Archivale

Reutlingen an den Rat und Assessor Georgy zu Tübingen

Regest: Die herzogliche Regierung hat der Reutlinger Bleiche bewilligt, dass die württ. Untertanen und besonders die von Tübingen ihre für die Uracher und die Blaubeyrer Bleiche nicht qualificierten schlechten (= einfachen) und groben Haustücher gar wohl in Reutlingen bleichen lassen können. Dem Reutlinger Bleicher wird nun von dem Tübinger Wagmeister Johann Jacob Hosch berichtet, dass er wegen der auf die Reutlinger Bleiche abgegebenen Tücher um 40 fl gestraft worden sei. Aus der beiliegenden Copie des Schreibens des Obertaxamts - das Original liegt bei dem Vogtamt Pfullingen - ist zu ersehen, dass der Reutlinger Bleiche eine tatsächliche herzogliche Verwilligung geschehen ist, ohne welche ja das Obertaxamt keine Ursach gehabt hätte, 1 Goldgulden Taxgeld abzufordern. Die herzogliche Bewilligung spricht also den Tübinger Wagmeister wie den Reutlinger Bleicher von jeder Schuld frei. Daher wird die Hoffnung ausgesprochen, dass die ausgesprochene Strafe der 40 fl erlassen wird.

Archivaliensignatur
A 2 c (Zünfte) Nr. A 2 c (Zünfte) Nr. 3842
Umfang
3 S.
Formalbeschreibung
Beschreibstoff: Pap.
Sonstige Erschließungsangaben
Zeugen / Siegler / Unterschriften: Bürgermeister und Rat der Stadt Reutlingen

Bemerkungen: von der Hand des Joh. Georg Beger

Genetisches Stadium: Konz.

Kontext
Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 8-11 u. 18) >> Bd. 10 Zünfte Bleicher
Bestand
A 2 c (Zünfte) Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 8-11 u. 18)

Laufzeit
1729 Dezember 8

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Letzte Aktualisierung
20.03.2025, 11:14 MEZ

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Objekttyp

  • Archivale

Entstanden

  • 1729 Dezember 8

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