Urkunden
Sebastian Weber aus Schwäbisch Gmünd, wegen Wiedertäufertums ins Gefängnis zu Tübingen eingeliefert und einige Zeit festgehalten, strenger Strafe verfallen, jedoch nach Abschwören des Irrtums begnadigt und entlassen, gelobt eidlich, von dieser Lehre abzustehen, seine Kinder taufen zu lassen, keinen Umgang mit Wiedertäufern zu halten, den obrigkeitlichen Anordnungen Folge zu leisten, die kirchlichen Pflichten treu zu erfüllen und andere Anhänger dieser Irrlehre der Obrigkeit anzuzeigen, und schwört U.
- Reference number
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Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Hauptstaatsarchiv Stuttgart, A 44 U 5568
- Extent
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1 U
- Further information
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Siegler: Walter Reich, B. und des Gerichts zu Tübingen
Überlieferungsart: Ausfertigung
Vermerke: 1 Pap. S.
- Context
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Urfehden >> 10. Band 10: Sulz - Tuttlingen, Stadt/ Amt / Vogtei/ Forst, auch außeramtliche Orte >> 10.2 Tübingen >> 10.2.4 Außeramtliche Orte
- Holding
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Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Hauptstaatsarchiv Stuttgart, A 44 Urfehden
- Indexentry person
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Reich, Walter
Weber, Sebastian
- Indexentry place
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Schwäbisch Gmünd AA
- Date of creation
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1544 September 1
- Other object pages
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- Rights
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Es gelten die Nutzungsbedingungen des Landesarchivs Baden-Württemberg.
- Last update
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20.01.2023, 4:50 PM CET
Data provider
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Object type
- Urkunden
Time of origin
- 1544 September 1
Other Objects (12)

Martin Raid aus Dußlingen, wegen Annahme fremder Kriegsdienste zu Tübingen gef., jedoch mit der Auflage freigel., seine Atzung zu bezahlen, ohne Erlaubnis des Herzogs sich und sein Gut nicht zu verändern, sich auf Aufforderung der Obrigkeit wieder zu stellen und keine Wehr mehr zu tragen, schwört U. und gelobt eidlich die Einhaltung dieser Artikel.

Martin Haß, B. zu Tübingen, daselbst gef., weil er von den Bauern Vieh genommen hatte, ohne es zu bezahlen, jedoch auf Fürbitte seiner Ehefrau und seiner Freunde der verwirkten Strafe entledigt und mit der Auflage freigel., seine Gläubiger rechtlich oder gütlich zufriedenzustellen, von dergleichen Handlungen abzustehen und seine Habe ohne obrigkeitliche Erlaubnis nicht wegzuschaffen; er gelobt eidlich, diese Verschreibung einzuhalten, und schwört U.

Klein Hans Träg aus Gönningen, wegen ungebührlichen Verhaltens und weil er seine Familie in Armut stürzte, zu Tübingen gef., jedoch begnadigt und mit der Auflage wieder freigel., zwei Jahre lang in keine Zeche zu gehen, auch keine Gesellschaften oder Gäste in sein Haus einzuladen, sondern wenn er zechen wolle, es bei Frau und Kindern zu tun, außerdem zwei Jahre keine Wehr mehr zu tragen und sich innerhalb der Bannmeile des Fleckens aufzuhalten, gelobt eidlich die Einhaltung dieser Artikel und schwört U.

Hans König aus Ofterdingen, zu Tübingen gef., weil er sein und seiner Frau Hab und Gut verschwendet und ein üppiges Leben geführt hatte, jedoch begnadigt und mit der Auflage entlassen, offene Zechen zu meiden, außer bei ehrlichen 'Schenkinen', Hochzeiten und wenn er berufshalber über Land ziehen muß, ferner ohne obrigkeitliche Erlaubnis kein Gut mehr zu verkaufen, zu versetzen oder zu belasten und seine Frau gut zu behandeln, gelobt dies eidlich und schwört U. Rv.: 'Uff den 10. Tag Juli Anno 45 ist dieser mit Recht beklagt und mit Recht erkannt, daß er hinab uff den Marckt gefiert und alda ime die zwen Finger vorn abgehawen werden sollen.'
