Urkunden
Thoman Karer d.J. bekennt, daß Abt Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten ihm, seiner Ehefrau und seinen Kindern ein Gut in Unterwaldhausen verliehen hat, das früher Thoman Karer, Vetter des Ausstellers innehatte. Die Beliehenen müssen das Gut persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand erhalten. Sie dürfen es nicht schlaizen, verpfänden oder verkaufen. Jährlich sind zu Martini bzw. den üblichen Zeiten an Zins und Hubgeld zu entrichten: 9 Scheffel beider Korn, 15 ß d, 60 Eier, 3 Herbsthühner, 1 Fasnachthenne. Wenn die Beliehenen eine Ungenossamenehe eingehen oder sonst dem Kloster flüchtig bzw. ungehorsam werden, verlieren sie ihr Leiherecht ("Lehenschaft"). Bei Heimfall des Guts müssen Dritteil und Heurichte zurückgelassen werden. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht.
- Reference number
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Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Hauptstaatsarchiv Stuttgart, B 522 III U 417
- Former reference number
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fasc. 028 n. 03
- Dimensions
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24 x 35,8 (Höhe x Breite)
- Language of the material
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Deutsch
- Further information
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Aussteller: Thoman Karer d.J.
Empfänger: Abt Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten
Siegler: Junker Mark Schellenberger, Reichsunterlandvogt in Schwaben
Überlieferungsart: Ausfertigung
Siegelbeschreibung: 1 S.
- Context
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Weingarten, Benediktinerkloster: Urkunden III >> Urkunden >> 15. Jahrhundert
- Holding
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Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Hauptstaatsarchiv Stuttgart, B 522 III Weingarten, Benediktinerkloster: Urkunden III
Karer, Thoman d.Ä.
Karer, Thoman d.J.
Schellenberg, Märk von, Unterlandvogt
Weingarten, Jodok Bentelin; Abt
Unterwaldhausen RV
Unterwaldhausen RV; Einwohner
- Other object pages
- Rights
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Es gelten die Nutzungsbedingungen des Landesarchivs Baden-Württemberg.
- Last update
-
20.01.2023, 4:52 PM CET
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![Thoman Karer von Unterwaldhausen bekennt, daß Abt Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten ihm das Gut, das früher Erhard Kesenheimer innehatte, verliehen hat. Er muß es persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten, darf es aber nicht schlaizen, verpfänden oder verkaufen. Jährlich entrichtet er an Zins und Hubgeld 3 Scheffel beider Korn und 1 lb 4 ß d, ferner 30 Eier, 2 Herbsthühner und 1 Fasnachthuhn. Korn und Geld müssen an St. Martin bzw. acht Tage davor oder danach gereicht werden, die anderen Abgaben zu den üblichen Zeiten. Wenn die Beliehenen dem Kloster flüchtig oder ungehorsam werden, verlieren sie das Gut. In diesem Fall und nach ihrem Tod müssen Dritteil und Heurichte zurückbleiben. Aufwendungsersatz wird nicht gewährt.](/assets/placeholder/searchResultMediaNoDigitisedMedia.png)
Thoman Karer von Unterwaldhausen bekennt, daß Abt Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten ihm das Gut, das früher Erhard Kesenheimer innehatte, verliehen hat. Er muß es persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten, darf es aber nicht schlaizen, verpfänden oder verkaufen. Jährlich entrichtet er an Zins und Hubgeld 3 Scheffel beider Korn und 1 lb 4 ß d, ferner 30 Eier, 2 Herbsthühner und 1 Fasnachthuhn. Korn und Geld müssen an St. Martin bzw. acht Tage davor oder danach gereicht werden, die anderen Abgaben zu den üblichen Zeiten. Wenn die Beliehenen dem Kloster flüchtig oder ungehorsam werden, verlieren sie das Gut. In diesem Fall und nach ihrem Tod müssen Dritteil und Heurichte zurückbleiben. Aufwendungsersatz wird nicht gewährt.
