Bestand
Bundesverfassungsgericht (Bestand)
        Geschichte des Bestandsbildners:
                              Gesetzliche Grundlage für Rechtsstellung und Entscheidungsbefugnisse
                              des BVerfG als eines der obersten Verfassungsorgane sind Art. 92-94 GG
                              in Verbindung mit §§ 1, 13 und 14 des Gesetzes über das BVerfG vom
                              12.3.1951 i.d.F. der Bekanntmachung vom 12.12.1985 (BGBl I S.
                              2230)
Bestandsbeschreibung: Das
                              Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ist das oberste Organ der
                              Verfassungsgerichtsbarkeit des Bun‧des. Es ist Verfassungsorgan und
                              ein allen übrigen Verfassungsorganen gegenüber selbstän‧diger und
                              unabhängiger Gerichtshof des Bundes mit Sitz in Karlsruhe. Errichtung,
                              Organisa‧tion und Zuständigkeit ergeben sich aus den Art. 92 bis 94 GG
                              und dem Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (BVerfGG) vom 12.
                              März 1951 (BGBl. I S. 243) in der derzeit gültigen Fassung der
                              Bekanntmachung vom 12. Dez. 1985 (BGBl. I S. 2229). Nach § 13 BVerfGG
                              entscheidet das BVerfG in folgen‧den Fällen:
1.
                              über die Verwirkung von Grundrechten,
2. über
                              die Verfassungswidrigkeit von Parteien,
3. über
                              Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundestages, die die Gültigkeit
                              einer Wahl oder den Erwerb oder den Verlust der Mitgliedschaft eines
                              Abgeordneten beim Bundestag betref‧fen,
4. über
                              Anklagen des Bundestages oder des Bundesrates gegen den
                              Bundespräsidenten,
5. über die Auslegung des
                              Grundgesetzes aus Anlaß von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte
                              und Pflichten eines obersten Bundesorgans oder anderer Beteiligter,
                              die durch das Grundge‧setz oder in der Geschäftsordnung eines obersten
                              Bundesorgans mit eigenen Rechten ausge‧stattet sind,
6. bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die förmliche
                              oder sachliche Vereinbar‧keit von Bundesrecht oder Landesrecht mit dem
                              Grundgesetz oder die Vereinbarkeit von Lan‧des‧recht mit sonstigem
                              Bundesrecht auf Antrag der Bundesregierung, einer Landesregierung oder
                              eines Drittels der Mitglieder des Bundestages,
7. bei Meinungsverschiedenheiten über Rechte und Pflichten des
                              Bundes und der Länder, insbe‧sondere bei der Ausführung von
                              Bundesrecht durch die Länder und bei der Ausübung der
                              Bundesaufsicht,
8. in anderen
                              öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten zwischen dem Bund und den
                              Ländern, zwi‧schen verschiedenen Ländern oder innerhalb eines Landes,
                              soweit nicht ein anderer Rechts‧weg ge‧geben ist,
8a. über Verfassungsbeschwerden,
9. über
                              Richteranklagen gegen Bundesrichter und Landesrichter,
10. über Verfassungsstreitigkeiten innerhalb eines
                              Landes, wenn diese Entscheidung durch Lan‧desgesetz dem
                              Bundesverfassungsgericht zugewiesen ist,
11.
                              über die Vereinbarkeit eines Bundesgesetzes oder eines Landesgesetzes
                              mit dem Grundge‧setz oder die Vereinbarkeit eines Landesgesetzes oder
                              sonstigen Landesrechts mit einem Bun‧desgesetz auf Antrag eines
                              Gerichts,
12. bei Zweifeln darüber, ob eine
                              Regel des Völkerrechts Bestandteil des Bundesrechts ist und ob sie
                              unmittelbar Rechte und Pflichten für den einzelnen erzeugt,
13. wenn das Verfassungsgericht eines Landes bei der
                              Auslegung des Grundgesetzes von ei‧ner Entscheidung des
                              Bundesverfassungsgerichts oder des Verfassungsgerichts eines anderen
                              Landes abweichen will, auf Antrag dieses Verfassungsgerichts,
14. bei Meinungsverschiedenheiten über das Fortgelten
                              von Recht als Bundesrecht,
15. in den ihm sonst
                              durch Bundesgesetz zugewiesenen Fällen.
Das
                              BVerfG besteht aus zwei Senaten mit je acht Richtern, die je zur
                              Hälfte von Bundestag und Bundesrat gewählt werden. Der Präsident und
                              sein Stellvertreter werden im Wechsel von Bundestag und Bundesrat
                              gewählt. Der Stell‧vertreter ist aus dem Senat zu wählen, dem der
                              Präsident nicht angehört. Eine Vorprüfung von Verfassungsbeschwerden
                              findet durch einen aus drei Richtern eines Senates bestehenden
                              Richterausschuß statt.
Das BVerfG führt
                              Verfahrensakten, die in einem Verfahrensregister nach den
                              Zuständigkeiten (s.o.) geordnet sind. Eingaben, die weder eine
                              Verwaltungsangelegenheit des Gerichts betreffen noch nach den
                              Vorschriften eines verfassungsgerichtlichen Verfahrens statthaft sind,
                              werden im Allgemeinen Register erfaßt. Ebenso werden hier
                              Verfassungsbe‧schwerden registriert, die unzulässig sind oder unter
                              Berücksichtigung der Rechtssprechung des BVerfG offensichtlich keine
                              hinreichende Aussicht auf Erfolg haben sowie die, bei denen sich die
                              Senatszuständigkeit nicht alsbald klären läßt (s. Bekanntma‧chung der
                              Geschäftsordnung vom 15. Dez. 1986, BGBl. I S. 2529).
Oktober 1997, B2, Hü
Inhaltliche Charakterisierung:
                              Der Bestand umfaßt bislang ausschließlich Verfahrensakten.
                              Generalakten wurden noch nicht abgegeben. Personalakten von Richtern
                              des BVerfG werden in Bestand PERS 101 verwahrt. Tonbandmitschnitte der
                              öffentlichen Verhandlungen werden gesondert verwahrt. Hier ist das
                              Recht am gesprochen Wort zu beachten.
Erschließungszustand: in
                              Bearbeitung.
Vorarchivische Ordnung: Das
                              BVerfG führt Verfahrensakten, die in einem Verfahrensregister nach den
                              Zuständigkeiten (Aufstellung des Registers des BVerfG befindet sich in
                              den Dienstakten 2531/7) geordnet sind. Eingaben, die weder eine
                              Verwaltungsangelegenheit des Gerichts betreffen noch nach den
                              Vorschriften eines verfassungsgerichtlichen Verfahrens statthaft sind,
                              werden im Allgemeinen Register erfasst. Ebenso werden hier
                              Verfassungsbeschwerden registriert, die unzulässig sind oder unter
                              Berücksichtigung der Rechtssprechung des BVerfG offensichtlich keine
                              hinreichende Aussicht auf Erfolg haben sowie die, bei denen sich die
                              Senatszuständigkeit nicht alsbald klären lässt (s. Bekanntmachung der
                              Geschäftsordnung vom 15. Dez. 1986, BGBl. I S. 2529).
Zitierweise: BArch B
                              237/...
    
