Abschnitt
Formul des Eydes, welcher den Vormündern zu Erstattung vorgeleget werden soll
- Sprache
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Deutsch
- Erschienen in
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Puncta, Welche In Aemtern, Gerichten und Städten, des Fürstenthums Gotha, denen Vormündern bey dero Bestätigung fürzuhalten und zu communiciren, darauf sie zu verpflichten, und nach welchen sie sich bey dero Verwaltung eigentlich zu achten : wie solche in der Landes-Ordnung pag. 190. bis 219. sub n. 2. & 3. enthalten, samt deren Erläuter- und Verbesserung, auf sonderbahre Gnädige Landes-Fürstl. Verordnung publicirt im Jahr 1738.
- Erschienen
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1738 -
- Letzte Aktualisierung
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26.05.2025, 15:49 MESZ
Datenpartner
Niedersächsische Staats- und Universitätsbibliothek Göttingen. Bei Fragen zum Objekt wenden Sie sich bitte an den Datenpartner.
Objekttyp
- Abschnitt
Entstanden
- 1738 -