Tektonik

04.02.04 Justiz

Die Verfassung der DDR vom 07.10.1949 war dem Prinzip der Gewaltenkonzentration verpflichtet und konstituierte die Justiz als Teil der staatlichen Verwaltung. Die Artikel 126 - 138 legten zwar einen föderalen Aufbau des Rechtswesens fest und garantierten zumindest nominell die Unabhängigkeit der Richter, dennoch blieb die Rechtspflege von der Volkskammer und den Länderparlamenten abhängig. In den Artikeln 86 - 104 der Verfassung vom 06.04.1968 wurde die „sozialistische Gesetzlichkeit und Rechtspflege“ dann auf die Verfolgung der allgemeinen Staatsziele festgelegt.

Grundlegend für die Gerichtsbarkeit waren die Gerichtsverfassungsgesetzte vom 02.10.1952, 17.04.1963 und 27.09.1974, durch welche sie gemäß den Prinzipien des demokratischen Zentralismus organisiert wurde. Die Gerichte wurden so 1952 in einen Instanzenzug eingegliedert, der vom Obersten Gericht in Berlin über die Bezirks- bis hin zu den Kreisgerichten reichte. Die Urteile des Obersten Gerichts besaßen eine grundlegende Bedeutung für die Urteilspraxis der nachgeordneten Bezirks- und Kreisgerichte. Neben dem Obersten Gericht war – ausgenommen die Zeitspanne zwischen 1963 und 1974 – das Ministerium der Justiz zentrales Leitungsorgan für die Bezirks- und Kreisgerichte. Die Richter waren gegenüber den sie wählenden Volksvertretungen nicht nur rechenschaftspflichtig, sondern konnten von diesen auch abberufen werden.

Durch die Verordnung über die Übertragung der Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 15.10.1952 wurde der größte Teil dieses Zweiges der Gerichtsbarkeit aus der Justiz herausgelöst und anderen Stellen übertragen. So wurden beispielsweise die Grundbücher in der Abteilung Kataster bei den Räten der Kreise geführt, während etwa die Führung von Vereinsregistern den Volkspolizeikreisämtern übertragen wurde. Eine Verwaltungsgerichtsbarkeit bestand nicht. Unterhalb der staatlichen Gerichtsbarkeit entstanden bei Betrieben und in Wohngebieten die Gesellschaftlichen Gerichte als Konflikt- und Schiedskommissionen, die zur Aufrechterhaltung von Sicherheit, Ordnung und Disziplin beitragen sollten.
Die Staatsanwaltschaften wurden nach der Auflösung der Länder 1952 bei den Bezirken und Kreisen eingerichtet. Der Strafvollzug wurde aus der Justiz herausgelöst und der Polizei unterstellt.

Kontext
Sächsisches Staatsarchiv (Beständegliederung) >> 04. Bezirke der DDR 1952 - 1990 >> 04.02 Behörden und Einrichtungen der DDR

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27.11.2023, 08:58 MEZ

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