Archivale
Reutlingen an den Rat und Assessor Georgy zu Tübingen
Regest: Die herzogliche Regierung hat der Reutlinger Bleiche bewilligt, dass die württ. Untertanen und besonders die von Tübingen ihre für die Uracher und die Blaubeyrer Bleiche nicht qualificierten schlechten (= einfachen) und groben Haustücher gar wohl in Reutlingen bleichen lassen können. Dem Reutlinger Bleicher wird nun von dem Tübinger Wagmeister Johann Jacob Hosch berichtet, dass er wegen der auf die Reutlinger Bleiche abgegebenen Tücher um 40 fl gestraft worden sei. Aus der beiliegenden Copie des Schreibens des Obertaxamts - das Original liegt bei dem Vogtamt Pfullingen - ist zu ersehen, dass der Reutlinger Bleiche eine tatsächliche herzogliche Verwilligung geschehen ist, ohne welche ja das Obertaxamt keine Ursach gehabt hätte, 1 Goldgulden Taxgeld abzufordern. Die herzogliche Bewilligung spricht also den Tübinger Wagmeister wie den Reutlinger Bleicher von jeder Schuld frei. Daher wird die Hoffnung ausgesprochen, dass die ausgesprochene Strafe der 40 fl erlassen wird.
- Reference number
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A 2 c (Zünfte) Nr. A 2 c (Zünfte) Nr. 3842
- Extent
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3 S.
- Formal description
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Beschreibstoff: Pap.
- Further information
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Zeugen / Siegler / Unterschriften: Bürgermeister und Rat der Stadt Reutlingen
Bemerkungen: von der Hand des Joh. Georg Beger
Genetisches Stadium: Konz.
- Context
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Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 8-11 u. 18) >> Bd. 10 Zünfte Bleicher
- Holding
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A 2 c (Zünfte) Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 8-11 u. 18)
- Date of creation
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1729 Dezember 8
- Other object pages
- Last update
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20.03.2025, 11:14 AM CET
Data provider
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Object type
- Archivale
Time of origin
- 1729 Dezember 8