Bestand

Bezirksausschuss/Verwaltungsgericht Sigmaringen (Bestand)

Überlieferungsgeschichte
Das Bezirksverwaltungsgericht wurde durch Gesetz vom 3. Juli 1875 für den Regierungsbezirk Sigmaringen errichtet und trat an die Stelle der Deputation für das Heimatwesen. Die sachliche Zuständigkeit wurde durch besondere Gesetze bestimmt. Das Bezirksverwaltungsgericht entschied auf die Berufungen gegen die in streitigen Verwaltungssachen ergangenen Urteile der Kreisverwaltungsgerichte. Je nach Art der Streifälle konnte das Oberverwaltunsgericht in Berlin Berufungs- oder Revisionsinstanz sein.
An die Stelle der Bezirksverwaltungsgerichte und Bezirksräte trat durch Gesetz über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 der Bezirksausschuss als Mittelinstanz der Verwaltungsgerichtsbehörden. Er wirkte als Genehmigungsbehörde bei den Geschäften der allgemeinen Landesverwaltung für den Regierungsbezirk Sigmaringen mit und übte die Verwaltungsgerichtsbarkeit aus.
Das Verfahren des Bezirksausschusses war in den gesetzlich besonders bezeichneten Fällen das Verwaltungsstreitverfahren, dessen Eröffnung von einer Klage oder dem Antrag auf mündliche Verhandlung abhing, sonst aber das Beschlussverfahren, das nur von Amts wegen stattfinden konnte. Auch hier konnte das Oberverwaltungsgericht Berufungs- oder Revisionsinstanz sein.
Der Bezirksausschuss bestand aus dem Regierungspräsidenten als Vorsitzendem und aus sechs Mitgliedern. Zwei dieser Mitglieder, von denen eines zum Richteramt, eines zur Bekleidung von höheren Verwaltungsämtern befähigt sein musste, wurden vom preußischen König auf Lebenszeit ernannt. Die vier anderen Mitglieder wurden durch den Landesausschuss auf sechs Jahre gewählt.
Beschlussfähig war der Bezirksausschuss bei Anwesenheit von fünf Mitgliedern; bei Streitigkeiten unter Fürsorgeverbänden reichten zwei Mitglieder. Die Entscheidungen wurden im Kollegium getroffen.
Durch Gesetz vom 15. Dezember 1933 wurde der Bezirksausschuss als Beschlussbehörde beseitigt, an seine Stelle trat der Regierungspräsident. In seiner Eigenschaft als Verwaltungsgericht erhielt der Bezirksausschuss die Bezeichnung "Bezirksverwaltungsgericht". An die Stelle der gewählten Vertreter traten auf Zeit ernannte. Eine Reihe von Aufgaben wurde dem Regierungspräsidenten übertragen. Während das Bezirksverwaltungsgericht weiterhin für die Genehmigung von Anlagen, die dem Wassergesetz unterlagen, zuständig war, ging das Verleihungsrecht an den Regierungspräsidenten über. Für die Genehmigung von Wandergewerbescheinen wurde ein eigenes Steuerbüro errichtet. Besonders nach 1933 waren viele Verwaltungsstreitsachen von sogenannten "Zigeunern" anhängig, denen die Ausstellung eines Wandergewerbescheines versagt wurde.
Im Verlauf des zweiten Weltkriegs kam die Arbeit des Bezirksverwaltungsgerichts Sigmaringen fast gänzlich zum Erliegen. Nach 1945 erfolgte die Neuerrichtung der Verwaltungsgerichte in den einzelnen Besatzungszonen (s. Bestände Wü 40 A und Wü 41).
Inhalt und Bewertung
Enthält:
Organisation; Rechtliche Grundlagen; Polizeiverordnungen; polizeiliche Verfügungen; Angelegenheiten der Landeskommunalverwaltung, der Oberämter, der Landkreise, der Stadt- und Landgemeinden; Armenangelegenheiten; Schulangelegenheiten; Wege- und Verkehrspolizei; Wasserpolizei; Fischereipolizei; Jagdpolizei; Gewerbepolizei; Baupolizei; Enteignungssachen; Steuerangelegenheiten; Krankenversicherung der Arbeiter; Standesamtsangelegenheiten; Einquartierungsangelegenheiten.

Bestandssignatur
Abt. Staatsarchiv Sigmaringen, Ho 247 T 1
Umfang
526 Akten (7 lfd.m)

Kontext
Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Staatsarchiv Sigmaringen (Archivtektonik) >> Hohenzollerische Bestände >> Preußischer Regierungsbezirk der Hohenzollerischen Lande >> Der preußischen Regierung angegliederte Behörden und Einrichtungen

Indexbegriff Ort
Sigmaringen SIG; Bezirksausschuss
Sigmaringen SIG; Verwaltungsgericht

Bestandslaufzeit
1875-1944

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Rechteinformation
Letzte Aktualisierung
03.04.2025, 08:37 MESZ

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Objekttyp

  • Bestand

Entstanden

  • 1875-1944

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