Urkunden

Johann, Herr zu Schwarzenberg, entscheidet in dem Streit zwischen Bischof Lorenz (von Bibra 1495 - 1519) zu Würzburg, Herzog zu Franken, und Graf Michel zu Wertheim wie folgt: An der Zent zu Remlingen und Michelrieth soll im Beisein des schweigenden Würzburger Zentgrafen, den der Bischof schicken kann wegen des Stiftes Häusern zu Rothenfels und Homburg (Hohemberg) und wegen der Grafschaft Wertheim, der Wertheimer Zentgraf wegen der Herrschaft Wertheim richten und den Stab halten an den 3 geschworenen Gerichtstagen, und des Grafen Michel Zentgraf soll die "Zentpflicht". das Gelübde und den Eid von jedem Zentmann entgegennehmen. Die Zentleute sollen aber dem Stift und der Grafschaft schwören, "der zenth inn zentbaren Sachen gehorsam zu sein, und was an die zenth gehort, dasselbig furzubringen, nemlich mords, dyberei, flissender wunden, geferliche und diepliche verruckung reyn und steyn halber und was hals und handt antrifft rwghe thun, wie von alter herkommen ist." Wer altem Herkommen nach in Gnad oder Pein geteilt wird, dessen Strafe soll nicht über 3 fl. betragen, wenn er 50 fl. Wert über seine Schuld besitzt; hat er mehr oder weniger, so soll die Buße nach seiner "Nahrung" jener Strafsumme entsprechend festgesetzt werden. Die Buße soll zufallen, wem sie dem Herkommen nach gebührt. Von den Bußen und Gefälle der Zent zu Michelrieth sollen dem Bischof zu Würzburg und seinem schweigenden Zentgrafen 2/3, näml. 1/3 wegen Rotenfels und 1/3 wegen Homburg zufallen, dem Grafen zu Wertheim und seinem Zentgrafen aber 1/3. Von der Zent zu Remlingen sollen der Bischof und sein Zentgraf wegen Hohenberg 1/3, der Graf und sein Zentgraf 2/3 erhalten. Die Eigenleute, welche auf bischöflichem Besitztum wohnen, aber als Leibeigene nach Wertheim gehören, es seien Männer, Frauen oder Kinder, sollen von nun an dem Bischof gehören. Doch hat der Graf Michel hierbei seine Eigenleute zu Michelrieth und Oberwittbach ausgenommen, da er wegen ihnen mit Philipp, Vogts zu Triefenstein, im Streit liegt. Umgekehrt fallen die Würzburger Leibeigenen auf Wertheimer Grund dem Grafen zu. Der Bischof soll also auf Wertheimer Gebiet Leibeigene weder haben noch gewinnen und umgekehrt der Graf auf Würzburger Gebiet. Für die Leibesbede, die hiermit der Graf dem Bischof übergibt, soll nach genauer Beweisführung und Gewere 20 fl. für 1 fl. bezahlt werden. Die Bede soll berechnet werden nach der "Besatzung" des vergangenen Jahres. Für die Eigenleute, die der Graf gegenüber dem Bischof abgibt, soll der Bischof 300 fl. gegen Quittung zahlen. Kommen der Bischof oder Graf künftig in den Besitz von Ortschaften, in denen Leibeigene des andern wohnen, so können sie einen Eigenmann, der ein Huhn und 12 d. gibt mit 1 fl., einen Eigenmann der Besthaupt gibt, mit 3 fl., eine Frau, "die Kinder trägt", mit 3 fl. ein Mädchen über 12 Jahre mit 1 fl. ein Mädchen oder einen Buben unter 12 Jahren 2 mit 1 fl abkaufen. Leibesbede solcher Eigenleute soll nach den obigen Bestimmungen abgelöst werden. Auch Fremden sollen mit Geld abgelöst werden. Das alles nach dem Urteil der Schiedsleuten. Der Vertrag soll dem Schiedsspruch, der einst zwischen Bischof Rudolf (von Scherenberg 1466 - 1495) und Graf Johann (III.) sel. gefällt wurde und das Datum trägt: am mitwochen nach dem sontag domine (recte dominica) palmarum 1492 (18. April) und den anderen Verträgen zwischen des Bischofs Vorfahren und der Grafschaft Wertheim keinen Eintrag tun, soweit nicht Punkte dieser Verträge durch diesen Vertrag geändert oder aufgehoben sind.

Digitalisierung: Landesarchiv Baden-Württemberg

Namensnennung 3.0 Deutschland

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Archivaliensignatur
Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Staatsarchiv Wertheim, G-Rep. 9 Lade XIII-XIV Nr. 83
Sonstige Erschließungsangaben
Überlieferungsart: Ausfertigung

Siegelbeschreibung: 4 Siegel, 2 Schalen verletzt

Besonderheiten: Original, Pergament, 4 Siegel, 2 Schalen verletzt

Kontext
Rezesse, Verträge und Spruchbriefe (Lade XIII-XIV) >> 3. 1500-1599
Bestand
Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Staatsarchiv Wertheim, G-Rep. 9 Rezesse, Verträge und Spruchbriefe (Lade XIII-XIV)

Laufzeit
1505 Oktober 7 (Geb am dinstag nach sant Franciscen tag 1505)

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Letzte Aktualisierung
26.03.2024, 09:05 MEZ

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Objekttyp

  • Urkunden

Entstanden

  • 1505 Oktober 7 (Geb am dinstag nach sant Franciscen tag 1505)

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