Urkunden

Theiß Keßlar, sesshaft zu Nürtingen, wegen sittenlosen Lebenswandels, auch Bruchs früherer Verschreibungen und Urteile aus Furcht vor Strafe landflüchtig gewesen, jedoch auf die Fürbitte des Rates der Stadt Munderkingen unter folgenden Bedingungen wieder begnadigt und eingelassen, künftig bei seinen Kindern in Nürtingen zu leben und zu wohnen, seine dem Verfangenschaftsrecht unterworfen Güter freiwillig zu übergeben, sie nicht zu verkümmern oder zu beschweren, sondern lediglich die Nutznießung von ihnen zu haben, die er aber für den Fall, dass er die Güter erneut belasten würde, an seine Kinder verlieren und damit alle rechtlichen Ansprüche an sie einbüßen sollte (was auch einer ganzen Gemeinde zu Nürtingen öffentlich bekannt gemacht werden soll), ferner den früher ergangenen Gerichtsurteilen nachzuleben, auch gegen seinen Schwager Martin Kupferschmid zu Nürtingen jederzeit Friede zu halten, erneuert seine Erbhuldigung und gelobt unter Eid, allen Punkten und Artikeln dieser Begnadigung nachzuleben und schwört U. Keßlar war schon in den vergangenen Jahren wegen seines strafbaren Lebenswandels wiederholt verurteilt worden und hatte U. schwören müssen. Das erstemal war er wegen seiner Beteiligung an den Bauernunruhen eingesperrt und auf Verschreibung und das eidliche Versprechen, sich künftig wohl zu verhalten, begnadigt und freigelassen worden. Danach aber hatte er gegen Treu und Eid ein verschwenderisches und lasterhaftes Leben mit Zank und Hader geführt, vornehmlich aber auf dem freien Jahrmarkt zu Grötzingen seinen Schwager öffentlich beschimpft und zu erschießen gedroht, weshalb er Frieden geloben und seinen Schwager laut Gerichtsurteil in seiner Ehre wiederherstellen und schadlos halten musste. Unabhängig davon war wegen seines Verhaltens auf dem Jahrmarkt zu Grötzingen und wiederholter Übertretung früherer Gelübde vor dem Stadtgericht zu Nürtingen beklagt und zu 8 Tagen Turmhaft bei Wasser und Brot (über die bereits erlittene Untersuchungshaft hinaus) und zu der eidlichen Verpflichtung verurteilt worden, künftig keine Wehr und Waffen außer einem abgebrochenen Brotmesser zu tragen, auch keine offene Zechen zu besuchen, außer wenn er seinem Handwerk über Land nachgehen müsse (in welchem Falle ihm eine "gepürliche" Zeche, Imbiss und Nachtmahl erlaubt wurden), wobei ihm aber im Fall der Übertretung jedes Mal eine Turmhaft von 1 Monat bei Wasser und Brot angedroht war. Keßlar brach aber auch dieses Urteil und entführte die Ehefrau eines andern, die früher Magd bei ihm gewesen war, über Land, obwohl er mehrmals dem Vogt hatte versprechen müssen, von diesem Weibe und seiner unehrbaren Haushaltung abzustehen, zog mit ihr im Land hin und her, erzeugte mit ihr ein Kind, und ließ seine Kinder unversorgt in Nürtingen sitzen.

Digitalisierung: Landesarchiv Baden-Württemberg

Namensnennung 3.0 Deutschland

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Archivaliensignatur
Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Hauptstaatsarchiv Stuttgart, A 44 U 3570
Sonstige Erschließungsangaben
Siegler: Vogt und Richter zu Nürtingen mit dem Sekret-S. der Stadt

Überlieferungsart: Ausfertigung

Vermerke: Libell, 6 Bl.; 1 S. an weißer Kordel

Anmerkungen: vgl. U. Nr. 3549, 3572

Kontext
Urfehden >> 6. Band 6: Amt / Vogtei Nagold bis Nürtingen >> 6.7 Nürtingen, Amt >> 6.7.1 Nürtingen, Stadt
Bestand
Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Hauptstaatsarchiv Stuttgart, A 44 Urfehden

Indexbegriff Person
Keßlar, Theiß
Kupferschmid, Martin
Indexbegriff Ort
Munderkingen UL
Nürtingen ES

Laufzeit
1534 Februar 13

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Rechteinformation
Letzte Aktualisierung
20.01.2023, 16:50 MEZ

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Objekttyp

  • Urkunden

Entstanden

  • 1534 Februar 13

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