Archivale
Reklamation des Grafen Ludwig von Löwenstein an Kurpfalz seinen durch die bayerische Fehde erlittenen Verlust betr.
- Reference number
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Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Staatsarchiv Wertheim, R-Lit. A Nr. 266
- Extent
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1 Schr.
- Context
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Lehen- und Besitzrechte >> Ohne Zuordnung >> 1157-1650
- Holding
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Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Staatsarchiv Wertheim, R-Lit. A Lehen- und Besitzrechte
- Indexentry person
- Date of creation
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1510
- Other object pages
- Rights
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Es gelten die Nutzungsbedingungen des Landesarchivs Baden-Württemberg.
- Last update
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26.03.2024, 9:03 AM CET
Data provider
Landesarchiv Baden-Württemberg. If you have any questions about the object, please contact the data provider.
Object type
- Archivale
Time of origin
- 1510
Other Objects (12)

Kurfürst Philipp von der Pfalz stellt das Dorf Fankel, das er für 1.600 Gulden von seinem Rat und Getreuen Graf Ludwig von Löwenstein, Herr zu Scharfeneck gekauft hat, mit Zugehör, Gerechtigkeiten, Vogtei, Leuten, Nutzen, Gütern, Beden, Zinsen etc., wie es der Kaufbrief ausweist, seinem Großhofmeister Hermann Boos von Waldeck und dessen Erben zu. Dieser hatte dem Kurfürsten von seinem eigenen Geld die Summe ausgelegt. Hermann und seine Erben sollen das Dorf mit allem, wie es Ludwig gehabt hatte und Philipp verschrieben wurde, innehaben und nutzen. Der Kurfürst befiehlt seinen dortigen Untertanen dem Hermann entsprechend zu geloben und schwören. Dies alles gilt, bis Philipp oder seine Erben als Pfalzgrafen bei Rhein dem Hermann oder seinen Erben die 1.600 Gulden in einer Summe in bar bezahlt haben und Ausstände, Kosten oder Schäden beglichen sind, was ein Vierteljahr zuvor angekündigt werden soll. Danach soll das Dorf wieder zu Händen der Pfalzgrafne kommen. Philipp verspricht auf Behelfsmittel und Vorteile gegen diese Zustellung zu verzichten und Hermann und seine Erben dabei zu schirmen, schützen und handhaben, was er auch seienn Ober- und Unteramtleuten befohlen hat.
![Kurfürst Philipp von der Pfalz verkündet die Entscheidung seiner Räte in Streitigkeiten zwischen Ludwig von Bayern, Herr zu Scharfeneck einer- und dem Abt zu Eußerthal (Ußerstal) andererseits: 1. Der Abt erhält das Wasser der Bäche bei seinen Wiesen zu Dernbach im Februar (Hornung) und April zur Hälfte, sonst zu drei Vierteln. Wenn der Abtsknecht im Juli (Hewmonat) "eyn furcht oder schutz mit hew oder sunst echte", soll er das nach Gebrauch wieder "abthun". Gleichermaßen soll Heu aus dem Bach entfernt werden. 2. Ludwig soll vorbringen, welche Güter bedbar seinen. Von diesen soll der Abt Bede geben. Die anderen sind gefreit, wie sie es "lenger dan menschen gedechtnis" gewesen sind. Neuerworbene Güter sollen bei ihrer Beschwerung bleiben. 3. Der Abt soll bis auf Widerruf des Pfalzgrafen den von Ludwig jährlich geforderten Fuder Wein nach Scharfeneck führen, so wie es bei den pfalzgräflichen Vorfahren üblich war. 4. Die Frage, ob der Pfalzgraf auf klösterlichem Eigentum Wildbannrechte hat und jagen darf, soll später entschieden werden. Dazu sollen beide Seiten ihre Angaben bis St. Martin [= 11.11.] vorbringen. Bis dahin verbleibt der Abt im Besitz.](https://iiif.deutsche-digitale-bibliothek.de/image/2/5e0ab5fd-63fc-4e15-abb8-6c50d9e80af7/full/!306,450/0/default.jpg)
Kurfürst Philipp von der Pfalz verkündet die Entscheidung seiner Räte in Streitigkeiten zwischen Ludwig von Bayern, Herr zu Scharfeneck einer- und dem Abt zu Eußerthal (Ußerstal) andererseits: 1. Der Abt erhält das Wasser der Bäche bei seinen Wiesen zu Dernbach im Februar (Hornung) und April zur Hälfte, sonst zu drei Vierteln. Wenn der Abtsknecht im Juli (Hewmonat) "eyn furcht oder schutz mit hew oder sunst echte", soll er das nach Gebrauch wieder "abthun". Gleichermaßen soll Heu aus dem Bach entfernt werden. 2. Ludwig soll vorbringen, welche Güter bedbar seinen. Von diesen soll der Abt Bede geben. Die anderen sind gefreit, wie sie es "lenger dan menschen gedechtnis" gewesen sind. Neuerworbene Güter sollen bei ihrer Beschwerung bleiben. 3. Der Abt soll bis auf Widerruf des Pfalzgrafen den von Ludwig jährlich geforderten Fuder Wein nach Scharfeneck führen, so wie es bei den pfalzgräflichen Vorfahren üblich war. 4. Die Frage, ob der Pfalzgraf auf klösterlichem Eigentum Wildbannrechte hat und jagen darf, soll später entschieden werden. Dazu sollen beide Seiten ihre Angaben bis St. Martin [= 11.11.] vorbringen. Bis dahin verbleibt der Abt im Besitz.

