Urkunden
König Sigmund bestätigt und erneuert das der Stadt Nüremberg von Kaiser Karl IV. am 5. April 1355 verliehene Derogations-Privileg (SS/C Nr. 23). - Siegler: der Aussteller.
- Reference number
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Reichsstadt Nürnberg, Kaiserliche Privilegien, Urkunden 261
- Former reference number
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KA/C Nr. 3
- Language of the material
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ger
- Notes
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Kopiert im A. Schwb. f. CXXIV{r} und N. Schwb. I. f. 191 und 192.
- Further information
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Ausstellungsort: Cremona
Originaldatierung: Geben zu Cremon in Lamparten 1414 des nehsten fritags nach sant Anthoni tage.
Medium: A = Analoges Archivalie
Jahr: 1414
Monat: 1
Tag: 19
Äußere Beschreibung: Ausf. Perg. mit anhandem großen Majestätswachssiegel (zerbrochen) an rotblauer Seidenschnur.
- Context
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Reichsstadt Nürnberg, Kaiserliche Privilegien, Urkunden >> Losungamt, 39 Laden >> Kaiserliche und Königliche Privilegien >> Sigismund als Römischer König (Lade KA/C)
- Holding
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Reichsstadt Nürnberg, Kaiserliche Privilegien, Urkunden
- Indexentry person
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Karl IV., Kaiser
Sigmund, Kaiser
- Indexentry place
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Cremona, Ausstellungsort
Nürnberg, Derogationsprivilegien
- Date of creation
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1414 Januar 19
- Other object pages
- Last update
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23.05.2025, 11:52 AM CEST
Data provider
Staatsarchiv Nürnberg. If you have any questions about the object, please contact the data provider.
Object type
- Urkunden
Time of origin
- 1414 Januar 19
Other Objects (12)

König Sigmund gibt in Bekräftigung früherer Privilegien seiner Vorfahren, der Kaiser Heinrich VII. und Karl IV. den Ratgeben und Schöpfen der Stadt Nuremberg Gewalt, dass sie, wenn ihnen dies auf ihren Eid notwendig erscheint, auf allerlei, es sei Korn, Getreide oder anderes, Ungelt setzen, dies von den Bürgern sowohl als Ausleuten nehmen und in der Stadt gemeinen Nutzen kehren und wenden mögen. - Siegler: der Aussteller.

Ordnung und Gesetz König Sigmunds, worin er unter Berufung auf Kaiser Karls IV. Metzer Goldene Bulle (Kapitel 16), auf die Richtung zu Eger zwischen den Fürsten, Herren und Reichsstädten sowie auf den Wormser Brief König Heinrichs (VII.) vom 1. Mai 1231 gebietet, dass fürderhin kein Fürst, Graf, Herr, Ritter oder Knecht und keine Stadt Pfahlbürger, Pfahlbürgerinnen und Muntleute, sie seien geistlich oder weltlich, empfangen und halten, auch keine Eigenleute, "nachjagende vogtlute" und unverrechnete Amtleute als Bürger in die Städte aufnehmen, endlich keine Bündnisse und Einigungen ohne des Reichs Wissen Gunst und Willen errichten und eingehen sollen. - Siegler: der Aussteller.
