Fundmünze | Münze
Fundmünze, Pfennig (einseitig), 1486 - 1515
Vorderseite: unter den Wappen das Mzz.: S. zwei Wappenschilde, verbunden mit einer Schleife
Rückseite: einseitig
- Alternative title
-
Pfennig (einseitig), 1486 - 1515 Markgrafschaft Brandenburg-Ansbach Friedrich, Brandenburg-Ansbach, Markgraf
- Location
-
Landesmuseum für Vorgeschichte Halle
- Inventory number
-
8938:00103:248#2
- Measurements
-
Durchmesser: 14.96 mm
Gewicht: 0.30 g
- Material/Technique
-
Billon; geprägt
- Related object and literature
-
Literatur zum Typ: „Brandenburg in Franken und der Fränkische Reichskreis, die Sammlung Roland Grüber Auktion 267, 29/30. September 2015 in Osnabrück“, Fritz Rudolf Künker, Bd. 267.2015. Osnabrück, 2015. (Nr. 3165) Seite/Nr.: Nr. 3165 Grueber Seite/Nr.: Nr. 3165
Literatur zum Typ: B. Prokisch, S. Heinz, B. Marksteiner, H. Emmerig, und M. Zavadil, „Heiliges Römisches Reich Deutscher Nation und Nachfolgestaaten - der Fränkische Reichskreis“, Repertorium zur neuzeitlichen Münzprägung Europas, Bd. 3. Österreichische Forschungsgesellschaft für Numismatik,, 2004. (1C.3.1-1.4/00) Seite/Nr.: 1C.3.1-1.4/00
Vergleichssammlung Sammlung
- Classification
-
Pfennig (einseitig) (Spezialklassifikation: Nominal)
Original (Spezialklassifikation: Authentizität)
- Event
-
Auftrag
- (who)
- Event
-
Herstellung
- (who)
- (where)
-
Schwabach (Münzstätte/Ausgabeort)
- (when)
-
1486 - 1515
- Delivered via
- Last update
-
19.05.2025, 9:59 AM CEST
Data provider
Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie Sachsen-Anhalt - Landesmuseum für Vorgeschichte. If you have any questions about the object, please contact the data provider.
Object type
- Fundmünze; Münze
Associated
- Friedrich, Brandenburg-Ansbach, Markgraf (Münzherr)
- Markgrafschaft Brandenburg-Ansbach (Münzstand)
- Hans Rosenberger (Münzmeister)
Time of origin
- 1486 - 1515
Other Objects (12)

An Seiten Hoch-Fürstl. Cammer ist man deß Versehens, es werde der in Exigir- und Einbringung der diß-jährigen so beständig- als unbeständigen, wie auch derer von vorgehenden Jahren zuruck gebliebenen Geld, Getreyd und anderer Gefälle, denen vielmalig ergangenen Herrschafftlichen Außschreiben, ... am 8. Novembr. 1723. ... auch den 25. Aug. 1724. und weiters wiederhohlt-geschärfftesten Verordnung, zur unterthänigsten Folge, ... vorzukehren ... : Onolzbach, den 20. Decembr. 1725.

Nachdem bey Hoch-Fürstl. Camm. mißfällig vorkommet, daß geg. die verschiedentlich publicirte, und letzhin am 2. Junii, Anno 1710. auch 3. Febr. Anno 1711. reiterirte Ausschreiben, an theils Orten die Pfarr- und Heiling-Hölzer zimlich angegriffen werden, auch einige Pfarrere davon nach eigenen Willen, ohne mit denen Aemtern hierunter zu communiciren, verkauffen und begeben; ... Als ergehet an sämtliche disseitige Aemter hiemit ... der ... Befehl, ... daß fürohin keiner ... etwas von denen ... Heilig-Hölzern zu verkauffen oder zu begeben ... : Signatum unter hievorgedruckt- Hoch-Fürstl. Cammer-Secret-Insiegel. Onolzbach, den 4. April. 1718.
![Nachdeme das hiesige Hoch-Fürstliche Hauß Brandenburg-Onolzbach, durch die- mit dem ... Teutschen Ritter-Orden, ratione der demselben zugethanen in dem disseitig- Hochlöblichen Fürstenthum des Burggrafthums Nürnberg gelegenen Teutschen Häuser und deren Zugehörungen, von Alters her obschwebende und immer mehr anwachsende Irrungen sich dermassen beschweret befindet: ... Als ergehet ... hiemit der Befehl, ... daß alle, ... in Geist- ... und niedern Wild-Bahns-Sachen, und andern Regalien, Rechten und Gerechtsamen, ... in eine Designation zusammen getragen ... : [Onolzbach, den 31. Jun. 1724.]](https://iiif.deutsche-digitale-bibliothek.de/image/2/5447a724-691f-42f4-b415-bb923ee05730/full/!306,450/0/default.jpg)
Nachdeme das hiesige Hoch-Fürstliche Hauß Brandenburg-Onolzbach, durch die- mit dem ... Teutschen Ritter-Orden, ratione der demselben zugethanen in dem disseitig- Hochlöblichen Fürstenthum des Burggrafthums Nürnberg gelegenen Teutschen Häuser und deren Zugehörungen, von Alters her obschwebende und immer mehr anwachsende Irrungen sich dermassen beschweret befindet: ... Als ergehet ... hiemit der Befehl, ... daß alle, ... in Geist- ... und niedern Wild-Bahns-Sachen, und andern Regalien, Rechten und Gerechtsamen, ... in eine Designation zusammen getragen ... : [Onolzbach, den 31. Jun. 1724.]

