Archivale
An Johann Wendel Kurrer, Doctor der Rechte und Syndicus der Reichsstadt Reuttlingen, den Schwager des Unterzeichneten
Regest: Auf eine entsprechende Anfrage des Adressaten antwortet der Unterzeichnete, dass das in Verwahrung genommene Mägdlin, das sich auf Verleitung durch die Base soweit von dem bösen Geist hat verführen lassen, dass es gleichsam dessen mancipium (= Eigentum, Sklavin) und von ihm ganz besessen ist, zuerst mit einem ordentlichen Pfleger zu versehen, alsdann in ordnungsmässiger Weise peinlich zu beklagen (= anzuklagen) und seine Verantwortung und Verteidigung anzuhören, auch soweit nötig Weisung (= Beweis) zu führen ist. Dann kann solches alles dem Unterzeichneten verschlossen zugeschickt werden. Er hat sich darauf dem Recht gemäss zu resolvieren (= entschliessen) und dem Magistrat und der Obrigkeit sein Bedenken (= Gutachten) zu übersenden. Denn würde ausser (= ausserhalb, ohne) solcher ordentlichen rechtlichen Prozedur gegen das Mägdlin etwas vorgenommen, so würde nicht nur eine unverantwortliche Nullität (= Nichtigkeit, Ungültigkeit), wodurch der Reichsstadt Reuttlingen grosses Ungemach zugehen (= widerfahren) könnte, und ein nicht wiederzubringender (= wieder gutzumachender) Fehler begangen, sondern auch jedes Richters Gewissen hart belegt (= belastet) werden.
- Archivaliensignatur
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A 2 f (Hexenprozesse) Nr. A 2 f (Hexenprozesse) Nr. 7768
- Formalbeschreibung
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Beschreibstoff: Pap.
- Sonstige Erschließungsangaben
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Ausstellungsort: Tübingen
Zeugen / Siegler / Unterschriften: Martin Neuffer
Siegel (Erhaltung): auf der Rückseite Petschaft-Abdruck
Bemerkungen: miserable Handschrift
Genetisches Stadium: Or.
- Kontext
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Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 23-25) >> Bd. 23 Hexenprozesse
- Bestand
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A 2 f (Hexenprozesse) Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 23-25)
- Laufzeit
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1637 November 12
- Weitere Objektseiten
- Letzte Aktualisierung
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20.03.2025, 11:14 MEZ
Datenpartner
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Objekttyp
- Archivale
Entstanden
- 1637 November 12