![Thoman Karer von Unterwaldhausen schwört Urfehde, nachdem er wegen "ungehorsämy" in das Gefängnis des Abts Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten gekommen war. Er wird sich am Kloster nicht rächen, diesem gehorsam und "unfluchtsam" sein und keinen fremden Herren oder Schirm annehmen. Falls er mit dem Abt und Gotteshausleuten, insbesondere den Kirchenpflegern in Waldhausen, in Streit gerät, wird er sich mit dem Urteil des örtlichen Gerichts begnügen und keine fremden Gerichte anrufen. Wenn er sich nicht an seine Zusagen hält, zahlt er eine Strafe von 50 lb d. Als Bürgen, denen er Schadloshaltung verspricht, stellt er seinen Vetter Thoman Karer d.J., Konrad Stark, Heinz Güss und Hans Kempf in Oberwaldhausen.](/assets/placeholder/searchResultMediaNoDigitisedMedia.png)
Thoman Karer von Unterwaldhausen schwört Urfehde, nachdem er wegen "ungehorsämy" in das Gefängnis des Abts Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten gekommen war. Er wird sich am Kloster nicht rächen, diesem gehorsam und "unfluchtsam" sein und keinen fremden Herren oder Schirm annehmen. Falls er mit dem Abt und Gotteshausleuten, insbesondere den Kirchenpflegern in Waldhausen, in Streit gerät, wird er sich mit dem Urteil des örtlichen Gerichts begnügen und keine fremden Gerichte anrufen. Wenn er sich nicht an seine Zusagen hält, zahlt er eine Strafe von 50 lb d. Als Bürgen, denen er Schadloshaltung verspricht, stellt er seinen Vetter Thoman Karer d.J., Konrad Stark, Heinz Güss und Hans Kempf in Oberwaldhausen.
![Hans, Sohn des Thomas Karer zu Unterwaldhausen, bekennt, daß Abt Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten ihm, seiner Ehefrau Katharina und ihren Kindern auf Lebenszeit das Gütlein in Unterwaldhausen verliehen hat, das bisher der Vater des Ausstellers besaß und dem Abt mit einer Urkunde aufgegeben hatte. Die Beliehenen werden das Gütlein persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie werden es "niendert" schlaizen und nichts davon entfremden. Jährlich zu St. Martin bzw. den üblichen Zeiten reichen sie an Zins und Hubgeld 3 Scheffel beider Korn, halb Vesen, halb Hafer, 1 lb 4 ß d Zins, 1 Fasnachthenne und 30 Eier sowie eine "mesen garb". Wenn sie die Leihebedingungen nicht einhalten, eine Ungenossamenehe schließen oder dem Kloster ungehorsam und flüchtig werden, verlieren sie das Gütlein. Beim Abzug müssen sie Dritteil und Heurichte zurücklassen. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht.](/assets/placeholder/searchResultMediaNoDigitisedMedia.png)
Hans, Sohn des Thomas Karer zu Unterwaldhausen, bekennt, daß Abt Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten ihm, seiner Ehefrau Katharina und ihren Kindern auf Lebenszeit das Gütlein in Unterwaldhausen verliehen hat, das bisher der Vater des Ausstellers besaß und dem Abt mit einer Urkunde aufgegeben hatte. Die Beliehenen werden das Gütlein persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie werden es "niendert" schlaizen und nichts davon entfremden. Jährlich zu St. Martin bzw. den üblichen Zeiten reichen sie an Zins und Hubgeld 3 Scheffel beider Korn, halb Vesen, halb Hafer, 1 lb 4 ß d Zins, 1 Fasnachthenne und 30 Eier sowie eine "mesen garb". Wenn sie die Leihebedingungen nicht einhalten, eine Ungenossamenehe schließen oder dem Kloster ungehorsam und flüchtig werden, verlieren sie das Gütlein. Beim Abzug müssen sie Dritteil und Heurichte zurücklassen. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht.
