Bestand
Provinziallandtag, Provinzialständische Verwaltung 1826-1886 (Bestand)
Bestandsbeschreibung: Protokolle zu Plenums- und Ausschußsitzungen, provinzialständische Verwaltung für den gesamten Aufgabenbereich einschließlich Provinzialinstitute. Laufzeit: 1823-1929 Zitierweise: LWL-Archivamt für Westfalen, Archiv LWL, Best. 101/lfd. Nr.
Form und Inhalt: Vorwort:Der Bestand 101 (Provinzialständische Verwaltung 1826-1886) enthält die zentrale Überlieferung des westfälischen Provinzialverbandes. Die Überlieferung setzt - abgesehen von einigen wenigen Vorakten - mit der Einberufung des 1. westfälischen Provinziallandtages 1826 ein und reicht bis zum Erlass der Provinzialordnung für Westfalen vom 1. August 1886 und der damit verbundenen Umwandlung des ständischen Verbandes in einen Provinzialverband mit dem Status einer öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaft. Selbstverständlich reichen einige Akten über das Stichjahr 1886 hinaus, insofern ist stets ein Abgleich mit dem Folgebestand 102 (Provinziallandtag 1887-1933) vorzunehmen. Auch in den Beständen der Fachabteilungen liegen in der Regel seit der Mitte des 19. Jahrhunderts Überlieferungen vor, die gegebenenfalls im Rahmen der Recherchen zu einem Forschungsthema Berücksichtigung finden sollten. Solange die Findbücher zu diesen Beständen noch nicht im Internet vorliegen, empfiehlt sich jeweils eine Anfrage an das LWL-Archivamt für Westfalen (Archiv des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe).Die Aufgaben der Provinzialstände, die sich im Bestand 101 dokumentieren, waren zweigeteilt. Zum einen war ihnen lediglich eine beratende Mitwirkung an den die Provinz betreffenden Gesetzesentwürfen des Königs (Propositionen) und der Staatsregierung eingeräumt. Sie hatten kein Recht, Beratungsgegenstände zu bestimmen und konnten ihre eigene Initiative lediglich in Form von Kollektivpetitionen oder Beschwerden einbringen. Zum anderen konnten sie im Bereich der Kommunalverwaltung Beschlüsse zum Landarmenwesen, zur Verwaltung der Irren- und Taubstummenanstalten, zu den Provinzialfeuersozietäten sowie zu verschiedenen zweckgebundenen Fonds fassen. Zu ihrer Wirksamkeit bedurften die Beschlüsse der königlichen Genehmigung. Die eigentliche Verwaltung nahm der Oberpräsident vor. Den Provinzialständen fehlten eigene Verwaltungsorgane. Zu jeder Landtagssession wurden die Provinzialstände neu gewählt und vom Oberpräsidenten einberufen. Mit Beendigung der Session endeten sämtliche Ämter und jegliche Kommissionstätigkeit.1842 wurde der Landtag ermächtigt, einen ständigen Ausschuss zu wählen, der unter dem Vorsitz des Landtagsmarschalls tagen und für die Zeit zwischen den Sessionen die Aufgaben der Provinzialstände übernehmen sollte. 1871 erhielten die westfälischen Provinzialstände das Recht der vollen provinziellen Selbstverwaltung. Der Landtag hatte einen ständischen Verwaltungsausschuss als Verwaltungsorgan der Provinzialstände zu wählen. An dessen Stelle trat 1886 der Provinzialausschuss.Der Archivbestand Provinzialständische Verwaltung 1826-1886 umfasst eine Laufzeit von 1826-1929 und hat einen Umfang von 516 Einheiten (8 lfdm.).Zitierweise: LWL-Archivamt für Westfalen, Archiv LWL, Best. 101/lfd. Nr.
- Bestandssignatur
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101
- Kontext
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Archiv des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe (Archivtektonik) >> Politische Vertretungsorgane >> Provinziallandtag
- Bestandslaufzeit
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1726-1929
- Weitere Objektseiten
- Geliefert über
- Online-Beständeübersicht im Angebot des Archivs
- Letzte Aktualisierung
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23.06.2025, 08:11 MESZ
Datenpartner
LWL - Archivamt für Westfalen. Archiv des Landschaftsverbands Westfalen-Lippe. Bei Fragen zum Objekt wenden Sie sich bitte an den Datenpartner.
Objekttyp
- Bestand
Entstanden
- 1726-1929