Amtliche Publikation | Amtsdruckschrift | Konsilium | Streitschrift: jur.
Reichs-Gutachten, Vom vierdten Aprilis 1705. in der Pyrckischen Sache
- Weitere Titel
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vierten April
- Standort
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München, Bayerische Staatsbibliothek -- 4 J.publ.g. 1012-1#Beibd.31,b
- Maße
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4°
- Sprache
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Deutsch
- Anmerkungen
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Kopftitel
Auch in: Memorialia, Auch Schrifftliche Vor- und Gegen-Vorstellungen, Deductiones und andere Schrifften Welche Von Præsidenten und Assessoren deß Käyserl. und Heyl. ReichsCam[m]er-Gerichts zu Wetzlar, in denen Cameral-Strittigkeiten, ein- und anderseits So wohl Bey Ihro Römischen Käyserlichen Majest. als einer ... Reichs-Versammlung zu Regenspurg nach und nach übergeben worden (VD18 90519507 und VD18 90676416)
Erscheint auch selbstständig (VD18 10161155)
Datierung am Textende: Signatum Regenspurg, den 4. April. 1705. Churfürstliche Mäyntzische Cantzley
- Erschienen in
-
Reichs-Gutachten, Vom vierdten Aprilis 1705. in der Pyrckischen Sache ; pages:4 Seiten
Sammlung merkwürdiger Cammeral- und Visitations-Actenstücke, Memoralien, Vor- und GegenVorstellungen, Deductionen und anderer Schriften, welche in denen bekannten Cammeral-Strittigkeiten zu Anfang des jetzigen Jahrhunderts, bis auf den, von darauf erfolgten und von 1708. bis 1713. gedauerten ausserordentlichen Reichs-Visitations-Deputation, an das Höchstpreißliche Kayserliche und ReichsCammergerichte, errichteten Visitations-Abschied vom Jahr 1713. zum Vorschein gekommen, und nun jetzo von neuem dem Publico wieder bekannt gemacht werden ; Erster Band ; 4 Seiten
- Ereignis
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Veröffentlichung
- (wann)
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[1705]
- Beteiligte Personen und Organisationen
- URN
-
urn:nbn:de:bvb:12-bsb10516937-4
- Letzte Aktualisierung
-
16.04.2025, 08:40 MESZ
Datenpartner
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Objekttyp
- Amtliche Publikation
- Konsilium
- Streitschrift: jur.
- Amtsdruckschrift
Beteiligte
Entstanden
- [1705]
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Von Einer Höchst- und Hoch-Ansehnlichen Kayserl. Commission und Reichs-Visitations. Deputation gnädigst und hochgeneigt aufferlegte Bestättigung des Kayserl. Præsentations-Vor-Rechts, Das ist, Kurtze und runde, doch Ordnungs-mässige Bejahung, der heutigen Cameral-Haupt-Frag: Ob dadurch, das in Anno 1702. der damahln von Chur-Bayern zum Assessorat præsentirte Candidatus dem Jahr und Tag zuvor von der Kayserl. Majestät præsentirt gewesenen, cooptando seu recipiendo, vorgezogen worden, dem allerhöchsten Herrn Præsentanten selbst vorgegriffen worden sey?
Kurtze In Actis Et Pactis Des Chur- und Fürstlichen Haußes der Pfaltz Auch darüber ertheilten Kayserl. Confirmationen und Investituren gegründete Facti Species, Des Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Christiani III., Pfaltz-Grafen bey Rhein ... und Dero Hoch-Fürstlichen Stammes näheres Successions-Recht an das Fürstenthum Zweybrücken ... vorstellend
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Fernere Vorstell- und Erlaeuterung, daß des Assess. von Bernstorff [et]c. Anno 1703. den 2. Maji, Recht-mäßig limitirte Approbation eines demselben von Darmbstadt nach Wetzlar, Nahmens Weyl. der Frau Praesidentin von Gemmingen Seel. proponirten Vergleichs, über den unter ihnen gehabten Cameral-Process, in Sachen Von Berenstorff contra Hessen-Darmstadt, und von Gemmingen [et]c. Citationis ad vidend. retrah. bona [et]c. in den Rechten untadelhafft sey, und abermaligen Pyrckischen Einstreuens, und so genannter Rechtlicher Abfertigung [et]c. ungehindert, annoch unumbstößlich also verbleibe : Mit Beylag Lit. D.
Christian Thomasens, Königlichen Preußischen Geheimen Raths und Professors zu Halle, Kurtze und deutliche Dedvction, Daß der Reichs Hof-Rath mit nichten befugt sey, Der Chur-und Fürsten, auch anderer Stände des Heiligen Römischen Reichs Räthe, Diener und andere Unterthanen, Unter was vor Schein und Vorwandt es auch seyn möge, So wohl in Peinlichen als Bürgerlichen Sachen, in Erster Instanz für sich zu citiren : Nebst handgreiflichem und augenscheinlichen Beweiß Des von dem Reichs-Fiscal, und etlichen Reichs Hof-Räthen hierwieder im Sept. 1714. begangenen offenbahren Unfugs
Christian Thomasens, Königlichen Preußischen Geheimen Raths und Professors zu Halle, Kurtze und deutliche Dedvction, Daß der Reichs Hof-Rath mit nichten befugt sey, Der Chur-und Fürsten, auch anderer Stände des Heiligen Römischen Reichs Räthe, Diener und andere Unterthanen, Unter was vor Schein und Vorwandt es auch seyn möge, So wohl in Peinlichen als Bürgerlichen Sachen, in Erster Instanz für sich zu citiren : Nebst handgreiflichem und augenscheinlichen Beweiß Des von dem Reichs-Fiscal, und etlichen Reichs Hof-Räthen hierwieder im Sept. 1714. begangenen offenbahren Unfugs
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