Zivilprozessakte

Wilhelm Graf von Wied, Runkel und Isenburg gegen Heinrich Graf von Sayn, Hachenburg

Enthält: Quad. 5, 6: Weistümer für Rückeroth (1502, 1553)

Darin auch: Quad. 7: Lageplan betr. Landes- und Gerichtsbezirksgrenzen im Bann Maxsain (koloriert 1597)

Archivaliensignatur
1, 2167
Sonstige Erschließungsangaben
Weitere Angaben (Prozessakte): Sachverhalt: Anspruch auf Feststellung der Nichtigkeit des peinlichen Verfahrens des Schöffengerichtes zu Hachenburg gegen den wiedischen Leibeigenen Johann Alers, der, gebürtig und wohnhaft zu Selters, in Selters verhaftet, vom saynischen Rentmeister zu Altenkirchen Johann Brinck nach vorausgegangener Haft und Folter vor dem Schöffengericht angeklagt und, ohne dass Alers einen Verteidiger hätte nehmen können, unter mehrfachen Verstößen gegen die CCC zum Tode verurteilt und vor den Toren Hachenburgs enthauptet worden war, da nicht nur das Strafverfahren rechtsfehlerhaft war, sondern Selters im Bann Maxsain, als zum Vest Rückeroth gehörig, unter der ausschließlichen Hochgerichtsbarkeit des Klägers steht und der Beklagte im fraglichen Gebiet nur Hofrechte geltend machen kann, mithin keine Gerichtsbarkeit über den Hingerichteten hatte, wohingegen nach Einlassung des Beklagten der Bann Maxsain unter der Landeshoheit, somit auch unter der peinlichen Gerichtsbarkeit des Beklagten stand, Anspruch auf Zahlung einer Summe von 6000 fl. wegen Verletzung der Gerichtsbarkeit des Klägers und wegen der Hinrichtung eines wiedischen Leibeigenen (unvollständig)

Kontext
Reichskammergericht >> 1 Nassauische Akten >> 1.1 Prozessakten
Bestand
1 Reichskammergericht

Laufzeit
(1502-) 1597-1603

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Letzte Aktualisierung
17.06.2025, 14:09 MESZ

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Objekttyp

  • Zivilprozessakte

Entstanden

  • (1502-) 1597-1603

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