Kurfürst Philipp von der Pfalz verkündet die gütliche Entscheidung seines Hofmeisters und seiner Räte in Streitigkeiten zwischen Ludwig von Bayern, Herr zu Scharfeneck, einer- und dem Abt zu Eußerthal (Ußerstal) andererseits. Gestritten wurde um 1. die Bewässerung der Klostergüter zu Dernbach (Derenbach), 2. Bedesetzung Ludwigs auf Klostergüter, 3. eine von Ludwig geforderte Wagenladung mit jährlich einem Fuder Wein aus dem Hof Geilweiler (Geylwiler) nach Scharfeneck, 4. Jagen und Weidwerk des Abts, wo er keine Gerechtigkeit habe. Bezüglich des ersten Punkts wird entschieden, dass der Abt die Wässerung vornehmen lassen darf, jedoch nur maximal ein Drittel des Wassers aus dem Bach verwenden mag. Die weiteren Punkte sollen vor den Pfalzgrafen gehen.
![Kurfürst Philipp von der Pfalz unterrichtet seine Keller, Knechte, Bürgermeister, Räte, Schultheißen, Gerichte, Gemeinde, Einwohner und Ausleute in den Schlössern und Städten Löwenstein und den zugehörigen Dörfern, Weilern, Höfen und "wonungen", namentlich den zwei Mühlen unterhalb Löwenstein zu Hirrweiler, zu Reisach (Risach), [Unter-]Gruppenbach, Stocksberg (Stox-), in der Glashütte auf der Lauter [Altlautern], zu Sulzbach [an der Murr] und den zugehörigen Weilern Bartenbach (Batem-), Schleißweiler (Slußwiler), Ittenberg (Ytten-), Eschelbach [= Eschelbacher Hof, Eschelhof], Siebenknie (Sibenknie), "Quernberg", Kleinhöchberg, Erlach, Siebersbach, Berwinkel, Lautern (Luter), Hinterwestermurr (Hinder Westermorr), Fornsbach (Firnßpach), Trauzenbach (Drucem-), Meilenberg (Milnberg) [=Kieselhof], Köchersberg (Kochersperg), Schmidhausen (-husen) mit den zugehörigen Weilern Gagernberg (Gagen-), Söhlbach (Sel-), Jettenbach (Getten-), Klingen (Clingen), Billensbach (Billingspach) und Kaisersbach, dass er seinem Getreuen Graf Ludwig I. von Löwenstein, Herr zu Scharfeneck, die genannten Orte mit Leuten, Gütern und Rechten, so wie es der Lehenbrief aussagt, zu einem Aftermannlehen verliehen hat. Damit Ludwig ihm dafür noch besser dienen und aufwarten kann, befiehlt der Aussteller den Empfängern, Ludwig und seine Erben als ihre rechten Vögte und Erbherren zu achten, ihnen mit allen Rechten, Nutzungen, Gefällen und Diensten gehorsam aufzuwarten, sowie zu huldigen und Treue zu schwören, alles so, wie sie es ihm gegenüber bislang getan haben. Dagegen soll Ludwig versichern, ihre althergebrachten Rechte und Freiheiten zu achten. Kurfürst Philipp sagt die Genannten aller ihrer Gelübde und Eide ledig, sobald sie Ludwig gegenüber gehuldigt haben.](https://iiif.deutsche-digitale-bibliothek.de/image/2/522c05be-3003-49f7-931a-c47d2d24a45d/full/!306,450/0/default.jpg)