![Heinz Spinnenhirn bekennt, daß Abt Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten ihm und seiner Ehefrau Nes Veser ("Vesar") das Gütlein in Unterankenreute verliehen hat, das bisher der Stiefvater des Ausstellers, Hans Martrer innehatte. Sie müssen das Gütlein persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten, dürfen es aber nicht schlaizen, verpfänden oder veräußern. Jährlich zu Martini müssen sie an Zins und Hubgeld entrichten: 3 Scheffel Hafer, 1 Gans und 1 Fasnachthenne sowie die Abgaben, die sonst von alters her auf dem Gütlein lasten. Wenn die Beliehenen Kinder bekommen, ist es auch diesen verliehen, doch müssen sie es selbst bewirtschaften. Bei Verstoß gegen die Leihebedingungen, Ungenossamenehe oder im Fall des Ungehorsams verlieren sie es. Bei Heimfall muß Dritteil und Heurichte zurückgelassen werden, Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht dann nicht.](/assets/placeholder/searchResultMediaNoDigitisedMedia.png)
Heinz Spinnenhirn bekennt, daß Abt Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten ihm und seiner Ehefrau Nes Veser ("Vesar") das Gütlein in Unterankenreute verliehen hat, das bisher der Stiefvater des Ausstellers, Hans Martrer innehatte. Sie müssen das Gütlein persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten, dürfen es aber nicht schlaizen, verpfänden oder veräußern. Jährlich zu Martini müssen sie an Zins und Hubgeld entrichten: 3 Scheffel Hafer, 1 Gans und 1 Fasnachthenne sowie die Abgaben, die sonst von alters her auf dem Gütlein lasten. Wenn die Beliehenen Kinder bekommen, ist es auch diesen verliehen, doch müssen sie es selbst bewirtschaften. Bei Verstoß gegen die Leihebedingungen, Ungenossamenehe oder im Fall des Ungehorsams verlieren sie es. Bei Heimfall muß Dritteil und Heurichte zurückgelassen werden, Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht dann nicht.
![Greta Hägin, Ehefrau des Hans Lang, bekennt, daß Abt Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten ihr und ihren Kindern das Gut in Lützelbach, das früher Kunz Zil innehatte, verliehen bzw. daß sie es mit Zustimmung ihres Ehemanns unter folgenden Bedingungen empfangen hat. Die Beliehenen werden das Gut persönlich in Hubers Weise bewirtschaften, in gutem Zustand halten und es nicht schlaizen, verpfänden oder verkaufen. Sie werden jährlich zu Martini an Zins und Hubgeld entrichten, was sich aus dem klösterlichen Rodel oder Urbarbuch ergibt. Wenn sie eine Ungenossamenehe eingehen oder sonst dem Kloster flüchtig bzw. ungehorsam werden, verlieren sie das Gut. Beim Abzug müssen sie Dritteil oder Heurichte zurücklassen, Aufwendungsersatz erhalten sie nicht.](/assets/placeholder/searchResultMediaNoDigitisedMedia.png)
Greta Hägin, Ehefrau des Hans Lang, bekennt, daß Abt Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten ihr und ihren Kindern das Gut in Lützelbach, das früher Kunz Zil innehatte, verliehen bzw. daß sie es mit Zustimmung ihres Ehemanns unter folgenden Bedingungen empfangen hat. Die Beliehenen werden das Gut persönlich in Hubers Weise bewirtschaften, in gutem Zustand halten und es nicht schlaizen, verpfänden oder verkaufen. Sie werden jährlich zu Martini an Zins und Hubgeld entrichten, was sich aus dem klösterlichen Rodel oder Urbarbuch ergibt. Wenn sie eine Ungenossamenehe eingehen oder sonst dem Kloster flüchtig bzw. ungehorsam werden, verlieren sie das Gut. Beim Abzug müssen sie Dritteil oder Heurichte zurücklassen, Aufwendungsersatz erhalten sie nicht.
![Peter Gebhart von Hasenweiler bekennt, daß Abt Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten ihm, seiner Ehefrau Grete Hagny und ihren Kindern das Gut zum Gattenhof verliehen hat, das vorher Jos Rümelin innehatte. Die Beliehenen müssen das Gut in Hubers Weise persönlich bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen es nicht schlaizen, verpfänden oder veräußern. Jährlich zu St. Martin müssen sie an Zins und Hubgeld entrichten, was sich aus dem klösterlichen Rodel ergibt. Wenn sie gegen die Leihebedingungen verstoßen, verlieren sie das Gut, ebenso wenn sie eine Ungenossamenehe eingehen oder dem Kloster flüchtig bzw. ungehorsam werden. Beim Heimfall müssen sie Dritteil und Heurichte zurücklassen, Anspruch auf Aufwendungsersatz haben sie dann nicht.](/assets/placeholder/searchResultMediaNoDigitisedMedia.png)
Peter Gebhart von Hasenweiler bekennt, daß Abt Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten ihm, seiner Ehefrau Grete Hagny und ihren Kindern das Gut zum Gattenhof verliehen hat, das vorher Jos Rümelin innehatte. Die Beliehenen müssen das Gut in Hubers Weise persönlich bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen es nicht schlaizen, verpfänden oder veräußern. Jährlich zu St. Martin müssen sie an Zins und Hubgeld entrichten, was sich aus dem klösterlichen Rodel ergibt. Wenn sie gegen die Leihebedingungen verstoßen, verlieren sie das Gut, ebenso wenn sie eine Ungenossamenehe eingehen oder dem Kloster flüchtig bzw. ungehorsam werden. Beim Heimfall müssen sie Dritteil und Heurichte zurücklassen, Anspruch auf Aufwendungsersatz haben sie dann nicht.
