Urkunden

Eberhard von Sp., Sohn des Grafen Simon, und seine Frau Elisabeth (Lysa) bekunden, sich wegen der Klagen auf Eberhards väterliches und mütterliches Erbe, Eigen, Lehen, Erbe, Mannen, Burg- oder Dienstmannen mit Eberhards Verwandten (neu{o}en) Simon und Johann Grafen von Sp. geeinigt zu haben. Gegen diese Grafen, Emich Chorbischof zu Lüttich (Lu{o}tche), deren Geschwister oder Erben werden sie künftig vor weltlichen oder geistlichen Gerichten keine Klagen erheben. Die Grafen Simon und Johann übergeben mit Zustimmung ihrer Geschwister ihrem Vetter Eberhard das Haus Neef (Neiu{o}en) mit allen Rechten und Zubehör sowie 200 Mark Geld, die auf das Haus angewiesen werden sollen. Eventuelle Fehlbeträge sind auf das Amt Sohren (Soren) an Gericht und andere Gülten anzuweisen. Außerdem erhalten die Eheleute ein Fünftel der Anteile der beiden Grafen an Haus und Tal zu Dill (Dille), soweit dessen Bezirk reicht, mit dem fünften Teil der Burgmannen, die Eberhards Vater dort hatte, schließlich den Wald "rorstru{o}th". Die Grafen versprechen, die Eberhard zugefallenen Leute nicht in ihren Festen und Landen aufzunehmen; dies gilt auch umgekehrt. Falls Eberhard die genannten Gülte verkaufen will, hat er sie zuerst den Grafen und ihren Erben für 10 Mark in Kirchberg (Kirperch) gängiger Pfennige pro Mark Gülte anzubieten. Wenn er das Haus verkaufen will, soll der Preis von 2 oder 3 Verwandten (mage) festgesetzt werden. Binnen Jahresfrist nach dem Angebot ist der Preis zu zahlen. Wollen die Grafen nicht kaufen, hat Eberhard Haus oder Gülte den nächsten Erben anzubieten; wollen auch diese nicht, kann er sie anderweitig veräußern. Er darf die Güter nicht aus Haß oder Neid verschenken oder vergeben, um den Brüdern und deren Erben zu schaden. Falls Eberhard, Elisabeth oder ihre Erben das brechen, sind sie treulos, meineidig und ehrlos. Das Gut fällt dann wieder den Grafen und ihren Erben zu. Es siegeln (1) Eberhard und (2) Elisabeth, die Grafen (3) Simon und (4) Johann sowie (5) Chorbischof Emich, Gebrüder von Sp.; alle gemeinsam bitten (6) Eberhard und (7) Walram Grafen von Zweibrücken (Zu{o}eenbru{o}cken) (a), (8) Heinrich Grafen von Solms (b), (9) dessen Bruder Hermann, ihre Verwandten (mage), sowie (10) Johann Herrn von Braunshorn (Bru{o}ns-) um Mitbesiegelung. Diese kündigen ihre Siegel an. (a) Lesart in B: "Zweinbruckin". (b) Lesart in B: "Solmes". (c) Lesart in B: "geben".

Digitalisierung: Bayerisches Hauptstaatsarchiv

CC0 1.0 Universell

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Archivaliensignatur
Grafschaft Sponheim Urkunden, BayHStA, Grafschaft Sponheim Urkunden 88/II
Alt-/Vorsignatur
Rheinpfälzer U 5704, Straßburg E 5142/24
Sprache der Unterlagen
ger
Bemerkungen
Abschrift
Sonstige Erschließungsangaben
Originaldatierung: "Dirre brif wart gebin (c) zu Kirperch 1299 an sante Gallen dage."

Unternummer: II

Medium: A = Analoges Archivalie

Jahr: 1299

Monat: Oktober

Tag: 16

Äußere Beschreibung: Ausf.: B: M Gft. Sp. U 88 II. Siegel angeh., 1 - 8 ab, von 2 - 4 Reste der Presseln. 9) wie vor, hbraun, l besch. 10) wie vor, braun, Rest. Abschr.: ebenda (AS: Sp. U 791, beglaubigt, 1778, mit Nachzeichnung der Siegel 3, 7, 9 und 10, nach B). In Nr. 13953 (beglaubigt, 1779, nach A). KA 67/1340 fol. 85. M 383/12 fol. 166'. Druck: Wilhelm, Corpus IV Nr. 3502. Reg.: MRR 4 Nr. 2944.

Kontext
Grafschaft Sponheim Urkunden >> 1251-1300
Bestand
Grafschaft Sponheim Urkunden

Provenienz
Grafschaft Sponheim Urkunden
Laufzeit
1299 Oktober 16

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Letzte Aktualisierung
03.04.2025, 13:39 MESZ

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Objekttyp

  • Urkunden

Beteiligte

  • Grafschaft Sponheim Urkunden

Entstanden

  • 1299 Oktober 16

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