Urkunden
Thoman Karer zu Unterwaldhausen gibt Abt Jos [Bentelin] von Weingarten ein Gut in Unterwaldhausen zurück, das er bisher in Hubers Weise innehatte, und verzichtet auf alle Ansprüche.
- Archivaliensignatur
-
Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Hauptstaatsarchiv Stuttgart, B 522 I U 344
- Alt-/Vorsignatur
-
fasc. 002 n. 08
07934
B 522 II U 0256
- Maße
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14,3 x 27,3 (Höhe x Breite)
- Sprache der Unterlagen
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Deutsch
- Sonstige Erschließungsangaben
-
Aussteller: Thoman Karer zu Unterwaldhausen
Empfänger: Jos [Bentelin] von Weingarten
Siegler: Junker Märk Schellenberg, des Reichs Unterlandvogt [in Schwaben]
Überlieferungsart: Ausfertigung
Siegelbeschreibung: 1 S., abg.
- Kontext
-
Weingarten, Benediktinerkloster: Urkunden I >> Urkunden
- Bestand
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Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Hauptstaatsarchiv Stuttgart, B 522 I Weingarten, Benediktinerkloster: Urkunden I
Indexbegriff Person
Bentelin von Ravensburg, Jodok; Abt von Weingarten
Karer, Thoman
Schellenberg, Märk von, Unterlandvogt
Weingarten, Jodok Bentelin; Abt
Karer, Thoman
Schellenberg, Märk von, Unterlandvogt
Weingarten, Jodok Bentelin; Abt
Indexbegriff Ort
Schwaben, Landvogtei; Unterlandvogt
Unterwaldhausen RV
Unterwaldhausen RV; Einwohner
Unterwaldhausen RV
Unterwaldhausen RV; Einwohner
Laufzeit
1457 Februar 18 (am fritag vor sant Mathys tag des hailigen zwolf botten)
- Weitere Objektseiten
- Letzte Aktualisierung
-
20.01.2023, 16:48 MEZ
- Rechteinformation
-
Es gelten die Nutzungsbedingungen des Landesarchivs Baden-Württemberg.
Urkunden
1457 Februar 18 (am fritag vor sant Mathys tag des hailigen zwolf botten)
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Thoman Karer von Unterwaldhausen schwört Urfehde, nachdem er wegen "ungehorsämy" in das Gefängnis des Abts Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten gekommen war. Er wird sich am Kloster nicht rächen, diesem gehorsam und "unfluchtsam" sein und keinen fremden Herren oder Schirm annehmen. Falls er mit dem Abt und Gotteshausleuten, insbesondere den Kirchenpflegern in Waldhausen, in Streit gerät, wird er sich mit dem Urteil des örtlichen Gerichts begnügen und keine fremden Gerichte anrufen. Wenn er sich nicht an seine Zusagen hält, zahlt er eine Strafe von 50 lb d. Als Bürgen, denen er Schadloshaltung verspricht, stellt er seinen Vetter Thoman Karer d.J., Konrad Stark, Heinz Güss und Hans Kempf in Oberwaldhausen.
![Martin Aichenler von Ausnang bekennt, daß das Jos [Bentelin], Abt von Weingarten, ihm, seiner Ehefrau Ursula Bekin und ihren Kindern auf Lebenszeit das Gut zum Raggen verliehen hat, das früher Peter Aichenler innehatte. Die Beliehenen reichen zu Martini als Zins und Hubgeld, was bisher üblich war und aus dem Rödel des Klosters ersichtlich ist.](/assets/placeholder/searchResultMediaNoDigitisedMedia.png)
Martin Aichenler von Ausnang bekennt, daß das Jos [Bentelin], Abt von Weingarten, ihm, seiner Ehefrau Ursula Bekin und ihren Kindern auf Lebenszeit das Gut zum Raggen verliehen hat, das früher Peter Aichenler innehatte. Die Beliehenen reichen zu Martini als Zins und Hubgeld, was bisher üblich war und aus dem Rödel des Klosters ersichtlich ist.
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Thoman Karer von Unterwaldhausen bekennt, daß Abt Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten ihm das Gut, das früher Erhard Kesenheimer innehatte, verliehen hat. Er muß es persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten, darf es aber nicht schlaizen, verpfänden oder verkaufen. Jährlich entrichtet er an Zins und Hubgeld 3 Scheffel beider Korn und 1 lb 4 ß d, ferner 30 Eier, 2 Herbsthühner und 1 Fasnachthuhn. Korn und Geld müssen an St. Martin bzw. acht Tage davor oder danach gereicht werden, die anderen Abgaben zu den üblichen Zeiten. Wenn die Beliehenen dem Kloster flüchtig oder ungehorsam werden, verlieren sie das Gut. In diesem Fall und nach ihrem Tod müssen Dritteil und Heurichte zurückbleiben. Aufwendungsersatz wird nicht gewährt.
![Thoman Karer d.J. bekennt, daß Abt Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten ihm, seiner Ehefrau und seinen Kindern ein Gut in Unterwaldhausen verliehen hat, das früher Thoman Karer, Vetter des Ausstellers innehatte. Die Beliehenen müssen das Gut persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand erhalten. Sie dürfen es nicht schlaizen, verpfänden oder verkaufen. Jährlich sind zu Martini bzw. den üblichen Zeiten an Zins und Hubgeld zu entrichten: 9 Scheffel beider Korn, 15 ß d, 60 Eier, 3 Herbsthühner, 1 Fasnachthenne. Wenn die Beliehenen eine Ungenossamenehe eingehen oder sonst dem Kloster flüchtig bzw. ungehorsam werden, verlieren sie ihr Leiherecht ("Lehenschaft"). Bei Heimfall des Guts müssen Dritteil und Heurichte zurückgelassen werden. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht.](/assets/placeholder/searchResultMediaNoDigitisedMedia.png)