dergleich ohntüchtige Münz-Sorten weiters nicht eingeschoben, noch ... eingeschleichet werden ... : Decretum in Senatu, den 16. Februarij, 1711

OBwoln Ein Hoch Edler Hochweiser Rath dieser des Heyl. Reichs Freyer Stadt Nürnberg, unsere Herren, mehrmaln, und noch unterm 25. Januarii dieses luaffenden Jahrs, eine gemessene Verordnung gethan, wie es mit verschiedenen ringhaltigen, ... Scheidmüntzen gehalten, und daß deren ... nur biß auff nun verwichnen Walburgis und zwar in verringertem Werth, andere damals benannte und in Abdruck gebrachte Sorten aber ... gar nicht mehr gelten ... sondern gänzlich verbotten und der confiscation unterworffen seyn solten: So haben doch Ihre HochAdel. Herrl. mit besonderem Mißfallen vernehmen müssen, daß auch solchem Verbott in keine weege nachgelebet worden, sondern die damals verruffene Sorten noch immer in Schwang gehen ... : Decretum in Senatu, den 17. Sept. A. 1707
![Nachdeme Ein Hoch-Edler Hochweister Rath, unsere Herren, mit besondern Mißfallen wahrnehmen müssen, daß ein und andere eigennutzige und schändlichen Wucher treibene Persohnen, an statt der gänzlich verbottenen schlechten Kreutzer, [et]c. anjetzo geringhaltige, und ... gänzlich verruffene Zweyer und Pfenninge in Handel und Wandel zu bringen, und solche, absonderlich denen ohnedem Nothleidenden und dürfftigen Handwercks-Leuthen, an Bezahlungs-Statt aufzudringen, sich erfrechen; Als wil Hoch-Edelgedachter Rath dafür, und daß dergleichen ... von Niemand eingenommen noch ausgegeben werden ... : Decretum in Senatu, den 14. Maji, Anno 1726](https://iiif.deutsche-digitale-bibliothek.de/image/2/1d79f897-6d9b-4e21-92b1-23923dbe4418/full/!306,450/0/default.jpg)
Nachdeme Ein Hoch-Edler Hochweister Rath, unsere Herren, mit besondern Mißfallen wahrnehmen müssen, daß ein und andere eigennutzige und schändlichen Wucher treibene Persohnen, an statt der gänzlich verbottenen schlechten Kreutzer, [et]c. anjetzo geringhaltige, und ... gänzlich verruffene Zweyer und Pfenninge in Handel und Wandel zu bringen, und solche, absonderlich denen ohnedem Nothleidenden und dürfftigen Handwercks-Leuthen, an Bezahlungs-Statt aufzudringen, sich erfrechen; Als wil Hoch-Edelgedachter Rath dafür, und daß dergleichen ... von Niemand eingenommen noch ausgegeben werden ... : Decretum in Senatu, den 14. Maji, Anno 1726

EIn HochEdler und Hochweiser Rath deß Heil. Reichs Stadt Nürnberg hat mit Mißfallen zu vernehmen gehabt: Daß die, in deß Hochlöbl. Fränckisch. Crayses ohnlängst publicirten Münz-Patent, verruffene halbe Batzen ... in hiesiger Stadt, und Ihro Hoch-Adel. Herrlichkeiten Gebiet auf dem Land, wieder häuffig hervorkommen, und gangbar gemachet werden wollen ... Als werden Dero Burgere ... hiemit ernstlich verwarnet, bedeute halbe Bazen ... und andere in dem mit Lit. C. bemerckten Schemate, (welches zu jedermanns besserer Erinnerung hier wieder beygefüget ist, ) verbottene Münz-Sorten, in Bezahlungen weder anzunehmen, noch auszugeben ... : Decretum in Senatu, den 3. April. A. 1715