Demnach sich die Seuche unter dem Horn-Vieh je länger je mehrers auszubreiten beginnet, und man dahero bey nächst-künfftig-hiesiger Martini-Meß keines ohne gnugsamen Obrigkeitlich-versicherten Attestaten wegen deßen Gesundheit zu Marckt bringen laßen will ... : Signatum Onolzbach, den 25. Octob. 1731
![Obgleich Innhalt des am 25. Febr. 1708. emanirten Ausschreibens unter andern gemesentlich verordnet worden, daß die bey denen Aemtern- Occasione derer sich ereignenden Hand-Lohns- und Nachsteuer-Fälle vorgehende Taxationes- und darauf verfügende Berichts-Erstattungen ohnentgeltlich geschehen- und denen Unterthanen dißfalls nicht das mindeste abgefordert werden solle ... : [Onolzbach, den 10. Martii, 1730.]](https://iiif.deutsche-digitale-bibliothek.de/image/2/c6b941a7-b9b0-4d61-94a0-29bd412bb131/full/!306,450/0/default.jpg)
Obgleich Innhalt des am 25. Febr. 1708. emanirten Ausschreibens unter andern gemesentlich verordnet worden, daß die bey denen Aemtern- Occasione derer sich ereignenden Hand-Lohns- und Nachsteuer-Fälle vorgehende Taxationes- und darauf verfügende Berichts-Erstattungen ohnentgeltlich geschehen- und denen Unterthanen dißfalls nicht das mindeste abgefordert werden solle ... : [Onolzbach, den 10. Martii, 1730.]
![Es ist von der dahieigen Waysen-Hauß-Inspection dieser Tagen die beschwehrende Anzeige beschehen, was massen bißanhero etwelche Vatter- und Mutter-lose Waysen sich dortselbst befunden, denen jezuweilen durch Gutmüthige Vermächtnüsse, oder Geschencke von ihren Pathen und andern Freunden, etwas zugefallen ... ein solches aber Selben von ihren eigenen Befreunden ... wiederum übel anmaßlich entzogen worden seye : [Signatum Onolzbach, den 4. April. Anno 1726]](https://iiif.deutsche-digitale-bibliothek.de/image/2/f5a2540c-6df0-4faf-a2dc-fb86c6f9a3b1/full/!306,450/0/default.jpg)
Es ist von der dahieigen Waysen-Hauß-Inspection dieser Tagen die beschwehrende Anzeige beschehen, was massen bißanhero etwelche Vatter- und Mutter-lose Waysen sich dortselbst befunden, denen jezuweilen durch Gutmüthige Vermächtnüsse, oder Geschencke von ihren Pathen und andern Freunden, etwas zugefallen ... ein solches aber Selben von ihren eigenen Befreunden ... wiederum übel anmaßlich entzogen worden seye : [Signatum Onolzbach, den 4. April. Anno 1726]
![Von Hoch-Fürstl. gnädigster Herrschafft wegen, ergehet hiermit an alle und jede Ober- und Beambte, wie auch Burgermeistere und Rath in Städten, Märckten und Flecken, dieses gesamten Fürstenthums und Lande die gemessene Verordnung, daß, obwohlen in dem letzthin ergangenen vorläuffigen Ausschreiben befohlen worden, die Chur-Bayrische ganze und halbe Max d'or biß zu den 1. Julii vor voll cursiren ... zu lassen : [Onolzbach, den 10. April. 1726]](https://iiif.deutsche-digitale-bibliothek.de/image/2/78a0b465-5375-42c6-9d7a-ed876b812138/full/!306,450/0/default.jpg)