- Bestandssignatur
- 
                Bundesarchiv, BArch B 237
 
- Umfang
- 
                318961 Aufbewahrungseinheiten; 3280,8 laufende Meter
 
- Sprache der Unterlagen
- 
                deutsch
 
- Kontext
- 
                Bundesarchiv (Archivtektonik) >> Bundesrepublik Deutschland mit westalliierten Besatzungszonen (1945 ff) >> Bundesrepublik Deutschland (1949 ff) >> Oberste Organe mit Geschäftsbereich
 
- Verwandte Bestände und Literatur
- 
                Amtliche Druckschriften: Das Bundesverfassungsgericht 1951-1971, 2. A. 1971.- Der Grundlagenvertrag vor dem
 Bundesverfassungsgericht. Dokumentation zum Urteil vom 31. Juli 1973 über die Vereinbarkeit des Grundlagenvertrags mit dem Grundgesetz. Hersg. vom Presse- und Informationsamt der Bundesregierung in Zusammenarbeit mit dem Bundesverfassungsgericht, [1975] .- Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts. Hrsg. von Mitgliedern des Bundesverfassungsgerichts, 1952 ff., 94 Hefte.- Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts. Register, 1962 ff., 80 Bde.- 25 Jahre Bundesverfassungsgericht 1951-1976, 1976.
 Literatur: Heinz-Jürgen Kersten: Das Bundesverfassungsgericht und der Schutz des Rechtsstaates. Hrsg. von der Niedersächsischen Landeszentrale für Politische Bildung. Weener 1971
 Das Bundesverfassungsgericht: 1951 - 1971. 2. Auflage. Müller, Karlsruhe 1971.
 Horst Säcker: Das Bundesverfassungsgericht. Status, Funktion, Rechtsprechungsbeispiele. München 1975.
 Hans Spanner: Das Bundesverfassungsgericht. Einrichtung, Verfahren, Aufgaben. München 1972.
 Christian Starck (Hrsg.): Bundesverfassungsgericht und Grundgesetz. Festgabe aus Anlaß des 25jährigen Bestehens des Bundesverfassungsgerichts. Bd. 1 und 2, Tübingen 1976.
 Rolf Lamprecht: Richter machen Politik. Auftrag und Anspruch des Bundesverfassungsgerichts. Frankfurt am Main 1979.
 Richard Ley: Die Erstbesetzung des Bundesverfassungsgerichts. In: Zeitschrift für Parlamentsfragen 1982, S. 521-541.
 Reinhard Schiffers (Bearb.): Grundlegung der Verfassungsgerichtsbarkeit. Das Gesetz über das Bundesverfassungsgericht vom 12. März 1951. Düsseldorf 1984.
 Wilhelm Karl Geck: Wahl und Amtsrecht der Bundesverfassungsrichter. Baden-Baden 1986.
 
- Bestandslaufzeit
- 
                1951-
 
- Weitere Objektseiten
- Provenienz
- 
                
                    
                        Bundesverfassungsgericht (BVerfG), 1951-
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                        16.01.2024, 08:43 MEZ
Datenpartner
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Objekttyp
- Bestand
Entstanden
- 1951-
