Text
Jag vnd Forstrecht, Das ist: Vndericht Chur- und Fürstlicher Landt, auch Graff und Herrschafften, vnnd anderen Obrigkeiten, Gebiet, von verhauwung vnd widerhauwung der Wäld vnd gehöltz, Auch den Wildtbänen, Fischereyen vnd was solchem anhangt, wie die nach Keyserlichen vnd Fürstlichen gemeinen Rechten, Gebrauch vnd gelegenheit, in guter Ordnung zuhalten, vnd in besser form anzurichten : Weiter sind herzu kommen etliche gute Consilia, wie sie in etlichen an dem Hochlöblichen Keyserlichen Cammergericht Rechthengigen Sachen, dieser Materien referirt, vnd mit Urtheil seind entscheiden worden. Sampt etlichen guten Collectanien, dergleichen hievor nie gedruckt sind
- Weitere Titel
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Jag und Forstrecht, Das ist: Undericht Chur- und Fürstlicher Landt, auch Graff und Herrschafften, unnd anderen Obrigkeiten, Gebiet, von verhauwung und widerhauwung der Wäld und gehöltz, Auch den Wildbänen, Fischereyen und was solchem anhangt, wie die nach Keyserlichen und Fürstlichen gemeinen Rechten, Gebrauch und gelegenheit, in guter Ordnung zuhalten, und in besser form anzurichten
Jagd- Unterricht kur- Land Graf Herrschaften Verhauung Widerhauung Wälder Gehölz Fischereien Kammergericht Urteil
- Standort
-
München, Bayerische Staatsbibliothek -- Res/2 J.germ. 61
- VD16
-
VD16 M 4998
- Umfang
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[4], 185 Bl.
- Ausgabe
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jetzunder von jm auffs neuwe widerumb, dem gemeinem Nutz zu gutem, mit fleiß corrigiert, vnd mit dreyen Theilen gemehrt vnd gebessert
- Anmerkungen
-
Ill.
- Ereignis
-
Veröffentlichung
- (wo)
-
Franckfurt
- (wer)
-
Feyerabend
- (wann)
-
1581
- Urheber
- URN
-
urn:nbn:de:bvb:12-bsb00087618-8
- Letzte Aktualisierung
-
27.11.2025, 08:52 MEZ
Datenpartner
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Objekttyp
- Text
Beteiligte
- Meurer, Noe (Verfasser)
- Feyerabend
Entstanden
- 1581
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Jag- vnnd Forstrecht, Das ist: Underricht Chur: vnd Fürstlicher Lande, auch Graff vnd Herrschafften, vnd anderen Obrigkeiten Gebiet von verhawung vnd widerhawung der Wälde vnd Gehöltz, Auch den Wildbanen, Fischereyen, vnd was solchem anhangt, wie die nach Keyserlichen vnd Fürstlichen gemeynen Rechten gebrauch vnd gelegenheit in guter Ordnung zu halten, vnd in besser Form anzurichten : Weiter seind hierzu kommen etliche gute Consilia ...
Jag- vnnd Forstrecht, Das ist: Underricht Chur: vnd Fürstlicher Lande, auch Graff vnd Herrschafften, vnd anderen Obrigkeiten Gebiet von verhawung vnd widerhawung der Wälde vnd Gehöltz, Auch den Wildbanen, Fischereyen, vnd was solchem anhangt, wie die nach Keyserlichen vnd Fürstlichen gemeynen Rechten gebrauch vnd gelegenheit in guter Ordnung zu halten, vnd in besser Form anzurichten : Weiter seind hierzu kommen etliche gute Consilia ...
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