Abschnitt
Formul des Eydes, welcher den Vormündern zu Erstattung vorgeleget werden soll
- Language
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Deutsch
- Bibliographic citation
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Puncta, Welche In Aemtern, Gerichten und Städten, des Fürstenthums Gotha, denen Vormündern bey dero Bestätigung fürzuhalten und zu communiciren, darauf sie zu verpflichten, und nach welchen sie sich bey dero Verwaltung eigentlich zu achten : wie solche in der Landes-Ordnung pag. 190. bis 219. sub n. 2. & 3. enthalten, samt deren Erläuter- und Verbesserung, auf sonderbahre Gnädige Landes-Fürstl. Verordnung publicirt im Jahr 1738.
- Published
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1738 -
- Last update
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09.04.2025, 1:04 PM CEST
Data provider
Niedersächsische Staats- und Universitätsbibliothek Göttingen. If you have any questions about the object, please contact the data provider.
Object type
- Abschnitt
Time of origin
- 1738 -