![Hans Hoen von Esenhausen ("Äsenhusen") bekennt, daß Abt Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten ihm, seiner Ehefrau Grete und ihren Kindern das Gütlein in Esenhausen verliehen hat, das früher Ruff Eberhart in Hubers Weise innehatte. Die Beliehenen müssen das Gütlein in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen es nicht schlaizen, verpfänden oder verkaufen. Jährlich zu Martini muß an Zins und Hubgeld gereicht werden, was die klösterlichen Rödel ausweisen. Wenn sie eine Ungenossamenehe eingehen oder sonst dem Kloster ungehorsam oder flüchtig werden, verlieren sie das Gut. Beim Heimfall müssen sie Dritteil und Heurichte zurücklassen, haben aber keinen Anspruch auf Aufwendungsersatz.](/assets/placeholder/searchResultMediaNoDigitisedMedia.png)
Hans Hoen von Esenhausen ("Äsenhusen") bekennt, daß Abt Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten ihm, seiner Ehefrau Grete und ihren Kindern das Gütlein in Esenhausen verliehen hat, das früher Ruff Eberhart in Hubers Weise innehatte. Die Beliehenen müssen das Gütlein in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen es nicht schlaizen, verpfänden oder verkaufen. Jährlich zu Martini muß an Zins und Hubgeld gereicht werden, was die klösterlichen Rödel ausweisen. Wenn sie eine Ungenossamenehe eingehen oder sonst dem Kloster ungehorsam oder flüchtig werden, verlieren sie das Gut. Beim Heimfall müssen sie Dritteil und Heurichte zurücklassen, haben aber keinen Anspruch auf Aufwendungsersatz.
![Heinz Mor von Staig bekennt, daß Abt Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten ihm, seiner Ehefrau Els Mößlin und ihren Kindern das Gütlein verliehen hat, das zuvor der Walz in Hubers Weise innehatte. Die Beliehenen werden das Gütlein persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand erhalten. Sie werden es nicht schlaizen, auch daraus nichts entfremden. Jährlich zu Martini entrichten sie die Abgaben, die aus dem klösterlichen Rodel ersichtlich sind und von altersher aus dem Gütlein gereicht werden. Wenn sie das Hubgeld nicht entrichten, eine Ungenossamenehe eingehen oder ungehorsam und flüchtig werden, fällt es dem Kloster heim. Bei Heimfall müssen Dritteil und Heurichte zurückgelassen werden. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht dann nicht.](/assets/placeholder/searchResultMediaNoDigitisedMedia.png)
Heinz Mor von Staig bekennt, daß Abt Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten ihm, seiner Ehefrau Els Mößlin und ihren Kindern das Gütlein verliehen hat, das zuvor der Walz in Hubers Weise innehatte. Die Beliehenen werden das Gütlein persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand erhalten. Sie werden es nicht schlaizen, auch daraus nichts entfremden. Jährlich zu Martini entrichten sie die Abgaben, die aus dem klösterlichen Rodel ersichtlich sind und von altersher aus dem Gütlein gereicht werden. Wenn sie das Hubgeld nicht entrichten, eine Ungenossamenehe eingehen oder ungehorsam und flüchtig werden, fällt es dem Kloster heim. Bei Heimfall müssen Dritteil und Heurichte zurückgelassen werden. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht dann nicht.
