Urkunde

Gopil von Bimbach (Byembach) bekundet, dass er von Heinrich [von Kranlucken], Abt von Fulda, und dem Konvent von Fulda eine im Folgenden inseriert...

Digitalisierung: Hessisches Staatsarchiv Marburg

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Reference number
486
Formal description
Ausfertigung, Pergament, angehängtes Siegel (fehlt)
Notes
Teile der Urkunde sind selbst mit einer Quarzlampe kaum zu lesen, vgl. deshalb StaM, Kopiare Fulda: K 434, f. 98r-99r.
Further information
Identifikation (Urkunde): Originaldatierung: Nach Cristis geburt in iare und an tage als vor stet geschrieben

Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Gopil von Bimbach (Byembach) bekundet, dass er von Heinrich [von Kranlucken], Abt von Fulda, und dem Konvent von Fulda eine im Folgenden inserierte Urkunde das Dorf Sunzenhausen (Suenzenhus) [unterhalb Rockenstuhl] betreffend erhalten hat. Gopil versichert, dem Wiederkauf des Dorfs nicht zu widersprechen und auch alle anderen Vereinbarungen einzuhalten. Siegelankündigung. Inserierte Urkunde von 1367 Juni 2: Heinrich [von Kranlucken], Abt von Fulda, bekundet mit Zustimmung des Dekans Dietrich und des Konvents von Fulda, dass er Gopil von Bimbach und dessen Erben das Dorf Sunzenhausen unterhalb Rockenstuhl gelegen (Suenzenhus under Rogkenstuel) mit allen Einkünften, Leuten und allem Zubehör, so wie es der Abt und das Kloster besessen haben, für 408 Pfund Heller Fuldaer Währung zum Wiederkauf verkauft hat. Ausgenommen davon ist das Gericht über Leute und Dorf und die allgemeine Steuer (gemeyne lantbete). Von der Kaufsumme hat Gopil 60 Pfund Heller für den Abt an Heinrich von Kechen bezahlt. Wie andere Urkunden belegen, hatten Gopil und sein verstorbener Bruder Apel weitere Ansprüche gegenüber Abt Heinrich in Höhe von 323 Pfund Heller. Auch ein Pferd Gopils war im Dienst des Abtes und Klosters beschädigt worden. Durch die Übergabe des Dorfs hat Gopil keine Ansprüche mehr gegenüber Heinrich. Abt und Kloster haben jederzeit für 408 Pfund Heller ein Rückkaufsrecht, dem nicht widersprochen werden kann. Ein Rückkauf muss zwei Monate vorher angekündigt werden. Auch Gopil kann das Geschäft rückabwickeln und muss dies zwei Monate vorher mitteilen. Sollte Gopil bei einem Rückkauf kein Geld vom Abt bekommen, hat er die Möglichkeit, das Dorf an einen anderen Lehnsmann des Klosters zu den gleichen Bedingungen, wie sie für Gopil gelten, zu verkaufen. Hierüber soll der Abt dem neuen Käufer eine Urkunde ausstellen, wie auch der neue Käufer dem Abt dies durch eine Urkunde bestätigen soll. Siegelankündigung des Abtes Heinrich und des Dekans Dietrich mit dem Konvent. (Nach Cristis geburt dryzenhundert iar in dem syben und sechzigisten iare an Mittewochen vor sent Bonifacien tage). (siehe Abbildungen: Vorderseite, Rückseite)

Vermerke (Urkunde): Siegler: [Gopil von Bimbach]

Vermerke (Urkunde): Weitere Überlieferung: StaM, Kopiare Fulda: K 434, f. 98r-99r

Context
Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a] >> Reichsabtei, Stift >> 1361-1370
Holding
Urk. 75 Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a]

Date of creation
1367 Juni 2

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Last update
10.06.2025, 9:13 AM CEST

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Object type

  • Urkunde

Time of origin

  • 1367 Juni 2

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