Aufsatz

Der Berechnung der Pension in Gemäßheit des §. 4 Abs. 5 des Pensionsgesetzes vom 6. Juli 1885 ist das gesammte Diensteinkommen als Lehrer und Kantor als ein einheitliches Stelleneinkommen zu Grunde zu legen. Dagegen sind unfixirte Einnahmen für kirchliche Verrichtungen auch bei organisch verbundenen Aemtern auf die Lehrerbesoldung nicht anzurechnen : [E. Schullehrer- und Lehrerinnen-Seminare etc., Bildung der Lehrer und deren persönliche Verhältnisse]

Der Berechnung der Pension in Gemäßheit des §. 4 Abs. 5 des Pensionsgesetzes vom 6. Juli 1885 ist das gesammte Diensteinkommen als Lehrer und Kantor als ein einheitliches Stelleneinkommen zu Grunde zu legen. Dagegen sind unfixirte Einnahmen für kirchliche Verrichtungen auch bei organisch verbundenen Aemtern auf die Lehrerbesoldung nicht anzurechnen : [E. Schullehrer- und Lehrerinnen-Seminare etc., Bildung der Lehrer und deren persönliche Verhältnisse]

Digitalisierung: Bibliothek für Bildungsgeschichtliche Forschung des Deutschen Instituts für Internationale Pädagogische Forschung

Public Domain Mark 1.0 Universell

Sprache
Deutsch
Anmerkungen
TIFF, Vers.6.0, 600 dpi, 1 bit (s/w),ITU group; Digitalisierungsvorlage: Original

Erschienen in
Zentralblatt für die gesamte Unterrichtsverwaltung in Preußen ; 33

Erschienen
1891

Förderung
Deutsche Forschungsgemeinschaft
Letzte Aktualisierung
26.05.2025, 15:47 MESZ

Datenpartner

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Objekttyp

  • Aufsatz

Entstanden

  • 1891

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