![Klaus Ölhafen bekennt, daß Abt Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten ihm, seiner Ehefrau Anna Sorg und ihren Kindern auf Lebenszeit das Gut zu Oberwaldhausen verliehen hat, das früher Hans Schnider besaß und dem Abt aufgegeben hat. Die Beliehenen werden das Gut persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie werden es "niendert" schlaizen und nichts davon entfremden. Jährlich zu Martini bzw. zu den üblichen Zeiten reichen sie an Zins und Hubgeld je 11 Scheffel Vesen und Hafer, 1 lb 6 ß d, 4 Herbsthühner, 120 Eier, 1 Fasnachthenne und 16 ß d Menigeld ("mänygeld"). Wenn sie die Leihebedingungen nicht einhalten, eine Ungenossamenehe schließen oder dem Kloster ungehorsam und flüchtig werden, verlieren sie das Gut. Beim Abzug müssen sie Dritteil und Heurichte zurücklassen. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht.](/assets/placeholder/searchResultMediaNoDigitisedMedia.png)
Klaus Ölhafen bekennt, daß Abt Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten ihm, seiner Ehefrau Anna Sorg und ihren Kindern auf Lebenszeit das Gut zu Oberwaldhausen verliehen hat, das früher Hans Schnider besaß und dem Abt aufgegeben hat. Die Beliehenen werden das Gut persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie werden es "niendert" schlaizen und nichts davon entfremden. Jährlich zu Martini bzw. zu den üblichen Zeiten reichen sie an Zins und Hubgeld je 11 Scheffel Vesen und Hafer, 1 lb 6 ß d, 4 Herbsthühner, 120 Eier, 1 Fasnachthenne und 16 ß d Menigeld ("mänygeld"). Wenn sie die Leihebedingungen nicht einhalten, eine Ungenossamenehe schließen oder dem Kloster ungehorsam und flüchtig werden, verlieren sie das Gut. Beim Abzug müssen sie Dritteil und Heurichte zurücklassen. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht.
![Klaus Bosch von Köpfingen bekennt, daß Abt Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten ihm, seiner Ehefrau Dilgen und ihren Kindern das Gut in Köpfingen verliehen hat, das früher Klaus Rotenhüsler ("Rothüsler") innehatte. Sie müssen es in Hubers Weise persönlich bewirtschaften, in gutem Zustand halten und dürfen es nicht schlaizen, verpfänden oder verkaufen. Jährlich zu Martini müssen sie Zins und Hubgeld entsprechend dem klösterlichen Rodel entrichten. Wenn sie eine Ungenossamenehe eingehen oder sonst dem Kloster ungehorsam bzw. flüchtig werden, verlieren sie das Gut. Beim Abzug sind Dritteil und Heurichte zurückzulassen, Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht dann nicht.](/assets/placeholder/searchResultMediaNoDigitisedMedia.png)
Klaus Bosch von Köpfingen bekennt, daß Abt Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten ihm, seiner Ehefrau Dilgen und ihren Kindern das Gut in Köpfingen verliehen hat, das früher Klaus Rotenhüsler ("Rothüsler") innehatte. Sie müssen es in Hubers Weise persönlich bewirtschaften, in gutem Zustand halten und dürfen es nicht schlaizen, verpfänden oder verkaufen. Jährlich zu Martini müssen sie Zins und Hubgeld entsprechend dem klösterlichen Rodel entrichten. Wenn sie eine Ungenossamenehe eingehen oder sonst dem Kloster ungehorsam bzw. flüchtig werden, verlieren sie das Gut. Beim Abzug sind Dritteil und Heurichte zurückzulassen, Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht dann nicht.
![Peter Felber von Brügen ("Prügen"=Briach) bekennt, daß Abt Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten ihm, seiner künftigen Ehefrau, wenn er sie aus der Genossame des Klosters wählt, und den Kindern dieser Ehe das Gut in Prügen verliehen hat, das früher ¿Klas Felber, Vater des Ausstellers, in Hubers Weise innehatte. Er muß das Gut als Huber persönlich bewirtschaften, in gutem Zustand halten und darf es weder schlaizen, verpfänden noch verkaufen. Jährlich zu Martini reicht er als Zins und Hubgeld, was bisher entrichtet wurde und aus dem Rodel des Klosters hervorgeht. Beim Abzug müssen Dritteil und Heurichte zurückgelassen werden, ohne daß dabei ein Anspruch auf Aufwendungsersatz bestünde.](/assets/placeholder/searchResultMediaNoDigitisedMedia.png)