Aufsatz
Der Berechnung der Pension in Gemäßheit des §. 4 Abs. 5 des Pensionsgesetzes vom 6. Juli 1885 ist das gesammte Diensteinkommen als Lehrer und Kantor als ein einheitliches Stelleneinkommen zu Grunde zu legen. Dagegen sind unfixirte Einnahmen für kirchliche Verrichtungen auch bei organisch verbundenen Aemtern auf die Lehrerbesoldung nicht anzurechnen : [E. Schullehrer- und Lehrerinnen-Seminare etc., Bildung der Lehrer und deren persönliche Verhältnisse]
- Sprache
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Deutsch
- Anmerkungen
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TIFF, Vers.6.0, 600 dpi, 1 bit (s/w),ITU group; Digitalisierungsvorlage: Original
- Erschienen in
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Zentralblatt für die gesamte Unterrichtsverwaltung in Preußen ; 33
- Erschienen
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1891
- Förderung
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Deutsche Forschungsgemeinschaft
- Letzte Aktualisierung
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26.05.2025, 15:47 MESZ
Datenpartner
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Objekttyp
- Aufsatz
Entstanden
- 1891