Kurfürst Philipp von der Pfalz unterrichtet seine Keller, Knechte, Bürgermeister, Räte, Schultheißen, Gerichte, Gemeinde, Einwohner und Ausleute in den Schlössern und Städten Löwenstein und den zugehörigen Dörfern, Weilern, Höfen und "wonungen", namentlich den zwei Mühlen unterhalb Löwenstein zu Hirrweiler, zu Reisach (Risach), [Unter-]Gruppenbach, Stocksberg (Stox-), in der Glashütte auf der Lauter [Altlautern], zu Sulzbach [an der Murr] und den zugehörigen Weilern Bartenbach (Batem-), Schleißweiler (Slußwiler), Ittenberg (Ytten-), Eschelbach [= Eschelbacher Hof, Eschelhof], Siebenknie (Sibenknie), "Quernberg", Kleinhöchberg, Erlach, Siebersbach, Berwinkel, Lautern (Luter), Hinterwestermurr (Hinder Westermorr), Fornsbach (Firnßpach), Trauzenbach (Drucem-), Meilenberg (Milnberg) [=Kieselhof], Köchersberg (Kochersperg), Schmidhausen (-husen) mit den zugehörigen Weilern Gagernberg (Gagen-), Söhlbach (Sel-), Jettenbach (Getten-), Klingen (Clingen), Billensbach (Billingspach) und Kaisersbach, dass er seinem Getreuen Graf Ludwig I. von Löwenstein, Herr zu Scharfeneck, die genannten Orte mit Leuten, Gütern und Rechten, so wie es der Lehenbrief aussagt, zu einem Aftermannlehen verliehen hat. Damit Ludwig ihm dafür noch besser dienen und aufwarten kann, befiehlt der Aussteller den Empfängern, Ludwig und seine Erben als ihre rechten Vögte und Erbherren zu achten, ihnen mit allen Rechten, Nutzungen, Gefällen und Diensten gehorsam aufzuwarten, sowie zu huldigen und Treue zu schwören, alles so, wie sie es ihm gegenüber bislang getan haben. Dagegen soll Ludwig versichern, ihre althergebrachten Rechte und Freiheiten zu achten. Kurfürst Philipp sagt die Genannten aller ihrer Gelübde und Eide ledig, sobald sie Ludwig gegenüber gehuldigt haben.

Kurfürst Philipp von der Pfalz bekennt gegenüber der Stadt Worms, dass sie die 4.000 Gulden Hauptgut und jährliche Gült über 200 Gulden, die sie Ludwig von Bayern und Scharfeneck pflichtig waren, diesem abgezahlt haben, auch wenn sie den Verschreibungsbrief darüber noch nicht erhalten haben. Philipp wird sich dafür einsetzen, dass sie diesen erhalten, und bis dahin für sie bei diesbezüglichen Klagen einstehen.

Kurfürst Philipp von der Pfalz bekundet, dass er Konrad Flach (Conrat Flachen) zu seinem Knecht bestallt hat. Er soll auf Ansinnen des Pfalzgrafen gegen jedermann aufwarten, keinem anderen Herrn und keiner anderen Herrschaft dienen. Konrad hat Treue, Huld und aufrechten Dienst gelobt und geschworen. Er soll sich mit Pferd, Harnisch und notwendigem Zubehör als reisiger Knecht jederzeit zum Dienst auf Weisung des Fürsten oder seiner Amtleute bereit halten. Der Dienst soll 10 Jahre währen, wobei Konrad unverzüglich im Amt Hohengeroldseck (-geroltzeck) auf Kost des Fürsten bereitstehen soll. Zum Sold soll er jährlich 16 Gulden, Futter und Mahl wie andere Reisige, "die da ligen", erhalten. Will der Fürst seine Unterhaltskosten zu Hohengeroldseck verringern (den costen zu Geroltzseck erluchtern), mag er Konrad in ein anderes Amt zum Dienst versetzen, soll ihm dann aber jährlich 20 Gulden Sold sowie 6 Viertel Korn und 20 Viertel Hafer reichen. Im Feld erlittenen reisigen Schaden will ihm der Pfalzgraf gütlich ersetzen, bei Nichteinigung soll nach Herkommen des Hofes entschieden werden.
