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Formul des Eydes, welcher den Vormündern zu Erstattung vorgeleget werden soll

Formul des Eydes, welcher den Vormündern zu Erstattung vorgeleget werden soll

Digitalisierung: Niedersächsische Staats- und Universitätsbibliothek

Public Domain Mark 1.0 Universell

Sprache
Deutsch

Erschienen in
Puncta, Welche In Aemtern, Gerichten und Städten, des Fürstenthums Gotha, denen Vormündern bey dero Bestätigung fürzuhalten und zu communiciren, darauf sie zu verpflichten, und nach welchen sie sich bey dero Verwaltung eigentlich zu achten : wie solche in der Landes-Ordnung pag. 190. bis 219. sub n. 2. & 3. enthalten, samt deren Erläuter- und Verbesserung, auf sonderbahre Gnädige Landes-Fürstl. Verordnung publicirt im Jahr 1738.

Erschienen
1738 -

Letzte Aktualisierung
26.05.2025, 15:49 MESZ

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Objekttyp

  • Abschnitt

Entstanden

  • 1738 -

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