Urkunden

1609 Januar 13

Regest: Vor Adam Schmidberger, Schultheiß zu Weissenburg, Hans Solt, Michael Aull, Peter Menger, Hans Khänlein, Bartholomeus Scheid, Stanislaus Müllberger und Hans Kück, Schöffen des dortigen Gerichts, verkaufen Hans Hammer der Rebmann, Bürger allhier, und sein Ehhausfrau Elisabetha sowie Erhard Eppel, Bürger allhier, und seine Ehhausfrau Anna auf Wiederkauf und ablösbar an Barbara Körnerin, Witwe des verstorbenen Herrn Johann Bochen, alten Rennmeisters zu Bitsch, und ihre Erben oder den rechtmäßigen Inhabern dieses Briefs 5 Gulden jährlicher Gulten Weissenburger Währung, jährlich auf Johann Baptist (24. Juni), erstmals 1609, ohne Kosten und Schaden der Käuferin zu reichen und zu zahlen. Der Kaufpreis beträgt 100 Gulden Weissenburger Währung, die die Käuferin an die Verkäufer bar bezahlt hat. Damit aber die Käuferin, ihre Erben und Inhaber dieses Briefes der Bezahlung der Gülte auf den bestimmten jährlichen Termin sowie des Hauptgeldes besser gesichert seien, setzen die Verkäufer zu Unterpfändern, und zwar Hans Hammer 1/2 Morgen ledigen eigenen Weingarten an der Breitwiesen zwischen Heinrich Hüter und Herrn Michel Kellers Erben, oben Marzolf Lausterken, unten Herr Michael Heinzen, ferner 3 Viertel ledigen eigenen Acker gelegen in der Steigen zwischen Peter Schirm und Paulus Knodien, oben ein guter Weg und unten auch ein Weg; Erhard Eppel setzt 1 1/2 Viertel Weingarten in der Forbach zwischen Marx Fauchen und Hans Khanen, oben Herr Hans Klingen, unten Wendel Osterdagen, belastet mit ehemals 3 1/2 Pfennig Zins in den Eichhoff, sonst ledig und eigen, dazu 1 Viertel ledigen eigenen Weingarten im Bockeler gelegen zwischen Marx Fauchen und Wendel Osterdag, Pfarrherrn zu Hoffen, oben Marx Fauchen und unten die Landstraße, keinen anderen verhaftet oder verpfändet als nur den Verkäufern. Diese geloben an Eidesstatt, wenn sie oder ihre Erben mit der Zahlung der Gülten ein oder mehrere Jahre säumig werden, dann sollen und mögen die Käuferin, ihre Erben oder Inhaber dieses Briefes auf bestimmte Unterpfänder klagen, sie mit Recht vor dem Staffelgericht allhier an sich ziehen und bringen und dann damit tun und lassen wie gewöhnlich und Recht ist. Auch ist vorbehalten, daß die Käuferin "ob ihnen daran abgieng", weiter auf alle andere Hab und Güter der Verkäufer und deren Erben so lang und viel greifen mögen, bis ihnen wegen aller ausstehenden Zinsen und Hauptgeld (-guth) samt Kosten und Schaden völlig Genüge geschehen ist. Auch ist besonders vereinbart, in dem Jahr, in dem die Verkäufer oder ihre Erben vor Weihnachten der Käuferin oder den Inhabern dieses Briefs 100 Gulden Hauptgeld in vorgenannter Währung bezahlen, sollen die Verkäufer damit die 5 Gulden Zins wieder zurückkaufen und ablösen, dieser Brief dann gebrochen und die Unterpfänder aus der Haftung entlassen werden. Auch wenn über kurz oder lang den Verkäufern das Hauptgeld gekündigt wird, sind sie verpflichtet, es zurückzuzahlen.Siegler: Adam Schmidberger, Schultheiß auf Bitten der Parteien und von Gerichts wegen mit seinem Siegel. Gerechtfertigt durch Herrn Michael Aullen. Or. Perg., anhängendes Siegel ab. Auf der Rückseite: Gültbrieff Barbarae Körnerin H. Joan Bochen sehlig alten Rentmeisters zu Bitsch, hinderlaßene witibe uber 5 fl. Zinß, fällig uff Johanns Baptistae mit 100 fl. Hauptgeltz ablosig samethaften, gibt Hanß Hammer der Rebmann, burger alhie, und Elizabetha uxor, auch Erhard Eppel und Anna uxor. - Hierin ist auch abgeredt worden, daß Hans Hammer alle jhaer allein den Zinß geben und bey dem Erhard Eppel sein theil erfordern soll und ... allein der ... ... (?) - Annas sehl(ig) (?) Kinder. B. - Num. 2. - 1609 - Anna Bochin.

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4KG 003B Meisenheim Meisenheim

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24.06.2025, 13:48 MESZ

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  • Urkunde (vormodern)

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