Edikt | Monografie
Edict, Daß Niemand sich unterstehen solle, ohne der Krieges- und Domainen-Cammer Consens einem Amte, Kirchspiel, Dorff- oder Bauerschafft, einige Gelder, bey Verlust derselben, zu leyhen : Cleve den 3ten Octobr. 1752.
- Standort
-
Universitäts- und Landesbibliothek Sachsen-Anhalt -- Kg 4691, 2° (1) (322)
- VD 18
-
90713516
- Umfang
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[2] Bl. ; 2°
- Sprache
-
Deutsch
- Beteiligte Personen und Organisationen
- Erschienen
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Cleve : Sitzmann , 1752
- Förderung
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Deutsche Forschungsgemeinschaft
- DOI
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doi:10.25673/74408
- URN
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urn:nbn:de:gbv:3:1-824825
- Letzte Aktualisierung
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02.06.2025, 12:30 MESZ
Datenpartner
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg, Universitäts- und Landesbibliothek Sachsen-Anhalt. Bei Fragen zum Objekt wenden Sie sich bitte an den Datenpartner.
Objekttyp
- Edikt ; Monografie
Beteiligte
Entstanden
- Cleve : Sitzmann , 1752
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Edict, daß die Membra derer Krieges- und Domainnen-Cammern, und derer Justitz-Collegiorum, auch alle diejenigen, die zu Administration der Justitz bestellet sind, von ihren Subalternen, desgleichen von Beamten, Stadt-Cämmerern, Rendanten, Königl. oder Publiquen-Gelder, Kauff-Leuten und Juden, kein Geld, weder auf Wechsel, noch Obligation oder Schein, lehnen sollen : d. d. Berlin, den 20. Mart. 1752.

Edict, Daß sämtlichen Posamentier-Gewercken In denen Königl. Preußischen Landen, Neben ihren Gewöhnlichen Stühlen, Auch Band-Mühlen, Dergleichen in der Schweitz üblich, anzulegen, und darauf zu arbeiten verstattet, Auch denen, auf solchen Band-Mühlen arbeitenden Gesellen und Lehr-Burschen solches an ihrer Zunfftmäßigkeit unschädlich seyn und keinen Vorwurff machen, vielmehr solcher bishero noch beybehaltene Gewercks-Mißbrauch In sämtlichen Königl. Landen gäntzlich abgeschaffet seyn solle : De Dato, Berlin den 18. Julii 1749.

Erneuertes Edict, Daß Niemand Wes Standes und Condition er sey Welcher unter der Väterlichen oder der Vormünder und Curatoren Gewalt stehet, Ohne des Vatern, Vormund, oder Curatoris Consens und Vorwissen Geld oder Geldes Werth Leihen, borgen oder vorschiessen solle : De Dato Berlin, den 7. October 1749
![Allgemeines Edict, Daß keiner Von Adel, noch andere Vasallen Insonderheit weder hohe und niedere Stiffter, noch Ballayen, Dohm-Capitul, Commenden, Prælaturen, Clöster, oder andere Pia Corpora, Städte und Communen [et]c. so Dörffer und Land-Güter besitzen, Bey Ein Hundert Ducaten Straffe zur Invaliden-Casse, sich unterstehen sollen, in und bey ihren Güthern Bauer- und Cossäthen-Höfe eingehen zu lassen, und die Aecker und Wiesen davon an sich zu ziehen, oder zu Vorwerckern zu schlagen, noch weniger davon neue Vorwercke anzulegen, Ein solches auch selbst in denen Königl. Aemtern beobachtet, Die Land-Räthe, bey Vermeidung einer Straffe von Ein Hundert Thlr. wenn sie solches binnen Jahr und Tag nicht anzeigen, darauf besonders Acht haben und davor stehen sollen : De Dato Berlin, den 12. Augusti 1749.](https://iiif.deutsche-digitale-bibliothek.de/image/2/7bdbc360-9786-4a05-b536-5d8fc6be22f6/full/!306,450/0/default.jpg)